Erstellt am 03.07.2010 um 15:36 Uhr von SuzieQ
Kommentar zum BetrVG § 38.
Erstellt am 03.07.2010 um 18:53 Uhr von Wetzlaf
Standardantwort von und für vokuhula
google dich schlau
Antwort 1 Erstellt am 20.03.2010 um 13:40 Uhr von vokuhila 148669
Erstellt am 03.07.2010 um 23:32 Uhr von DerAlteHeini
vokuhila
Der stellv. Vorsitzende übernimmt "Kraft Gesetz" bei Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden automatisch dessen Aufgaben. Genanntes wird mit § 26 BetrVG vorgegeben.
Ist z.B. der Betriebsratsvorsitzende gem. § 38 BetrVG für Betriebsratsarbeit von seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung freigestellt, geht im Vertretungsfall diese Freistellung NICHT automatisch an den Stellvertreter über. Hier kann der BR für den Stellvertreter eine entsprechende Freistellung beschließen, oder aber der Stellvertreter stellt sich selber für notwendige Betriebsratsarbeit frei.
Erstellt am 04.07.2010 um 00:36 Uhr von KEtzer
off topic: Netter Nick <schmunzel>...
Erstellt am 04.07.2010 um 12:51 Uhr von vokuhila
@Wetzlaf
..............lerne erst einmal meinen Namen richtig zu schreiben!
........solltest Du das dann geschafft haben, dann kannst Du Deinen provozierenden Mist weiter hier reinstellen!!