Erstellt am 29.06.2010 um 18:44 Uhr von Polarblitz
also bei einstellung eines leiharbeiters muss der br gehört werden und die einstellung ist zustimmungspflichtig soweit ich weiss....um so ein thema nicht zum streitfall werden zulassen wäre eine rahmenvereinbarung über einstellung von leih und zeitarbeitern von vorteil! evtl habt ihr einen gesamt BR der eine rahmenvereinbarung vorbereiten kann (falls mehrere niederlassungen oder geschäftstellen vorhanden) einzelheiten könnte dann noch der örtliche BR individuell mit der gf klären. bei jeder einstellung (generell) hat der br eine anhörung zu bekommen. ----berichtet mich wenn ich hier mist erzähle---
Erstellt am 29.06.2010 um 18:55 Uhr von DonJohnson
Hmmmm
*hat der BR eigentlich ein Mitspracherecht wenn es um den generellen Einsatz von Leiharbeitern geht.*
Ein ganz klares NEIN!!!
Aber: Der AG muß halt die Zustimmung zur Einstellung beim BR einholen (§99 BetrVG).
Die Gründe der Einstellung zu widersprechen sind im §99 Abs 2 BetrVG abschließend aufgeführt.
Eine BV bezüglich LeihAN ist vom BR nicht erzwingbar.
Erstellt am 30.06.2010 um 10:18 Uhr von rkoch
Ergänzend zu DJ:
Das mit der MBR "Einstellung" ist wörtlich zu nehmen! Die Mitbestimmung bezüglich der EINGRUPPIERUNG/UMGRUPPIERUNG entfällt, da der Leiharbeiter keinen Lohn vom AG bezieht, die MBR zur Versetzung hingegen bleiben natürlich erhalten.
Weiterhin kann der Widerspruch des BR NICHT darauf gestützt werden, das
- der Leih-AN wegen seines niedrigeren Lohnes benachteiligt wird
- der Leih-AN länger als 2 Jahre befristet wird (die Ausleihe geht nicht nach TzBfG)
- irgendwelche AN im Betrieb wegen Lohndruck durch die "billigeren" Leih-AN benachteiligt werden oder die Gefahr der Kündigung bestünde
- der Leih-AN unbefristet eingestellt würde und deshalb ein befristeter AN des Betriebes benachteiligt würde
- etc.
Die verbleibenden Widerspruchsgründe sind an einer Hand abzählbar und treffen i.d.R. nicht zu bzw. entziehen sich der Überprüfbarkeit durch den BR. Pauschale behauptung der potentiellen Möglichkeit des Vorliegens anderer Widerspruchsgründe ohne faktische Beweisbarkeit ist sowieso wie immer wertlos. Natürlich kann man ins blaue hinein widersprechen und hoffen das der AG das Zustimmungsersetzungsverfahren nicht durchführt.