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Ausschluss von BR Sitzungen wegen Wahlanfechtung durch BR Mitglied

G
Gringo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, Ich würde gerne wissen, ob unser BR ein Mitglied (bzw. Ersatzmitglied) von den Sitzungen oder gar ganz vom BR ausschliessen lassen können, wenn sich hersusgestellt hat, dass er mit 2 anderen Kollegen, die ebenfalls Ersatzmitglieder sind zusammen die Wahl angefochten haben, im Zuge der vetrauensvollen Zusammenarbeit, die damit ja nicht mehr gegeben ist. Kurioserweise war er auch im WV und hat als solcher schon versucht unsere Liste von der Wahl aus zu schliessen. Die Drei waren im alten BR Mitglieder und wohl gerne ihre Posten wieder. :-)

Lg Gringo

4.77906

Community-Antworten (6)

T
Tanzbär

28.06.2010 um 23:10 Uhr

Um etwas auszuschließen, muss es erst einmal drin sein. Ersatzmitglieder sind keine Betriebsräte, können somit nicht irgendwie ausgeschlossen werden. Zu den Sitzungen werden sie weiter geladen, wie es das Gesetz vorsieht. Thema vertrauensvolle Zusammenarbeit: Damit ist das Verhältnis AG - BR gemeint. Innerhalb des BR wird es immer Auseinandersetzungen geben, es haben eben nicht alle die gleiche Meinung. Aber dann entscheidet die Demokratie!

N
nurmalsogefragt

29.06.2010 um 00:56 Uhr

Tanzbär

Falscher Tanz! § 23 BetrVG - II. Ausschluss aus dem Betriebsrat (Abs. 1) - Däubler/Kittner/Klebe (Hrsg.) Ersatzmitglieder Rn 17 Die Vorschrift ist entsprechend auf die Ersatzmitglieder anzuwenden, die zeitweilig als Stellvertreter in den BR eingetreten sind und während der Zeit ihrer Zugehörigkeit zum BR eine grobe Verletzung ihrer Amtspflichten begangen haben.

