Wiedereingliederung nach BEM
Möchte doch auch mal wieder eine Frage fragen. Ich beschäftige mich gerade mit dem BEM und unserer bevorstehenden BV. Folgenden Satz weiß ich da nicht so richtig zu deuten und wer mich kennt weiß ja das ich überall die Flöhe husten höre. Die Rehabilitation erfasst den Prozess der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, die Förderung der arbeitsrelevanten Fähigkeiten und die Suche nach geeigneten Einsatzmöglichkeiten und Tätigkeitsbereichen. Der Schluss des Satzes hört sich für mich so an als wäre es ein Appell an den BR. Lieber BR bitte erleichtert uns eine Umgruppierung der betroffenen AN. Wie seht ihr das? Hat nicht ein AN erstmal Anspruch auf seinen alten Arbeitsplatz? Das ganze Ding hat 16 §§ und ich stolper schon beim 2. ? Na toll!
Community-Antworten (14)
06.07.2010 um 13:01 Uhr
@ rainerw, dieses ist doch nur eine Aufzählung von verschiedenen Möglichkeiten, wie einen betroffenen AN geholfen werden kann, wenn er nicht mehr, aus gesundheitlichen Gründen, an seinen angestammten Arbeitsplatz eingesetzt werden kann.
06.07.2010 um 13:21 Uhr
@pitsieben ist schon klar. Hier fehlt mir aber explizit die Aussage das zunächst versucht wird eine Wiedereingliederung am alten Arbeitsplatz zu erzielen. umal dann unter Punkt 5 von § 2 steht: Eingliederung ist der optimale Einsatz nach Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechend den Arbeitsanforderungen.
06.07.2010 um 13:29 Uhr
@ rainerw, vereinbart doch zuerst eine stundenweise Eingliederung am alten Arbeitsplatz, wenn dieses nicht zumutbar ist, die anderen Möglichkeiten.
06.07.2010 um 13:43 Uhr
@pitsieben jepp, genau das hat mir gefehlt. Deshalb meine Frage ob es darauf auch einen Rechtsanspruch gibt. Besser man streitet sich vorher über Begrifflichkeiten, als nachher. Vor allem wenn man weiß wie sein Verhandlungspartner tickt. Wenn ein AG z. B. schon genau reinschreibt.... umfasst insbesondere die Verhaltensprävention dann schrillen bei mir schon die Alarmglocken und ich stelle mir die Frage warum er es so genau reinschreibt. Wenn man dann bemerkt das es ja auch noch ne Verhältnisprävention gibt frage ich mich natürlich warum die nicht so genau benannt wurde. Ein Schelm der bei seinem AG etwas böses denkt.
06.07.2010 um 13:57 Uhr
@rainerw ich würde sogar noch einen Schritt weiterdenken und auch eine mögliche Kündigung des AN in Betracht ziehen. Ansonsten stimme ich pitsieben zu, eine stundenweise Eingliederung erleichtert den Einstieg in's Arbeitsleben enorm. Aus eigener Erfahrung macht es evt. Sinn die Arbeitszeit während der Eingliederungsphase stufenweise zu erhöhen.
06.07.2010 um 14:12 Uhr
Eine stufenweise Wiedereingliederung habe ich nun unter § 8 finden können, aber da steht dann: während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Ich glaube das Dingen sollte ich mit wirklich des nachts erstmal unters Kopfkissen legen und verinnerlichen.
06.07.2010 um 14:23 Uhr
Hallo Rainer, unter Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation gibt es eine tolle Arbeitshilfe für die stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess und das hier ist auch nicht schlecht: http://www.boeckler.de/pdf/p_arbp_140.pdf
Ich hab die ausgezeichnete Projektarbeit von Chemion vorliegen, finde sie aber leider nicht mehr im Netz. Wenn du das gefaxt haben möchtest musst du sagen wohin (du weißt schon wo)
Gruß PT Netty
06.07.2010 um 14:24 Uhr
Hallo Rainerw, den Antrag auf stufenweise Wiedereingliederung auch Hamburger Model genannt stellt der behandelnde Arzt und der Arbeitgeber kann (muss aber nicht) dem zustimmen. Dann kann der AN an seinem Arbeitsplatz stufenweise die Arbeitszeit anheben um zu sehen ob er der Belastung schon standhält. Während dieser Zeit ist er weiterhin krankgeschrieben. Sollte er nach dieser Wiedereingliederungszeit feststellen, dass er doch noch nicht arbeiten kann besteht der Krankheitsfall weiter. Dem AG entstehen also keine Kosten.
MfG Angie
06.07.2010 um 14:27 Uhr
Ein AN in der Betrieblichen Wiedereingliederung ist immer noch AU!
Die Wiedereingliederung sieht den Erhalt des Arbeitsplatzes des erkrankten AN vor, also den ursprünglichen Arbeitsplatz.
06.07.2010 um 14:32 Uhr
Das Hamburger Modell ist nur EINE Form der Wiedereingliederung, hat dann aber auch ein eigenes Regelwerk. Jede andere Wiedereingliederung wird individuell auf den AN zugeschnitten, kann jederzeit erhöht und auch wieder reduziert werden und unterliegt immer der letztlichen Entscheidung des behandelnden Arztes und des ANs
Gruß PT Netty
06.07.2010 um 14:37 Uhr
Erst mal Danke allen bis hierher. Mache mich nun selber est mal auf zum schaffen.
@PTNetty Anfage folgt.
06.07.2010 um 16:29 Uhr
@rainerw
Das mit dem Anspruch auf dem alten Arbeitsplatz ist richtig. Wie es funktionieren kann, wurde schon genug geschrieben .
Ich sehe es ähnlich wie du, der zweite Halbsatz, und die Suche nach geeigneten Einsatzmöglichkeiten und Tätigkeitsbereichen, hat seine Tücken.
Dies kann ganz schnell eine Versetzung, und damit verbunden auch eine Abgruppierung usw. nach sich ziehen.
Versuche dies über eine genaue Beschreibung, evtl. in einer Protokollnotiz zu regeln.
Da kannst du auch regeln, was denn unter der Förderung der arbeitsrelevanten Fähigkeiten zu verstehen ist, Bzw. wie dies zu händeln ist.
Wichtig ist dabei, darauf zu achten, das der BR dabei mitbestimmt, aber das weißt du ja....
Wenn du dir nicht sicher bist, gehe zum RA deines Vertrauens....
06.07.2010 um 19:39 Uhr
Nur weil ein AN längere Zeit krank ist und ein BEM durchgeführt wird, hat er ja seinen alten Arbeitsplatz nicht verloren.
Vorrangiges Ziel des BEM sollte natürlich sein, die Arbeitsbedingungen auf dem alten Arbeitsplatz so zu gestalten, dass keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen entstehen. Erst dann, wenn dies nicht möglich ist, wäre eine Umsetzung in Betracht zu ziehen. Was dann ja auch dem Betroffenen hilft, wenn damit gesundheitliche Folgen vermieden werden.
07.07.2010 um 03:04 Uhr
Einfach mal ein Danke an alle für die Hilfe; auch im Namen unseren gesammten BR:
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