Erstellt am 02.07.2010 um 08:06 Uhr von rkoch
Selbstverständlich ist das zulässig. Der BRV kann, darf und muss wenn UNBEDINGT NOTWENDIG kurzfristig Sitzungen einberufen. Wenn zu dieser Sitzung ein ordentliches BRM VERHINDERT ist, dann muss natürlich ein Ersatzmitglied geladen werden.
Das Problem liegt am Wörtchen "Wenn". Und das kann hier keiner sagen ob dieser Fall vorliegt. Der BRV kann auf keinen Fall willkürlich Sitzungen so legen, das zu diesem Zeitpunkt die BRM verhindert sind, die ihm nicht passen. Der BRV darf auch nur dann ein Ersatzmitglied laden, wenn das ordentliche BRM tatsächlich verhindert ist.
Das ist die sachliche Antwort - nur vermute ich das Du zwar jetzt schlauer bist, aber helfen wird es Dir wenig.....
Erstellt am 02.07.2010 um 08:15 Uhr von DonJohnson
rkoch
Von Verhinderung wurde hier nichts geschrieben. Weiterhin muß man sagen, dass Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit nicht unbedingt bedeutet, dass man BR unfähig ist.
Wenn ich lese, dass durch das EBRM das Abstimmergebnis so kam wie vom BRV erwünscht, könnte ich mir denken, dass trotz eventuellem Urlaub des BRM dieser an der Sitzung teilgenommen hätte, hätte es davon gewußt. Das ist allerdings nur eine Vermutung meiner Seits.
So oder so sehe ich den Beschluß als nichtig, da formalien nicht eingehalten wurden.
Erstellt am 02.07.2010 um 08:25 Uhr von rkoch
Hi DJ,
deshalb habe ich ja immer WENN geschrieben. Was tatsächlich passiert ist wissen wir nicht und mukulinos Vortrag klingt so als wäre er selbst nicht BRM - und insofern nicht darüber informiert OB die Ladung vielleicht doch so in Ordung war.
Auf die Frage:
> ist dies überhaupt rechtens eine br sitzung einzuberufen ohne ordenliche
> mitglieder geladen zu haben?
muss man IMHO (wenn man sie wörtlich nimmt) erstmal mit "Ja" antworten. Das andere hängt am WENN. Aber Du hast natürlich recht, deine Einwände hatte ich auch schon geschrieben und wieder gelöscht, da ich nicht zu tief ins Detail gehen wollte...., schon WEIL mukulino nichts von Verhinderung schreibt....
> dass durch das EBRM das Abstimmergebnis so kam wie vom BRV erwünscht
Genau das habe ich auch daraus gelesen, aber mangels Details wollte ich es nicht so lesen :-). Vielleicht kann mukolino uns ja noch aufklären....
Erstellt am 02.07.2010 um 08:53 Uhr von revenger
es gibt Stimmen, die behaupten, daß ein ordentliches Br-Mitglied IMMER unter Mitteilung der Tagesordnung geladen werden muß, selbst bei bekannter Verhinderung wie Krankheit oder Urlaub,
da es ihm ja freistünde, sich zu entscheiden , trotzdem teilzunehmen
außer es hätte zuvor eindeutig klargestellt, daß es nicht zu evtl. Sitzungen kommen würde
dem würde ich mich anschließen
Erstellt am 02.07.2010 um 10:09 Uhr von DonJohnson
revenger
*es gibt Stimmen, die behaupten, daß ein ordentliches Br-Mitglied IMMER unter Mitteilung der Tagesordnung geladen werden muß, selbst bei bekannter Verhinderung wie Krankheit oder Urlaub,*
Auch ich gehöre zu diesen Stimmen - ich dachte, ich hätte das eben auch noch mal verdeutlicht ;-)))
Erstellt am 02.07.2010 um 16:14 Uhr von karlderkäfer
@mukulino
hört sich ja nicht nach erfolgreicher BR-Arbeit an, setzt euch mal zusammensetzen und klärt eure internen Probleme! Wenn euer AG davon Wind bekommt, macht er mit euch den Molly!
Zu Deiner Frage : selbstverständlich kann der BRV eine kurzfristige Sitzung einberufen, beispielsweise wenn ein Fristversäumnis droht oder eine kurzfristige Entscheidung über eine mitbestimmungspflichtige Weisung des AG erforderlich ist.
Wenn der BRV Kenntnis davon hat, dass ein ordentliches BR-Mitglied verhindert ist (auch nur zeitweilig), kann er das Ersatzmitglied direkt einladen. Der BRV hat zu prüfen, ob tatsächlich ein Verhinderungsfall vorliegt. Warum sollte er auch ein bekannterweise verhindertes ordentl. Mitglied laden müssen?
Vgl. hierzu die Kommentierung bei Fitting (führender Kommentar zum BetrVG,
19. Aufl.) in Rd.Nr. 16: "Eine zeitweilige Verhinderung liegt immer dann vor, wenn das
BRMitgl. vorübergehend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der
Lage ist, seine betriebsverfassungsrechtlichen Amtsobliegenheiten auszuüben ...
Diese kann unter Umständen sehr kurz sein, wenn das ordentliche BR-Mitglied beispielsweise auf Dienstfahrt wäre oder seine Teilnahme gegen gesetzliche Reglungen, z.B. beispielsweise ArbZG - Ruhezeitverletzungen etc. verstossen würde.
Aufgrund der Vielzahl möglicher Verhinderungsfälle ist es übrigens einfacher, zu prüfen, ob KEIN Verhinderungsfall vorliegt. Hier gibt es nämlich weniger Gründe:
* wenn ein Betriebsratskollege keine Lust hat,
* zu viel anderes zu tun hat
* oder der Arbeitgeber die Teilnahme aus betrieblichen Gründen untersagt hat.
@DonJohnsen
Wenn der BRV Kenntnis davon hat, dass das ordentl. Mitgl. TATSÄCHLICH verhindert sein wird (s.o.), muss er sogar das Ersatzmitglied laden, anderenfalls wären die gefassten Beschlüsse ungültig (§ 29 Abs. 2 BetrVG).
Erstellt am 05.07.2010 um 08:04 Uhr von rkoch
@karlderkäfer
DJ hat schon grundsätzlich Recht. Man kann annehmen, das selbst ein BRM, welches sich schon pauschal für verhindert erklärt hat (angenommen ist liegt auch ein Verhinderungsgrund vor) seine Meinung ändern könnte, wenn TOP anliegen, die das persönliche Interesse des BRM wecken. Insofern müsste genaugenommen auch ein verhindertes BRM erstmal geladen werden, damit es ggf. erklären kann das es doch nicht verhindert ist. Über den Sinn dieses Procedere (trägt nicht unbedingt dazu bei das die ordnungsmäßigkeit Ladung "sicher" ist) und die Frage ob eine Ladung ordnungsgemäß war wenn man es unterlassen hat läßt sich streiten.