> ein BRM im Mutterschutz ist nur eine zeitweilige Verhiinderung
Das will ich noch in Abrede stellen, nicht was das "zeitweilig" angeht, sondern was die "Verhinderung" angeht.
Auch ist mit nicht ganz klar, ob hier möglicherweise "Mutterschutz" und "Elternzeit" durcheinandergeworfen werden.
Fakt ist, im Mutterschutz gibt es ein Beschäftigungsverbot. Über die Frage ob dies ein Verhinderungsgrund ist habe ich auf die Eile nichts definitives gefunden (s.u). Da BR-Arbeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne definitiv keine Arbeit ist, würde ich IMO annehmen, das Mutterschutz kein Verhinderungsgrund ist. Elternzeit für sich alleine genommen ist definitiv kein Verhinderungsgrund! Natürlich müsste noch der Fakt der "Unzumutbarkeit" bei dieser Frage in die Waagschale geworfen werden, aber grundsätzlich hätte die Dame IMHO das Recht (und die Pflicht) an der Sitzung teilzunehmen.
Dazu DKK:
Als Verhinderungsgründe kommen z. B. in Betracht: (...) Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG (vgl. aber LAG Schleswig-Holstein 15. 12. 06, AuR 07, 140, mit Anm. Nebe),(...)
Das Urteil hab ich nicht gefunden, insofern unklar....
Weiter im Kommentar:
Das BR-Mitglied ist nicht nur verhindert, wenn ihm die Amtsausübung objektiv unmöglich ist, sondern auch, wenn ihm die Teilnahme an einer BR-Sitzung unzumutbar ist, so z. B., wenn es seinen Urlaub am Betriebsort verbringt. Will jedoch das wegen Unzumutbarkeit verhinderte BR-Mitglied an der Sitzung teilnehmen, hat es das Recht hierzu.
**** Ein BR-Mitglied kann beispielsweise für die Teilnahme an einer BR-Sitzung seinen Urlaub unterbrechen oder während Kurzarbeit bzw. während der ELTERNZEIT nach dem BEEG BR-Tätigkeit ausüben (BAG 25. 5. 05, AuR 05, 385). ****
Bzgl. der Frage der "ehrenamtlichen Tätigkeit" bei der Elternzeit: Grundsätzlich müsste die BR-Zeit abgefeiert werden, sofern das aber innerhalb eines Monats nicht möglich ist (weil in diese Zeit keine AZ fällt) würde die anfallende Zeit bezahlt werden. (§37 (2) BetrVG)
> Bestimmen wir 2 BR-Mitglieder einen Vors. und der andere is stellv.?
Ja. Ihr WÄHLT den BRV und den stellv. BRV, wobei das oben gesagte gilt: IMHO nimmt die Dame in Mutterschutz/Elternzeit an der Sitzung teil (und könnte auch zur BRV/stellv BRV gewählt werden), außer es ist ihr UNZUMUTBAR (z.B. wegen Niederkunft krank oder lange Wege unzumutbar, etc.).