Erstellt am 30.06.2010 um 09:03 Uhr von mutterbeimer
ich finde, bei einem Verhältnis von 66,5% "fleissigen" und 33,5% "faulen" BR liegt ihr sehr gut im Rennen
da gibt es Gremien, da schauts wesentlich schlechter aus..
ihr könnt ihn nicht zwingen, zum Seminar zu fahren
noch dazu, würde es auch keinen Sinn machen, wenn er hinfährt aber nichts von dem dort erzählten aufnimmt, Zeit- und Geldverschwendung
schafft ihr es nicht, ihn zu motivieren, pech gehabt
leben müsst ihr mit ihm aber weiter, wenn er nicht zurücktritt
Erstellt am 30.06.2010 um 09:14 Uhr von pfeilenbogen
hanselmann
Ds BAG hat schon entschieden, das es zu den Pflichten des BR gehört sich zu qualifizieren.
BAG, Beschluß vom 21.4.1983 - 6 ABR 70/82 -
Es gehört damit zu den Amtspflichten des Betriebsrats, sich das für seine
Arbeit erforderliche Fachwissen anzueignen. Diese Auffassung war bereits für das
Betriebsverfassungsgesetz 1952 maßgeblich (vgl. BAG 1, 158, 162; Urteil vom 22. Januar 1965 - 1 AZR 289/64 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG). Im Betriebsverfassungsgesetz 1972 ist dem Leitbild des über seine Rechte und Pflichten informierten Betriebsrats u.a. durch die §§ 37 und 40 BetrVG Rechnung getragen (BAG 24, 459, 462 f.; 25, 482, 487). Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i.S. von § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG können die Aufgabe, Betriebsräte mit dem notwendigen Wissen auszustatten, nicht allein erfüllen. Auch eine intensive Schulung ist notwendig auf Einzelgebiete beschränkt und vermag nicht umfassend das anzusprechen, was der Betriebsrat täglich an aktuellen
Rechtskenntnissen benötigt. Die Verfügung über und die Unterrichtung durch Fachliteratur sind damit eine weitere Grundvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ausübung der Amtspflichten: Unterrichtung und Unterricht sind voneinander zu unterscheiden.
Also, wenn er nach einam Beschluss über die Teilnahme an einem Seminar dort nicht hingeht und sich auch das notwenige Wissen nicht auf anderem Wege aneignet, denn das BAG hat ja nicht gsagt Seminar muss sein, kann oder führt dieses zu Amtpflichtverletzungen und man könnte es dann mit § 23 BetrVG angehen.
Also den Koll. auf diese Pflicht und mögliche Folgen hinweisen. Ggf. auch einfach einmal bei der nächsten Betriebsversammlung ihn doch auffordern zu Antworten aus dem Kreise der AN zu antworten, dann entsteht ggf. ein gewisser Druck, denn er möchte sich bestimmt vor den Koll. in der Versammlung ja nicht blosstellen. Also ankündigen der Koll. XY beantwortet als ihr BR-Mitglied bestimmt gerne diese Fragen.
Erstellt am 30.06.2010 um 09:22 Uhr von enttarner
Erwin,
Bloßstellung als Motivationshilfe sich stärker zu engagieren ?
Na ich weiß nicht.............
Erstellt am 30.06.2010 um 13:04 Uhr von Kulum
schau dir mal §23 BetrVG an, is mehr als nur ein ansatz zur motivation. ergo schonmal flsch erläutert, von wegen ihr müßt mit ihm leben.
aber so ganz schlecht finde ich auch die idee mit dem bloßstellen nich :D
Erstellt am 30.06.2010 um 17:18 Uhr von mutterbeimer
den 23 er "anzuschauen", Kulum, und den 23er erfolgreich durchziehen sind zweierlei Stiefel
noch dazu, falls man in Betracht zieht, wie lange solche Verfahren dauern (teilweise Jahre), das BR-Mitglied bis zum rechtskräftigen (!) Urteil vollwertiges BR-Mitglied bleibt,
und gar nicht sicher ist, ob ein Richter dann auch entsprechend gewünscht urteilt
.......................
Erstellt am 30.06.2010 um 17:26 Uhr von ridgeback
qhanselmann,
*Was passiert dann, wenn in der Sitzung entschieden wird er fährt und der Kollege weigert sich? *
Dann habt ihr ein Problem.