> Wir haben keine MBR bei der Frage ob der AG eine Bildungsmaßnahme machen
> will oder nicht und vieviel Geld er investiert.
Das stimmt so nicht.
§97 BetrVG:
Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllen ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.
Ihr könnt nicht ins Blaue hinein vom AG verlangen das er irgendwelche abstrusen Schulungen macht. wenn sich aber an den Tätigkeiten der Kollegen etwas ändert könnt ihr entsprechende Fortbildungsmaßnahmen vor der Einigungsstelle durchsetzen.
> Die einen sind sauer auf uns, weil sie sich wg. nichtteilnahme übergangen
> führlen, die anderen sind sauer, weil der BR ihnen ne Bildungsmaßnahme auf´s
> Auge drückt.
Erstmal: der BR drückt gar nicht irgendwem was aufs Auge, das macht der AG. Der BR hat nur das Recht "Vorschläge zu machen", Erst wenn man sich nicht einigt kommt die Einigungsstelle ins Spiel und auch da war es nicht der BR, der irgendwem was aufs Auge drückt....
Wenn überhaupt hat der BR wie oben beschrieben das Recht zu Verlangen das den AN Schulungen angedacht werden, wenn sie ansonsten ihre Arbeit nicht mehr richtig machen könnten. Und das sollte im Sinne der AN sein!
Zum Thema "Übergangen": Das Recht auf Mitbestimmung bzgl. der Teilnehmer beschränkt sich nicht nur auf die AUSWAHL der Teilnehmer sondern auch auf die ANZAHL der Teilnehmer. Ziel des BR sollte sein ALLE AN welche von der Bildungsmaßnahme profitieren könnten gleich zu behandeln, wenn auch "profitieren" sich nicht auf den privaten Bereich erstreckt (Einen MS Office Kurs würden die meisten AN gerne machen - nur betrieblich brauchen tun´s die wenigsten). Macht der AG z.B. eine Fortbildung für CNC-Maschinenbediener sind grundsätzlich alle CNC-Maschinenbediener erstmal die erste Wahl. Dann geht es u.U. ans Einschränken, da nur die AN in Frage kommen, welche in absehbarer Zeit das erworbene Wissen nutzen können. Ein CNC-Dreher wird einen Kurs für CNC-Fräser u.U. nicht brauchen. Hat man dann den empfehlenswerten Personenkreis fixiert geht man zum AG und schlägt den vor, ohne Rücksicht auf die geplante Anzahl der Teilnehmer. Dann gehts ans Verhandeln und ggf. in die Einigungsstelle.
Dazu DKK:
Über die Zahl der Teilnehmer an berufsbildenden Maßnahmen i. S. d. Abs. 3 sind zwischen AG und BR Beratungen zu führen. Das BAG ist zunächst im Beschluss v. 8. 12. 87 ohne weitere Begründung davon ausgegangen, daß der AG die Zahl der Teilnehmer an einer Berufsbildungsmaßnahme i. S. v. § 98 Abs. 3 BetrVG bestimmt. Allerdings hat der Senat in der Entscheidung v. 24. 8. 04, a. a. O. die Mitbestimmung nach § 98 Abs. 1 auch bezüglich der Frage anerkannt, ob weniger Teilnehmer länger und intensiver oder mehr Teilnehmer kürzer und weniger intensiv ausgebildet werden. Systematisch bedeutet dies, daß die im Rahmen der Mitbestimmung nach Abs. 1 festgelegte Teilnehmerzahl die Grundlage bildet für die Ausübung der Mitbestimmung nach Abs. 3 und 4. Schlagen AG und BR für die Teilnahme an Maßnahmen der Berufsbildung mehr AN vor, als Teilnehmerplätze zur Verfügung stehen, müssen AG und BR alle vorgeschlagenen Bewerber in die Auswahl einbeziehen. Das gilt auch für die ESt., die verbindlich zu entscheiden hat, wenn sich AG und BR über die Teilnehmer, die auf Grund der begrenzten Teilnehmerplätze entsandt werden sollen, nicht einigen können. Die ESt. hat eine Auswahl zwischen den vom AG und BR vorgeschlagenen Teilnehmern selbst dann zu treffen, wenn nur ein Teilnehmer entsandt werden kann. Etwas anderes gilt nur, wenn der BR von sich aus keine Vorschläge für die Teilnahme gemacht und damit die Auswahl dem AG überlassen hat. Das Mitbestimmungsrecht des BR ist somit an »Vorschläge« gebunden. Hat der BR keine Teilnehmer vorgeschlagen, bleibt es aber auf jeden Fall bei der Mitbestimmung nach Abs. 1 und 2.
AG und BR können, damit Streitigkeiten über die Auswahl der Teilnehmer von vornherein vermieden werden, die Aufstellung objektiver Auswahlgesichtspunkte, wie Alter und fachliche Qualifikation, vereinbaren. Es handelt sich dabei nicht um Auswahlrichtlinien i. S. d. § 95, sondern um Vorentscheidungen im Zusammenhang mit dem Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 3.