Erstellt am 30.06.2010 um 13:12 Uhr von pfeilenbogen
Brentan
Ob es einer Änderungskündigung bedarf oder einfach nur einer Versetzung hängt vom ArbV ab. Doch was wollen die Koll. wenn sie gegen die Umsetzung/ Versetzung sind? Die Abteilung wird geschlossen, fertig. Dann heißt es entweder auf angebotenem Arbeitsplatz weiterarbeiten, vor allem wenn es das gleiche Geld gibt, oder aber Kündigung. Einer Ablehnung einer Änderungskündigung folgt eine Beendigungskündigung, dieses gilt auch für BR
Gegen Werks-/ Abteilungsschließungen kann man nun einmal nicht viel machen. Denn ob dieses erfolgt ist alleine die Entscheidung des Unternehmers.
Erstellt am 30.06.2010 um 13:22 Uhr von rainerw
@pfeilenbogen
Du magst Recht haben wenn Du sagst es ist letzendlich die Entscheidung des Unternehmers ob er die Abteilung schliesst oder nicht. Als BR Würde ich mir aber mal eingehend Gedanken über § 111 BetrVG in so einem Fall machen.
Erstellt am 30.06.2010 um 13:35 Uhr von Ulrik
In den Arbeitsverträgen der Kollegen ist doch ihre Tätigkeit ausgewiesen. Wenn die neue Tätigkeit darin enthalten ist, reicht eine Versetzung. Wenn nicht, dann muß eine Änderungskündigung her. Wenn Du nach einer versteckten Heimtücke suchen magst, dann verschaff dir ein Bild darüber, ob die neue Arbeit gleichwertig ist, oder ob sie evtl höher bezahlt werden muß, weil andere Kollegen bei gleicher Tätigkeit mehr bekommen.
Wenn alles ok, ist, und sie trotzdem nicht wollen, dann so wie pfeilenbogen sagt, Pech gehabt.
@rainerw: Ob der 111 hier greift glaub ich ehrlich gesagt nicht, die dort genannten Fälle sind doch eher großflächiger als das, was ich hier interpretiere. Sehe ich kritisch.
Erstellt am 30.06.2010 um 13:44 Uhr von rainerw
@Ulrik
@rainerw: Ob der 111 hier greift glaub ich ehrlich gesagt nicht, die dort genannten Fälle sind doch eher großflächiger als das, was ich hier interpretiere. Sehe ich kritisch.
Dies kann leider nur der Fragesteller vor Ort beurteilen. Zumindest sollte man sich damit befassen.
Erstellt am 30.06.2010 um 14:01 Uhr von pfeilenbogen
rainerw
...Gedanken über § 111 BetrVG in so einem Fall machen.
Volle Zistimmung, was aber nicht gefragt, daher bin ichnicht darauf eingegangen
Auch Deine Aussage zu @Ulrik stimme ich voll zu. Hier muss man vor allem dieses an denen Sätzen des 111er vergleichen
Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Erstellt am 30.06.2010 um 14:12 Uhr von rainerw
pfeilenbogen
Nun, es wurde zwar nicht gefragt, aber ich denke wir als beantworter von Fragen sollten es uns zu eigen machen, dann auch mal auf Dinge aufmerksam zu machen die der Betroffene nicht gleich gesehen hat. Man trifft dadurch zwar nicht immer den Nagel auf den Kopf, kannaber durchaus auch hilfreich sein.