Erstellt am 22.07.2021 um 17:11 Uhr von Kratzbürste
Auch aus dem Homeoffice kann man BR-Arbeit machen. Ich glaube kaum, dass du da einen § finden könntest.
Natürlich ist der BR vor Ort immer besser
Erstellt am 22.07.2021 um 21:37 Uhr von celestro
https://research.wolterskluwer-online.de/document/23e0098e-0de1-452b-8649-0159660cf59b
daraus:
"Als gesetzliche Folge der Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG ergibt sich, daß sich das freigestellte Betriebsratsmitglied am Sitz des Betriebsrats für Betriebsratstätigkeit bereitzuhalten hat. Hiervon ist es nur entbunden, soweit es zur Erfüllung konkreter Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. b) Die Freistellung nach § 38 BetrVG führt zur Änderung des Leistungsortes, wenn das Betriebsratsmitglied ohne Freistellung nicht oder nicht nur am Sitz des Betriebsrats zu arbeiten gehabt hätte."
ich würde sagen ... Deine Kollegen haben absolut recht.
Erstellt am 23.07.2021 um 08:20 Uhr von petermännchen
@ManfredH: könntest Du ohne Freistellung auch mobil arbeiten? Gibt es eine BV dazu?
Erstellt am 23.07.2021 um 08:23 Uhr von lolium
Hallo zusammen,
das Urteil stammt auf dem Jahr 1991, da wurde der Fahrtweg noch in DM bezahlt, es gab weder Corona noch digitale Besprechungen.
Heißt natürlich nicht, dass es nicht mehr gültig ist.
Bis du denn allein freigestellt?
Wir haben drei VK in der Freistelltung und nutzen die Möglichkeit der mobilen Arbeit a für einzelne Tage. Das Büro bleibt aber trotzdem immer besetzt. Ich schätze mal dass 90 % der Anfragen per Telefon kommen - das kann ich auch mit mobiler Arbeit abdecken.
Erstellt am 23.07.2021 um 08:32 Uhr von ManfredH
Hallo, danke schon mal für eure Beteiligung an meinem Problem.
@petermännchen: ich habe vor meiner Freistellung nur noch mobiles Arbeiten gemacht, und ja wir haben eine BV dazu.
@lolium: ich bin der einzige Freigestellte BR (220 Mitarbeiter, 9er Gremium)
Erstellt am 23.07.2021 um 08:54 Uhr von lolium
wenn du davor schon mobil gearbeitet hast kann man das ja auch unter dem Gesichtspunkt des Benachteilgungsverbotes sehen.
2 Tage mobile Arbeit, 3 Tage im Betrieb sehe ich als durchaus machbar.
Erstellt am 23.07.2021 um 08:54 Uhr von xyz68
Da kann ich deine Kollegen schon verstehen.
Sind denn aktuell sehr viele Mitarbeiter im Homeoffice? Oder gibt es auch größere Bereiche, die grundsätzlich kein Homeoffice machen? Wir sind ein Produktionsbetrieb und Homeoffice ist auch für unseren Freigestellten nur in Ausnahmen eine Option.
Erstellt am 23.07.2021 um 09:10 Uhr von ManfredH
@lolium: das sehe ich genauso
@xyz68: wir sind in München nur noch Verwaltung. im Homeoffice sind derzeit ca. 80% der Mitarbeiter. Sollte Corona aber fernbleiben wird sich der im Büro befindlichen Mittarbeiter wieder erhöhen.
Erstellt am 23.07.2021 um 09:24 Uhr von Relfe
wenn 80% der MA im HO arbeiten, dann ist kaum einer im Betrieb der Dich in präsenz kontaktieren kann.
Sorge für Sprechzeiten, in denen ein BRM oder Du selbst da bist und für die Möglichkeit den BR zu kontaktieren über Telefon oder e-mail.
Ggf. muss man dann auch mal kurzfristig in den Betrieb fahren, wenn es etwas Dringendes zu erledigen gibt.
Sprichst mit der GL deine HO-Zeiten etc ab und dann ist das kein Problem.
Warum jetzt deine BR-Kollegen damit ein Problem haben kannst nur Du beurteilen, ist aber aus meiner Erfahrung schon seltsames Verhalten unter BRM.
Erstellt am 23.07.2021 um 09:28 Uhr von petermännchen
Ich schließe mich mal lolium an. Wenn nun auch die BV nichts dagegen sagt, sollte es für Dich schon möglich sein.
