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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wählbarkeit. Kann man vergangene Betriebszugehörigkeit auch dazu zählen?

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No-Name
Nov 2016 bearbeitet

Hi :o) Folgendes: Im Gesetzestext steht ja zur Wählbarkeit: "Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören... Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. ..."

Nun ist es aber bei einem Kollegen folgendermaßen: Er arbeitet seit mehreren Jahren im Betrieb, hat aber dann letztes Jahr für einige Monate den Arbeitgeber gewechselt und ist aber seit dem 01.01 wieder bei uns. Folglich hat er keine 6 Monate Betriebszugehörigkeit... Oder.. kann man seine vergangene Betriebszugehörigkeit auch dazu zählen?

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Community-Antworten (4)

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pit47

15.05.2006 um 10:11 Uhr

Hallo No-Name, im Kommentar von Däubler zum § 8 BetrVG Rn 13 wird eine Abwesenheit von maximal 2 Monaten als unschädlich für die Wählbarkeit beschrieben. Als Wahlvorstand würde ich diesen Kollegen als wählbar ansehen, weil er ja einen Einblick in die betrieblichen Verhältnisse vorher schon gehabt hat. Letztlich entscheiden die KollegenInnen mit ihrer Stimme darüber.

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Fayence

15.05.2006 um 10:44 Uhr

Hallo pit47, wird ein nicht wählbarer Kandidat zur Wahl zugelassen, ist die Wahl ohne wenn und aber anfechtbar!!! Also gebe keine Ratschläge, die rechtlich nicht haltbar sind.

Dieser Kollege darf wählen, aber NICHT gewählt werden!

Nachtrag: Fitting, 22. Aufl., §8 RN 49 Keine "Unmittelbarkeit" liegt vor, wenn der AN zwischenzeitlich ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen AG begründet hat...

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pit47

15.05.2006 um 10:59 Uhr

Hallo No-Name, wenn der Kollege länger als zwei Monate das Arbeitsverhältnis unterbrochen hat, ist er nicht wählbar.

@Fayence, auch im Fitting, 23. Aufl., §8 Rn 45 wird diese 2 Monatsfrist beschrieben.

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Fayence

15.05.2006 um 11:21 Uhr

@ pit47

Ich habe nicht umsonst zitiert, dass die "Unmittelbarkeit = 2 Monatsfrist" nicht in Betracht kommt, wenn dieser AN zwischenzeitlich bei einem anderen AG beschäftigt war. Das wird sich auch in der 23. Fitting Auflage nicht geändert haben. Lese bitte ein paar Randnotizen weiter! Die etwas "ältere" Fitting Meinung, findet sich auch in der brandaktuellen Däubler Ausgabe wieder!

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