W.A.F. LogoSeminare

Mitbestimmung bei befristeter Versetzung

M
Mauzi
Nov 2016 bearbeitet

unser Projekt Coach soll für 2 Wochen an einem anderen Standort in einer anderen GmbH (aber noch Konzern) Mitarbeiter schulen. ist dies mitbestimmungspflichtig in Form einer befristeten Versetzung nach § 95 BetrVG oder reicht die Information an den BR aus?

97206

Community-Antworten (6)

R
rainerw

30.06.2010 um 16:34 Uhr

@Mauzi Lese Dir dazu den Abs 3 des § 95 durch. Darin ist beschrieben das dies erst ab einem Monat der Fall ist.

R
rkoch

30.06.2010 um 17:06 Uhr

@rainerw

Darin ist beschrieben das dies erst ab einem Monat der Fall ist.

Nicht zwingend..... §95 geht nach dem ODER weiter mit "die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist." Wenn dieser Umstand vorliegt ist es natürlich auch sofort eine Versetzung. Aber diese Frage läßt sich aus dem Vortrag nicht beantworten.

Wenn z.B. die Aufgabe des Coaches bislang allein auf den eigenen Betrieb beschränkt war, kann ein derartiger Einsatz eine Versetzung darstellen.

Siehe z.B. DKK zu §99 BetrVG: In der Anordnung einer Dienstreise kann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung liegen (BAG 23. 7. 96, NZA 97, 216). Entscheidend sind jedoch die Umstände des Einzelfalls (BAG 21. 9. 99, DB 99, 2012)

R
rainerw

30.06.2010 um 17:11 Uhr

rkoch, da hast Du natürch wahr.

R
Rübennase

30.06.2010 um 18:35 Uhr

Nicht zwingend..... §95 geht nach dem ODER weiter mit "die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist."

Eben. Eine erhebliche Änderung der Umstände könnten schon andere Vorgesetzte, Arbeitsbedingungen, Art der Anfahrt etc. sein. Dann handelt es sich ganz eindeutig um eine Versetzung nach §95 und die ist natürlich nach §99 MBV.

Gruß

C
caretakerFM

01.07.2010 um 01:32 Uhr

nach § 100 BetrVG kann der AG das tun und nur den BR informieren.

R
rkoch

01.07.2010 um 13:11 Uhr

@caretakerFM

Da hast Du den §100 nicht zu Ende gelesen.

Der AG KANN eine personelle Maßnahmen VORLÄUFIG durchführen, BEVOR der Betriebsrat sich geäußert hat oder die Zustimmung verweigert hat. Das heißt, er MUSS auf jeden Fall erst den §99 anwenden, BEVOR er §100 ziehen kann, im Extremfall beides GLEICHZEITIG.

Er hat den Betriebsrat davon zu informieren, dass er die nach §99 beantragte Maßnahmen aus dringenden betrieblichen Gründen vorläufig durchgeführt hat. BESTREITET der BR das vorliegen derartiger Gründe MUSS der AG die Maßnahme entweder zurücknehmen oder innerhalb von drei Tagen das Arbeitsgericht anrufen.

Natürlich gibt es in DIESEM Fall das Problem, das das ganze Prozedere nach §100 zu lange dauert und die "Versetzung" wieder vorbei ist bevor die Sache durch ist. Es besteht allerdings die Wahrscheinlichkeit, das sich der Fall wiederholen würde - und insofern könnte auch ein in die Zukunft gerichteter Beschluss des ArbG möglich sein.

Ihre Antwort