Erstellt am 23.07.2021 um 09:53 Uhr von ManfredH
@Relfe: die HO Zeiten waren mit dem Personalchef abgesprochen, der auch von Zuhause gearbeitet hat. Wir hatten das so geregelt das wir beide uns absprechen damit wir die selben Tage im Büro sind. Leider hat sich die GF vom Personalchef getrennt, derzeit leitet das PA Büro ein Interims PAChef und wie der dazu tickt habe ich noch nicht herausgefunden.
Erstellt am 23.07.2021 um 10:08 Uhr von rtjum
Sehr spannend ist auch die Frage, ob ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied räumlich und zeitlich flexibel, insbesondere z. B. aus dem Home-Office, arbeiten darf. Das BAG hat diesbezüglich im Februar 2016 klare Vorgaben gemacht: Nach Auffassung der Richter ist ein solches Betriebsratsmitglied nur von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt, nicht aber von seiner Anwesenheitspflicht im Betrieb. An die Stelle der Arbeitspflicht trete die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds, während seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein und sich für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten. Das Betriebsratsmitglied müsse aber grundsätzlich nicht nachweisen, dass es Betriebsratsarbeit leistet. Zweck des § 38 Abs. 1 BetrVG sei es allein, Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Umfang der notwendigen Arbeitsbefreiung zu vermeiden (BAG, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 7 ABR 20 / 14).
Dieser Zweck entbinde das Betriebsratsmitglied auch nicht von der Pflicht zur Ab- und Rückmeldung, wenn es außerhalb des Betriebes erforderlichen Betriebsratsaufgaben nachgehe. Der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, dass und für welche Dauer eines oder mehrere freigestellte Betriebsratsmitglieder als Ansprechpartner für mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten vorübergehend nicht im Betrieb zur Verfügung stehen, um sich im Bedarfsfall an andere Betriebsratsmitglieder wenden zu können.
aus: https://cms.law/de/deu/publication/betriebsratsarbeit-im-digitalen-zeitalter
also eigentlich ganz einfach...
Erstellt am 23.07.2021 um 10:15 Uhr von ManfredH
@rtjum: meines Erachtens handelt es sich im §38 Betr.VG um Betriebsratsmitglieder im allgemeinen, nicht um die volle Freistellung eines BR-Mitglieds.
Erstellt am 23.07.2021 um 10:29 Uhr von rtjum
Erstellt am 23.07.2021 um 10:54 Uhr von relfe
§38 bezieht sich auf Freistellung von BRM, das kann eine Teilfreistellung oder eine volle Freistellung sein.
Alle nicht freigestellten BRM sind davon nicht betroffen.
Erstellt am 23.07.2021 um 11:05 Uhr von ManfredH
ja OK, aber sage mir wo steht im §38 das ein Voll Freigestellter nicht mobiles Arbeiten nutzen darf.
Erstellt am 23.07.2021 um 11:08 Uhr von relfe
schauste weiter oben, da habe ich doch schon geschrieben, das man das auch als freigestelltes BR kann.
Es gibt kein faktisches Verbot dazu, man muss es mit der GL absprechen und für die MA und GL erreichbar sein. Alles eine Frage der Organissation, mehr nicht.
Erstellt am 23.07.2021 um 11:14 Uhr von ManfredH
sorry, ja das ist ja auch das was ich sage, meine BR-Kollegen sind anderer Meinung deshalb suche ich eine niedergeschriebene Aussage (Fakten) die ich dem Gremium zeigen kann.
Erstellt am 23.07.2021 um 11:24 Uhr von rtjum
das steht da nicht.
Du kannst das ja auch mit deinem AG vereinbaren, aber wenn deine BR-Kollegen dagegen sind hast Du natürlich einen schweren Stand. Einen rechtlichen Anspruch sehe ich für einen BRV, auch aufgrund der BAG-Urteile, nicht.
Erstellt am 23.07.2021 um 11:29 Uhr von ManfredH
Vielen Dank, dann werde ich weiter versuchen meine Kollegen zu überzeugen.
Erstellt am 23.07.2021 um 11:31 Uhr von relfe
warum musst Du nachweisen das Du das darfst? sollen die Dir doch nachweisen, das man als freigestelltes BR anders behandelt werden muss, wie nicht freigestellte BR oder AN.
Du bist zu behandeln, wie ein AN bei dieser HO-Frage, es sei man weist Dir das Gegenteil nach.
Wenn die das meinen (wie Du oben schreibst) dann ist das ja schön für die, aber das musst Du ja nicht für rechtens annehmen.
