BRV-Stellvertetung
Hallo Leute, der freigestellte BRV geht in den Urlaub und sein Stellvertreter übernimmt in der Zeit seine Arbeit und ist in dieser Zeit dann auch freigestellt. Nun zu meiner Frage:
- Wird dieser Vorgang stillschweigend vollzogen, oder "muß" dieser in einer BR-Sitzung per Bechluß behandelt werden?
- Wie verhält es sich bei Krankheit des BRV? Vielen Dank im Voraus für hilfreiche Antworten. Gruß
Community-Antworten (5)
03.07.2010 um 17:36 Uhr
Kommentar zum BetrVG § 38.
03.07.2010 um 20:53 Uhr
Standardantwort von und für vokuhula
google dich schlau Antwort 1 Erstellt am 20.03.2010 um 13:40 Uhr von vokuhila 148669
04.07.2010 um 01:32 Uhr
vokuhila Der stellv. Vorsitzende übernimmt "Kraft Gesetz" bei Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden automatisch dessen Aufgaben. Genanntes wird mit § 26 BetrVG vorgegeben. Ist z.B. der Betriebsratsvorsitzende gem. § 38 BetrVG für Betriebsratsarbeit von seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung freigestellt, geht im Vertretungsfall diese Freistellung NICHT automatisch an den Stellvertreter über. Hier kann der BR für den Stellvertreter eine entsprechende Freistellung beschließen, oder aber der Stellvertreter stellt sich selber für notwendige Betriebsratsarbeit frei.
04.07.2010 um 02:36 Uhr
04.07.2010 um 14:51 Uhr
@Wetzlaf ..............lerne erst einmal meinen Namen richtig zu schreiben! ........solltest Du das dann geschafft haben, dann kannst Du Deinen provozierenden Mist weiter hier reinstellen!!
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