BR - 2 Fragen
Hallo, ich bin Mitglied im BR aus 3 Personen. BR-Vorsitzender hat sein Amt niedergelegt. Ersatz ist schon nachgerückt, weil BR-Mitdlied Nummer 3 im Mutterschutz ist. Was nun? Neuwahlen des BR-Vorsitzenden durch die BR-Mitglied 1 und 2? Wahl des BR-Mitglied Nr. 3, bis die Person aus Muschu wieder zurück ist? Danke
Community-Antworten (7)
05.07.2010 um 14:20 Uhr
@MarvinW nimm Fiiting § 13 Rand - Nr 33 und 34, ein BRM im Mutterschutz ist nur eine zeitweilige Verhiinderung
05.07.2010 um 14:32 Uhr
Ah ok. Keine Neuwahlen.
2 Sachen hab ich noch.
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Jetzt haben wir kein Ersatzmitglied...
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Bestimmen wir 2 BR-Mitglieder einen Vors. und der andere is stellv.?
05.07.2010 um 14:38 Uhr
Ihr setzt auf die nächste Tagesordnung den Punkt Neuwahlen des BRV und seines Stellvertreters. Und dann wählt ihr, genau so wie ihr zu Beginn der Amtszeit gewählt habt.
05.07.2010 um 14:52 Uhr
Wieso Wahl des BR Mitglieds Nr, 3 ? Der Nachrücker ersetzt die Kollegin solange bis sie wieder da ist und gut. Da bedarf es keiner Wahl zu. Und alle 3 zusammen Wählt ihr dann den neuen Vorsitzenden. Anschliessend informiert ihr den AG und die Belegschaft darüber. Aber nicht vergessen: Wählt ihr den derzeitigen Stellvertreter zum 1. Vorsitzenden, müsst ihr auch die Wahl eines neuen Stellis mit auf dieser oder der nächsten Tagesordnung nehmen. Dann mal frohes schaffen.
05.07.2010 um 14:57 Uhr
ein BRM im Mutterschutz ist nur eine zeitweilige Verhiinderung
Das will ich noch in Abrede stellen, nicht was das "zeitweilig" angeht, sondern was die "Verhinderung" angeht.
Auch ist mit nicht ganz klar, ob hier möglicherweise "Mutterschutz" und "Elternzeit" durcheinandergeworfen werden.
Fakt ist, im Mutterschutz gibt es ein Beschäftigungsverbot. Über die Frage ob dies ein Verhinderungsgrund ist habe ich auf die Eile nichts definitives gefunden (s.u). Da BR-Arbeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne definitiv keine Arbeit ist, würde ich IMO annehmen, das Mutterschutz kein Verhinderungsgrund ist. Elternzeit für sich alleine genommen ist definitiv kein Verhinderungsgrund! Natürlich müsste noch der Fakt der "Unzumutbarkeit" bei dieser Frage in die Waagschale geworfen werden, aber grundsätzlich hätte die Dame IMHO das Recht (und die Pflicht) an der Sitzung teilzunehmen.
Dazu DKK: Als Verhinderungsgründe kommen z. B. in Betracht: (...) Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG (vgl. aber LAG Schleswig-Holstein 15. 12. 06, AuR 07, 140, mit Anm. Nebe),(...)
Das Urteil hab ich nicht gefunden, insofern unklar....
Weiter im Kommentar: Das BR-Mitglied ist nicht nur verhindert, wenn ihm die Amtsausübung objektiv unmöglich ist, sondern auch, wenn ihm die Teilnahme an einer BR-Sitzung unzumutbar ist, so z. B., wenn es seinen Urlaub am Betriebsort verbringt. Will jedoch das wegen Unzumutbarkeit verhinderte BR-Mitglied an der Sitzung teilnehmen, hat es das Recht hierzu. **** Ein BR-Mitglied kann beispielsweise für die Teilnahme an einer BR-Sitzung seinen Urlaub unterbrechen oder während Kurzarbeit bzw. während der ELTERNZEIT nach dem BEEG BR-Tätigkeit ausüben (BAG 25. 5. 05, AuR 05, 385). ****
Bzgl. der Frage der "ehrenamtlichen Tätigkeit" bei der Elternzeit: Grundsätzlich müsste die BR-Zeit abgefeiert werden, sofern das aber innerhalb eines Monats nicht möglich ist (weil in diese Zeit keine AZ fällt) würde die anfallende Zeit bezahlt werden. (§37 (2) BetrVG)
Bestimmen wir 2 BR-Mitglieder einen Vors. und der andere is stellv.?
Ja. Ihr WÄHLT den BRV und den stellv. BRV, wobei das oben gesagte gilt: IMHO nimmt die Dame in Mutterschutz/Elternzeit an der Sitzung teil (und könnte auch zur BRV/stellv BRV gewählt werden), außer es ist ihr UNZUMUTBAR (z.B. wegen Niederkunft krank oder lange Wege unzumutbar, etc.).
05.07.2010 um 18:31 Uhr
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Es besteht eine tatsächliche Vermutung, daß eine Arbeitnehmerin als Betriebsratsmitglied verhindert ist, wenn sie unter die Beschäftigungsverbote der §§ 3 II 2, 6 I MuSchG fällt oder Mutterschaftsurlaub in Anspruch nimmt (Anschluß an BAG, NZA 1985, 367 f.).
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Die Arbeitnehmerin ist jedoch nicht gehindert, während dieser Zeiten gleichwohl Betriebsratstätigkeit auszuüben, da Beschäftigungsverbote oder ein Arbeitsverweigerungsrecht nicht zugleich zwingend Amtsunfähigkeit bedeuten.
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Nimmt die Arbeitnehmerin während dieser Zeit ihr Betriebsratsamt wahr, geschieht das nicht aus betriebsbedingten, sondern aus betriebsratsbedingten Gründen während ihrer Freizeit. Es besteht weder ein Anspruch auf Freizeitausgleich noch auf Vergütung wie Mehrarbeit. ArbG Gießen, Urteil vom 26.02.1986 - 3 Ca 687/85
06.07.2010 um 09:56 Uhr
Danke Ridgeback!
Es besteht weder ein Anspruch auf Freizeitausgleich noch auf Vergütung wie Mehrarbeit.
Das wiederrum verblüfft mich... Ob das auch vor dem BAG so durchgehen würde?
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