Grobe Pflichtverletzung 19 Als grobe Pflichtverletzungen wurden angesehen: – Behinderung der BR-Arbeit: Verhalten, durch das die Funktionsfähigkeit des BR ernstlich bedroht oder lahm gelegt wird (BAG 5. 9. 67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG); Einschlagen eines Konfrontationskurses gegenüber der BR-Mehrheit, der darauf angelegt ist, die sachliche BR-Arbeit und die Funktionsfähigkeit des BR zu gefährden (BAG 21. 2. 78, AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972); im Einzelnen zum Verbot der Störung und Behinderung § 78 Rn. 7 ff.); – Beleidigung: ungerechtfertigte, gehässige Diffamierung von BR-Mitgliedern, ehrkränkende Äußerungen über BR-Mitglieder (LAG Hamm 25. 9. 58, BB 59, 376; LAG Düsseldorf 27. 2. 67, BB 67, 1123, 23. 6. 77, DB 77, 2191; LAG Baden-Württemberg 11. 2. 86, AuR 86, 316, Ls.; ArbG Marburg 28. 5. 99, DB 01, 156), wobei allerdings ein hartes Ringen um die richtige Auffassung auch mit polemischen Argumenten keine Amtspflichtverletzung darstellt; falsche Anschuldigung des AG (LAG München 26. 8. 92, BB 93, 2168: AG hätte BR-Mitglied durch Tätlichkeit zu Fall gebracht); bei der Beurteilung einer Beleidigung ist zu berücksichtigen, dass der AG den BR provoziert hat (ArbG Marburg, a. a. O.); – Betriebsratssitzung: unberechtigte Ablehnung eines mit Gründen versehenen Antrages eines Viertels der BR-Mitglieder auf Einberufung einer BR-Sitzung nach § 29 Abs. 3 durch den BR-Vorsitzenden (ArbG Esslingen 21. 5. 64, AuR 64, 249); beharrliche Weigerung, an BR-Sitzungen teilzunehmen (zur Teilnahmepflicht von BR-Mitgliedern § 37 Rn. 33); – Betriebsversammlung: wiederholte Unterlassung der Einberufung von Pflichtversammlungen i. S. d. § 43 durch den BR-Vorsitzenden (GL, Rn. 18; HSWG, Rn. 33; HessLAG 25. 2. 93, AiB 94, 404; ArbG Wetzlar 22. 9. 92, AiB 93, 48 = BB 92, 2216) und der Erstattung von Tätigkeitsberichten während eines längeren Zeitraums (Rn. 52; § 43 Rn. 1 ff.); – Diskriminierung ausländischer Arbeitnehmer: die Diskriminierung ausländischer Arbeitnehmer verstößt gegen § 75 (Kleveman, AiB 1993, 529 [544]); zum Diskriminierungsverbot § 75 Rn. 7 ff.); – falsche Angaben: falsche Angaben eines freigestellten BR-Mitglieds über den Zweck seiner Tätigkeit während der Arbeitszeit außerhalb des Betriebs (BAG 21. 2. 78, AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972; ArbG Berlin 25. 9. 73, BB 74, 231); – Gewerkschaftsrechte, Rechte einzelner Arbeitnehmer: Behinderung der Teilnahme des Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft an einer Betriebsversammlung (§ 46 Abs. 1) auf Grund rechtswidrigen Gebrauchs vom Hausrecht durch den BR-Vorsitzenden (ArbG Esslingen 21. 5. 64, AuR 64, 249) sowie sonstige Beeinträchtigungen von Gewerkschaften, wie z. B. durch Nichteinladung eines Gewerkschaftsbeauftragten zur BR-Sitzung. Schließt der BR mit dem AG eine Regelungsabrede im Sinne eines Bündnisses für Arbeit ab, in der sich der BR mit veränderten Wochenarbeitszeiten und einer Veränderung der Vergütung der AN unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, dass diese einzelvertraglich einer solchen Arbeitsvertragsänderung zustimmen, so liegt darin – jedenfalls gegenüber den tarifgebundenen AN – eine grobe Pflichtverletzung i. S. des § 23 Abs. 1 BetrVG. In dieser Vorgehensweise ist unter anderem eine Verletzung des durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Vorrangs der Tarifautonomie und damit der Tarifhoheit der Tarifvertragsparteien zu erblicken. Gewerkschaften haben einen Anspruch auf Unterlassung tarifwidriger betrieblicher Regelungen (BAG 20. 4. 99 – 1 ABR 72/98). Trotz der groben Pflichtverletzung kann die Amtsenthebung des BR am – jeweils im Einzelfall festzustellenden – Verschulden scheitern. Eine etwaige Heilung der Pflichtverletzung aus dem Gesichtspunkt des Günstigkeitsprinzips (§ 4 Abs. 3 TVG) scheidet auch dann aus, wenn der AG als »Gegenleistung« für den Vereinbarungszeitraum auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen verzichtet hat. Denn der Verzicht auf Kündigungen stellt in Anbetracht der Gesamtumstände keine objektive gleichwertige Leistung dar (ArbG Marburg 7. 8. 96, NZA 96, 1331; Bachner, NZA 96, 1304). Mitglieder des BR sind nicht berechtigt, AN zu sanktionieren, die unter Inanspruchnahme ihres Rechts zur freien Entscheidung eine Änderung ihres Arbeitsvertrags ablehnen (ArbG Freiburg 15. 10. 97 – 6 BV 2/97). Androhung von Nachteilen für einen AN, wenn dieser nicht seine Gewerkschaft wechselt (LAG Köln 15. 12. 