Erstellt am 07.07.2010 um 11:27 Uhr von BRVLH
Betriebsvereinbarungen begründen unmittelbar und zwingend Rechte und Pflichten für ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen. Daher ist es notwendig, dass über ihren Inhalt so wenig wie möglich Zweifel besteht. Das Arbeitsverfassungsgesetz schreibt deshalb im § 29 vor, dass Betriebsvereinbarungen schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben sind.
Von der Betriebsvereinbarung sollte es jeweils zwei im Original unterschriebene Exemplare geben - eine für den Betriebsrat und eine für den/die ArbeitgeberIn.
Unterzeichnet wird die Betriebsvereinbarung von dem/der Vorsitzenden des Betriebsrats.
Also braucht ihr nicht alle unterschreiben denn dafür gibt es den BRV der das Gremium nach aussenhin vertritt.
Erstellt am 07.07.2010 um 11:34 Uhr von Widder
Wenn der BR einen Dementsprechenden Beschluß gefaßt hat, unterzeichnet der BRV, quasi im Auftrag, die Betriebsvereinbarung.
Sie ist mit einer Unterschrift gültig, da dies ja auch als Vertretung des BRV geschehen kann.
Stell dir vor, du hättest einen BR mit einer Größe von 21 oder mehr BRM.
Wenn da jeder unterschreiben müßte?????
Erstellt am 07.07.2010 um 11:57 Uhr von MonaLisa
@BRVLH, Widder,
naja....
2 Unterschriften sollten es schon sein, wenn die BV Gültigkeit erlangen sollte.
BR(V) plus AG, oder? :-)
Erstellt am 07.07.2010 um 12:01 Uhr von rainerw
@MonaLisa
Du bist ja drauf-----grins
Erstellt am 07.07.2010 um 12:10 Uhr von rkoch
Kleines Detail:
> und auf der BV hat bisher nur ein Mitglied
Ich hoffe das das nicht wörtlich gemeint ist. Wie die anderen schon gesagt haben: NUR der BRV darf das, nicht irgendein BRM.