Erstellt am 02.07.2010 um 20:24 Uhr von rainerw
Leider kann er das machen. Aber was hindert euch daran wenn ihr vollzählig seit einen neuen BRV zu wählen?
Erstellt am 02.07.2010 um 21:28 Uhr von Rübennase
Es kommt darauf an, ob der Beschluss schon an den AG übermittelt wurde.
siehe hier:
Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Beschlüssen:
Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung
von Beschlüssen ist, solange der
Beschluss noch nicht durchgeführt wurde
und noch keine Rechtswirkungen
nach außen erlangt hat, jederzeit zulässig.
Erforderlich hierfür ist lediglich ein
weiterer Beschluss, welcher den früheren
Beschluss abändert. Für diesen Beschluss
gelten die allgemeinen Voraussetzungen.
Hat der Beschluss bereits Außenwirkung
(z.B. durch Mitteilung an den Arbeitgeber)
erzeugt, ist der Betriebsrat an diesen
gebunden, sofern der Arbeitgeber nicht
mit einer Änderung einverstanden ist.
Beispiel für die Bindungswirkung
eines Beschlusses:
Der Betriebsrat hat den Abschluss
einer Betriebsvereinbarung beschlossen.
Dieser Beschluss ist
dem Arbeitgeber bereits mitgeteilt
worden. Damit kann diese nicht
wieder rückgängig gemacht werden.
Dem Betriebsrat bleiben nur die
Möglichkeiten einer Nachverhandlung
sowie einer Kündigung der Betriebsvereinbarung.
@rainerw
Du hast völlig recht. Ein BRV der sich so verhält ist sofort abzuwählen.