00, NZA-RR 01, 371). – Parteipolitik: wiederholte parteipolitische Agitation im Betrieb oder Verteilung von Flugblättern parteipolitischen Inhalts innerhalb bzw. außerhalb des Betriebs, sofern dies noch der Betriebssphäre zuzurechnen ist und im Zusammenhang mit der Stellung des BR-Mitglieds steht (BAG 3. 12. 54, 13. 1. 56, AP Nrn. 2, 4 zu § 13 KSchG; 5. 12. 75, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße; 11. 12. 75, AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969, 21. 2. 78, AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972); Behandlung von parteipolitischen Fragen in einer Betriebsversammlung bzw. deren Zulassung, sofern der Betriebsfrieden nachhaltig gestört wird (BAG 4. 5. 55, AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG; LAG Düsseldorf 23. 6. 77, DB 77, 2191; im Einzelnen zur parteipolitischen Betätigung § 74 Rn. 27 ff.). Nicht jede parteipolitische Tätigkeit von BR-Mitgliedern berechtigt jedoch deren Ausschluss aus dem BR (BAG 8. 8. 68, AP Nr. 57 zu § 626 BGB). Das Verbot parteipolitischer Betätigung ist restriktiv zu handhaben. Eine grobe Pflichtverletzung, die einen Ausschluss aus dem BR rechtfertigen könnte, liegt vielmehr im Allgemeinen nur vor, wenn eine parteipolitische Betätigung eine schwere Störung des Betriebsfriedens zur Folge hat (BAG 21. 2. 78, a. a. O.; BVerfG 28. 4. 76, AP Nr. 2 zu § 74 BetrVG 1972; § 74 Rn. 27 ff.), wobei die Grenze zur verfassungsrechtlich geschützten freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) fließend und das allgemeine politische Verhalten im Betrieb, insbesondere des AG, ebenfalls zu würdigen ist (BVerfG 28. 4. 76, AP Nr. 2 zu § 74 BetrVG 1972; ErfK-Eisemann, Rn. 6). Das Eintreten für Völkerverständigung und gegen Rassismus ist nicht nur erlaubt, sondern spätestens durch die BetrVG-Novell. 2001 sogar geboten, während rassistische Agitation in so grober Weise gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstößt, dass der Ausschluss aus dem BR gerechtfertigt ist. – Schweigepflicht: EineVerletzung der Schweigepflicht ist u. U. als grobe Amtspflichtverletzung anzusehen, wenn sie schwerwiegende Folgen hat oder mehrfach erfolgt (GL, Rn. 14; HSWG, Rn. 29). Nach § 79 unterliegen die BR-Mitglieder zugunsten des UN einer Geheimhaltungspflicht. Zugunsten der AN gilt die Schweigepflicht der BR-Mitglieder nach § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 99 Abs. 1 und § 102 Abs. 2. Darüber hinaus besteht im Allgemeinen keine Rechtspflicht zum Stillschweigen über in einer BR-Sitzung erörterte Angelegenheiten (BAG 5. 9. 67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG), zumal der BR kein Geheimrat und für seine Arbeit die Kommunikation mit der Belegschaft wichtig und entscheidend ist. Dennoch kommt den behandelten Beratungsgegenständen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des BR vielfach eine »gewisse allgemeine Vertraulichkeit« zu, so dass z. B. die rücksichtslose Preisgabe vertraulicher Informationen oder eines – unter Ausnutzung oder auf Grund der BR-Eigenschaften erlangten – Wissens gegenüber der AG-Seite eine grobe Amtspflichtverletzung darstellen soll (LAG München 15. 11. 77, DB 78, 894 f.). Entsprechendes wird teilweise angenommen für vorzeitige Veröffentlichungen von noch im Stadium der Beratung befindlichen BR-Beschlüssen oder von geschäftsführenden Angelegenheiten, bevor sie im BR selbst beraten wurden (LAG Düsseldorf 27. 2. 67, BB 67, 1123). In Zweifelsfällen sollte ein BR-Beschluss über die Geheimhaltung herbeigeführt werden (im Einzelnen zur Schweigepflicht § 79 Rn. 1 ff.); – Tätlichkeiten: Handgreiflichkeiten gegenüber anderen BR-Mitgliedern während einer BR-Sitzung (ArbG Berlin 19. 5. 81, AuR 82, 260). Notwehrhandlungen sind erlaubt und rechtfertigen keinen Ausschluss. – Tonbandaufzeichnung: unzulässige Aufzeichnungen des Verlaufs einer Betriebsversammlung auf Tonband (LAG München 15. 11. 77, DB 78, 894 f.); – Untätigkeit: ständige Nichtwahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse und Aufgaben, z. B. durch beharrliche Weigerung, an BR-Sitzungen und Abstimmungen im BR teilzunehmen wegen grundsätzlicher Ablehnung der Betriebsverfassung (LAG Mainz 28. 10. 53, BB 54, 129); – Vorteilsannahme: Entgegennahme von besonderen, nur dem betreffenden BR-Mitglied zugewandten Vorteilen zum Zwecke der Beeinflussung der Amtsführung oder zur Belohnung einer vorausgegangenen pflichtwidrigen Amtsführung (LAG München 15. 11. 