Stell Dir vor die meinen freigestellte BR können den Kaffee und Kuchen selbst kochen oder backen für die BR-Sitzung weil die ja Zeit haben :-)
Erstellt am 23.07.2021 um 11:36 Uhr von rtjum
Nach § 38 Abs. 1 BetrVG ist ein Betriebsratsmitglied nur von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt, nicht aber von seiner Anwesenheitspflicht im Betrieb. An die Stelle der Arbeitspflicht tritt die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds, während seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten. Dies ist gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung
Wortlaut aus dem Urteil
@relfe so einfach ist das eben nicht
Erstellt am 23.07.2021 um 12:03 Uhr von relfe
da bin ich anderer Meinung, weil die Anwesenheitspflicht beruht auf dem AV vor der Freistellung und auch da kann die Anwesenheitspflicht im Betrieb anders geregelt sein.
Die Freistellung ändert eben nur die Arbeitspflicht, die Anwesenheitspflicht bleibt in dem zuvor bestehenden Verhältnis bestehen.
Was ist den, wenn es gar keine Anwesenheitspflicht im Betrieb gibt lt. AV vor der Freistellung?
Nach § 38 Abs. 1 BetrVG ist ein Betriebsratsmitglied nur von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt, nicht aber von seiner Anwesenheitspflicht im Betrieb.
Quintesenz ist doch, das wenn laut AV keine oder keine grundsätzliche Anwesendheitspflicht besteht, dann durch die Freistellung auch keine grundsätzliche Anwesenheitspflicht erzeugt wird, weil man nicht freigestellt wird von etwas was gar nicht bestanden hat.
somit kann der Freigestellte wie jeder andere AN auch, die Anwesenheitspflicht mit dem AG regeln, soweit seine "Dienstpflicht" dies zulässt.
so lese ich das zumindestens
Erstellt am 23.07.2021 um 12:46 Uhr von rtjum
der zweite zitierte Satz sagt eben genau das so nicht.
"An die Stelle der Arbeitspflicht tritt die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds, während seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten."
das der Freigestellte das trotzdem direkt mit dem AG regeln kann bin ich ja bei Dir.
Wenn das ganze Gremium dagegen ist sollte man auch drüber nachdenken denn das sind ja dann ggfls auch genügend Stimmen die die Freistellung entziehen...
Erstellt am 23.07.2021 um 13:10 Uhr von relfe
ok, @rtjum
dann bin ich bei Dir, das kann ich soweit alles nachvollziehen.
Erstellt am 23.07.2021 um 13:38 Uhr von ManfredH
@rtjum: wo bitte liest du diesen Satz
"An die Stelle der Arbeitspflicht tritt die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds, während seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten."
ich habe den § 38 jetzt bestimmt 10 mal gelesen, eine solche Aussage finde ich nicht.
Erstellt am 23.07.2021 um 14:09 Uhr von rtjum
in dem BAG-Urteil was ich erwähnt und teils zitiert habe
BAG, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 7 ABR 20 / 14
Erstellt am 23.07.2021 um 14:24 Uhr von ManfredH
ja, den habe ich vor mir liegen, da geht es aber um die An- und Abmeldepflicht eines Freigestellten BR
Erstellt am 23.07.2021 um 14:34 Uhr von rtjum
steht der Satz da drin und ist das ein Urteil vom BAG?
JA und nur weil es im Fall um was anderes geht bedeutet das doch nicht, dass alle anderen Sätze/Zusammenhänge die im Urteil stehen nichts bedeuten.
Du wirst nichts finden, dass Dir bestätigt. dass Du als freigestellter BR ein Recht auf HO hast.
Du wirst das mit dem AG vereinbaren und Deinen BRMs erklären müssen.
Irgendwer hat Sprechstunden vor Ort angeregt und wenn es eh nur kaufm. MA bei euch sind, dann können die dich doch jederzeit per Mail osä erreichen.
Du wirst Überzeugungsarbeit leisten müssen.
Schönes Wochenende
Erstellt am 24.07.2021 um 00:24 Uhr von celestro
"Du wirst nichts finden, dass Dir bestätigt. dass Du als freigestellter BR ein Recht auf HO hast."
Richtig ... sogar das Gegenteil ist der Fall. Da steht relativ eindeutig, das man sich am Dienstsitz für BR-Arbeit bereit zu halten hat. Selbst der AG kann da mMn nicht einfach hingehen und "2 Tage HO pro Woche" abnicken ... denn das ist kein Anspruch des AG gegen das freigestellte BRM.