Erstellt am 01.03.2006 um 12:54 Uhr von BMW
Hallo blondie
Es geht vor Gericht,man hat sonst keine andere möglichkeit sie anzufechten
Hat der Wahlvorstand Zweifel daran ob ein Mitarbeiter leitender Angestellter
lt. § 5 BetrVG ist dann muß er dies Notfalls per Gericht klären!
Zur anfechtung der Wahl sei zu sagen:
Im Übrigen bestimmt sich der Beginn der Frist nach § 187 Abs. 1 BGB . Die Anfechtungsfrist endet somit zwei Wochen später mit Ablauf des Tages, der seiner Benennung nach dem Tage entspricht, an dem das Wahlergebnis durch Aushang bekannt gemacht worden ist. Erfolgte also z. B. der Aushang des Wahlergebnisses an einem Donnerstag, so endet die Frist mit Ablauf des Donnerstags der zweiten darauf folgenden Woche. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, tritt an dessen Stelle der nächste Werktag (§ 193 BGB ). Zur Wahrung der Frist reicht der Eingang der Antragsschrift zur Anfechtung auch bei einem örtlich nicht zuständigen ArbG aus (vgl. BAG 15. 7. 60, AP Nr. 10 zu § 76 BetrVG). Innerhalb der Ausschlussfrist muss dem ArbG nicht nur der Anfechtungsantrag, sondern auch die Begründung für die Anfechtung zugehen. Ein späteres Nachschieben von weiteren Anfechtungsgründen ist nicht möglich (BAG 24. 5. 65, AP Nr. 14 zu § 18 BetrVG). Das Gericht muss jedoch weiteren Anfechtungsgründen, die im Laufe des Verfahrens sichtbar werden, von Amts wegen nachgehen (vgl. BAG 3. 6. 69, AP Nr. 17 zu § 18 BetrVG; GK-Kreutz, Rn. 106 m. w. N.) Nach Ablauf der zweiwöchigen Anfechtungsfrist, die eine Ausschlussfrist ist, erlischt das Anfechtungsrecht. Es kann danach nur noch eine evtl. vorliegende Nichtigkeit der BR-Wahl gerichtlich geltend gemacht werden (zur Frage der Nichtigkeit der BR-Wahl vgl. Rn. 39 ff.).
33 Die Anfechtung erfolgt im Beschlussverfahren. Die Beteiligten des Wahlanfechtungsverfahrens können Wahlanfechtungsgründe, die sie in das Verfahren eingebracht haben, nicht mehr zurückziehen, da sie über den Streitstoff nicht verfügen. Sie können aber den Anfechtungsantrag insgesamt zurückziehen
Gruß BMW
Erstellt am 01.03.2006 um 13:01 Uhr von w-j-l
.... und dann ist dazu noch zu sagen, dass die Anfechtung keinen Erfolg haben wird, wenn eine veränderte Feststellung über den Status des Menschen keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben könnte.
Hat der "Leitende" gar nicht gewählt, dann ist das von vorne herein gegeben.
Hat er gewählt, dann wird zu prüfen sein, ob die Differenz der Stimmen zwischen dem letzten der noch in den BR kam und dem ersten Nachrücker größer als 1 ist. Auch dann hätte die Nicht-Teilnahme keinen Einfluss.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 01.03.2006 um 15:12 Uhr von Tom
@blondie
Aktives oder auch passives Wahlrecht des Betroffenen? Ist er Kandidat für morgen? Erst dann, wenn er gewählt wird, wirds hinsichtlich einer Anfechtung spannend!!!
Erstellt am 01.03.2006 um 15:18 Uhr von blondie
Hallo Tom,
ja der betroffene Kollege ist Kandidat!
Schöne Grüße
Erstellt am 01.03.2006 um 15:53 Uhr von Tom
Auch nach Einspruchfrist gegen die Wählerliste kann diese noch berichtigt werden. Also: nochmals genau prüfen, ob der Betroffene evtl. Leitender ist (kann Sprecherausschuß vielleicht helfen)!
Ansonsten würd ich locker bleiben, denn oft wird kurz vor Stimmabgabe durch Gerüchte sehr viel durcheinander gebracht!
Falls der Status des Betroffenen nicht zweifelsfrei geklärt ist, sollte er einer gerichtlichen Überprüfung auf jeden Fall zustimmen!
Blöd, daß jetzt alles so kurz vor knapp kommt; viel Erfolg morgen!
Erstellt am 01.03.2006 um 16:23 Uhr von Bernd
"Auch nach Einspruchfrist gegen die Wählerliste kann diese noch berichtigt werden. Also: nochmals genau prüfen, ob der Betroffene evtl. Leitender ist (kann Sprecherausschuß vielleicht helfen)!"
Das stimmt so nicht! Siehe §4 (3) der WO!
Der WV darf hier nicht mehr "korrigierend" in die Wählerliste eingreifen!
Erstellt am 01.03.2006 um 19:08 Uhr von Tom
Einen leitenden Angestellten in die Wählerliste zu nehmen ist eine offensichtliche Unrichtigkeit! Oder sieht das jemand anders?
Somit kann die Liste auch nach Ende der Frist noch berichtigt werden (Quelle: der von Bernd angegebene §4(3) der WO).
Das setzt natürlich voraus, daß es nicht superwichtig ist, der beste Wahlvorstand aller Zeiten zu sein!!! Fehler passieren, daher hat der Gesetzgeber Hintertürchen offengelassen ...
Erstellt am 01.03.2006 um 21:30 Uhr von Ramses II
"Oder sieht das jemand anders?"
Ja! Die Arbeitsrichter sehen das anders.
Wenn der WV beschlossen hat diese Kollegen auf die Wählerliste zu nehmen dann kann das nicht "offensichtlich" unrichtig sein.
"Offensichtliche" Unrichtigkeiten beziehen sich auf Dinge wie Rechtschreibung, aber nicht auf die Person an und für sich!