77, DB 78, 894); – Weitergabe von Unterlagen, Datenschutz: Weitergabe einer vom AG für vertraulich und betriebsintern erklärten Liste über die Lohngruppenzugehörigkeit von AN an die Gewerkschaft zur Überprüfung der Beitragsehrlichkeit (bedenklich im Hinblick auf § 2 Abs. 1 BetrVG, BAG 22. 5. 59, AP Nr. 3 zu § 23 BetrVG). Der BR darf nicht ohne weiteres die vom AG elektronisch erfassten Arbeitszeiten der AN namensbezogen den Aufsichtsbehörden mitteilen, weil dies gegen das BDSG verstößt (BAG 3. 6. 03, AiB 04, 184). – wilder Streik: Aufruf zu einem »wilden« Streik unter Ausnutzung des BR-Amtes (LAG Hamm 23. 9. 55, BB 56, 41); Beteiligung an einem rechtmäßigen Arbeitskampf unter missbräuchlicher Ausnutzung des BR-Amtes und sachlicher Mittel des BR (Bieback, RdA 78, 82 [92]; GK-Oetker, Rn. 41 m. w. N.; § 74 Rn. 12 ff.), wobei in jedem Einzelfall genau zu prüfen ist, ob ein Missbrauch vorliegt, zumal die Grenze zwischen den Befugnissen eines BR- und eines Gewerkschaftsmitglieds fließend ist (im Einzelnen zum Arbeitskampf § 74 Rn. 12 ff.). b) Keine grobe Pflichtverletzung 20 Keine groben Pflichtverletzungen sollen vorliegen: – Abstimmungsverhalten: Abstimmungsverhalten bei Beschlüssen des BR (BAG 19. 4. 89, AP Nr. 29 zu § 40 BetrVG 1972); – Beleidigung: öffentlicher Vorwurf einzelner BR-Mitglieder gegenüber der BR-Mehrheit, gegen die AN-Interessen mit dem UN zusammenzuarbeiten (ArbG Hamburg 11. 2. 86, AuR 86, 316, Ls.; zu eng LAG Baden-Württemberg 16. 7. 85 – 17 TaBV 1/85), Verunglimpfung des UN (LAG Berlin 17. 3. 88, BB 88, 1045); – Betriebsfrieden: Störung des Betriebsfriedens, sofern das BR-Mitglied die eigentliche Ursache hierfür nicht gesetzt hat (LAG Berlin 17. 3. 88, BB 88, 1045); – Freistellung: Weigerung eines BR-Mitglieds, sich trotz Mahnung des BR nach § 37 Abs. 2 freistellen zu lassen (LAG Hamm 12. 11. 73 – 8 TaBV 63/73; a. A. ArbG Gelsenkirchen 9. 8. 73 – 1 BV 1/73); – Gewerkschaft: die bloße Vermutung, dass sich ein BR-Mitglied für gewerkschaftlich organisierte AN stärker einsetzen würde (ArbG Hagen 29. 10. 76 – 1 BV 20/76); Verteilung eines gewerkschaftlichen Aufrufs zur Kommunalwahl im Betrieb bei nur geringer Bedeutung des Verstoßes gegen das Verbot der parteipolitischen Betätigung (BVerfG 28. 4. 76, AP Nr. 2 zu § 74 BetrVG 1972 unter Hinweis auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG); Werbung für einen gewerkschaftlichen Beitritt gem. § 74 Abs. 3 (Däubler, Gewerkschaftsrechte, Rn. 470 ff.; OVG Saarland 15. 11. 67, AP Nr. 15 zu Art. 9 GG; a. A. LAG Kiel, AuR 61, 157 zum BetrVG 1952 bei Trennung gewerkschaftlicher Betätigung vom Amt; zu den Rechten der Gewerkschaft Einl. Rn. 137 ff.); – Irrtum: irrtümliche Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten (ArbG Paderborn 8. 2. 73, BB 73, 335); – Kompromissbereitschaft: mangelnde Kompromissbereitschaft gegenüber dem AG; – Meinungsverschiedenheit: Streitigkeiten innerhalb des BR, sofern sie auf sachlichen Meinungsverschiedenheiten beruhen (BAG 5. 9. 67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG); – Rechtsauffassung: Einnahme eines unrichtigen, aber nicht völlig abwegigen Rechtsstandpunktes (BAG 19. 4. 89, AP Nr. 29 zu § 40 BetrVG 1972); – Schweigepflicht: Verletzung der arbeitsvertraglichen Schweigepflicht (BAG 25. 8. 66, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Schweigepflicht); Weitergabe der in einer BR-Sitzung erörterten Tatsachen, soweit sie nicht unter § 79 oder ein anderes Schweigegebot des BetrVG fallen (BAG 5. 9. 67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG); Weitergabe von Informationen an das Gewerbeaufsichtsamt oder an die Berufsgenossenschaft über sicherheitstechnische Mängel (§ 89 Rn. 11 ff.); – Strafanzeige: Erstattung einer Strafanzeige gegen den AG, soweit sie nicht missbräuchlich ist oder absichtlich unwahre Anschuldigungen enthält (LAG Baden-Württemberg 25. 10. 57, AP Nr. 2 zu § 78 BetrVG); – Streik: Weigerung eines BR-Mitglieds, AN, die in einen spontanen Streik getreten sind, zur Arbeitsaufnahme aufzufordern; das gilt selbst dann, wenn das BR-Mitglied Verständnis für die Aktion der AN zeigt und sich solidarisch erklärt (LAG Hamm 6. 11. 75, BB 76, 363; Wiese, NZA 84, 378 [383]; § 74 Rn. 16 ff.); – Tarifvertrag: Aushang des BR zur Belehrung der organisierten und nicht organisierten AN über tarifliche Rechte (GK-Oetker, Rn. 48). – Vertrauensverhältnis: Missverständnisse, Meinungsverschiedenheiten und Ungeschicklichkeiten, die eine schwere Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses verursachen (LAG Bremen, DB 62, 1442).

Gringo Das sie ihr Recht wahrnehmen, bei Verdacht, dass gegen die WO verstoßen wurde dieses gerichtlich prüfen zu lassen ist kein Grund diese gem. § 23 BetrVG ausschließen zu lassen

G
Gringo

29.06.2010 um 02:04 Uhr

@Tanzbär ja das mit der Vertr. Zusammenarbeit ist mir schon klar. das war auch mehr im übertragendem Sinne gemeint. @nurmalsogefragt wie ist denn das damit, dass wenn wir in der Sitzung über das Verfahren reden, der Kollege doch befangen ist, er würde doch alle Beschlüsse (Rechtsberatung, evtl Änderung der TO etc.) torpedieren. Was das Verstoßen gegen die WO angeht, so hat das AG bereits entschieden , dass das nicht der Fall war, denn unsere Liste musste dann ja zugelassen werden per Richterbeschluss. Und er war ja Mitglid des WV hätte also jeden Grund zur Anfechtung doch im Vorfeld schon beseitigen müssen.

T
Tanzbär

29.06.2010 um 10:40 Uhr

@nurmalsogefragt Das hast Du schön kopiert ... Aber nach alldem war nicht gefragt, sondern ob eine Wahlanfechtung zum Ausschluss von Ersazumitgliedern führt. Du sagst selbst NEIN. Warum dann soviel wirren Text? (Das war nur eine rhetorische Frage)

S
SchwerGewicht

12.08.2012 um 20:24 Uhr

Hallo Tanzbär,

Du hast ja im ersten Beitrag geschrieben, dass Ersatzmitglieder nicht ausgeschlossen werden können, weil sich nicht drin (also im BR) sind.

Das ist vollkommen falsch - da natürlich Ersatzmitglieder im BR sind.

nurmalsogefragt hat mal in deutlicher Auführung mitgeteilt, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist... Im Endeffekt ist es in dieser Problematik des Themas nicht möglich - da seid ihr euch beide im Ergebnis gleich - aber du hast es von Beginn an schon ganz ausgeschlossen...

Diese Argumention ist falsch, da die erste Frage sein muss: Ist das Ersatzmitglied ein Mitglied des BR - da war deine Antwort falsch.

Es geht bei solchen Fragen immer um Gesetze, und die muss man in einer Folge abprüfen können - und nicht irgend ein Grund für das Nein feststellen. Denn nur so kannst du auch mal was kompliziertere Fälle lösen...

H
Hoppel

12.08.2012 um 21:49 Uhr

@ SchwerGewicht

Herzlichen Glückwunsch, Du hast es geschafft! Immerhin musste das Forum über zwei Jahre auf Deine Meinung zum Thema warten.

Leider ist Deine Antwort, dass Ersatzmitglieder im BR sind, dann auch noch vollkommen falsch.

In Erwartung, Deine nächste Antwort irgendwann im Oktober 2014 lesen zu können ... zum abprüfen der Gesetze sollte die Zeit angemessen sein. :-)

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