Erstellt am 24.02.2006 um 00:07 Uhr von otto
Hallo Torben,
natürlich darf man die Unterlagen des Wahlvorstands kopieren. Wie das funktioniert: Keine Ahnung. Das hängt von den örtlichen Umständen ab.
Wie lange eine Wahlanfechtung dauert: Fragen Sie den zuständigen Richter!
Gruß otto
Erstellt am 24.02.2006 um 00:10 Uhr von w-j-l
Man darf sie einsehen, wenn man berechtigt ist eine Wahlanfechtung einzuleiten.
Was "Einsehen" im Einzelfall bedeutet, wird ganz unterschiedlich gesehen. In manchen Fällen werden, um die einzusehenden Dokumente zu schützen, nur Kopien erstellt, die dann gelegentlich auch verbleiben dürfen.
In diesem Fall sehe ich das nicht zwingend erforderlich. Eine Wahlanfechtung kann auf Basis einer Einsichtnahme begründet werden. Es nicht nicht erforderlich, hier Kopien beizufügen. Wenn ein Gericht die Klage behandelt, dann müssen die Dokumente sowieso vorgelegt werden.
Erstellt am 24.02.2006 um 09:00 Uhr von Fayence
Hallo Torben,
in Anlehnung an unsere vorher geführte Diskussion!
Bevor Du das Thema Wahlanfechtung wirklich angehst, lasse Dich durch einen Rechtsanwalt beraten. Auch Eure Liste wurde aufgrund des falschen Datums im Wahlausschreiben nach Ablauf von 2 Wochen abgegeben!
Falls Du die Anfechtung wirklich durchziehst, würde mich das Ergebnis brennend interessieren.
Gruß
Fayence
Erstellt am 24.02.2006 um 20:16 Uhr von Heini
Wie lange zieht sich normalerweise eine Wahlanfechtung hin? Müssen wir mit mehreren Jahren rechnen?
Mit einem pfiffigen Anwalt und durch alle Instanzen könnte das Verfahren länger als die Amtszeit des BR dauern.
Erstellt am 25.02.2006 um 02:47 Uhr von Torben
> Bevor Du das Thema Wahlanfechtung wirklich angehst, lasse Dich durch einen Rechtsanwalt beraten.
Wir verzichten darauf, die Wahl stoppen zu lassen, damit wir nicht die Verantwortung für eine betriebsratslose Zeit tragen. Wir sind jetzt darauf aus, die Wahl hinterher anzufechten. Allerdings lese ICH (andere Kollegen nicht) das BetrVG so, daß auch bei einer erfolgreichen nachträglichen Anfechtung der Betriebsrat die Geschäfte bis zur Wahl NICHT weiterführt. Also auch eine betriebsratslose Zeit, sogar eine längere. Stimmt das? Wenn es stimmt, wer setzt dann den Wahlvorstand ein?
Inzwischen haben wir herausgefunden, daß der Wahlvorstand nicht nur eine willkürliche 4-Wochen-Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen gesetzt hat, sondern noch eine andere Unregelmäßigkeit beging. Auf dem Wahlausschreiben stand irrtümlicherweise nicht 12. Januar, sondern 12. Februar. Der Fehler wurde nach drei Wochen bemerkt und stillschweigend korrigiert. Das war zwar ein "offensichtlicher" Fehler, aber ich meine, das Datum gehört nicht zu den Angaben, die nachträglich geändert werden dürfen, denn das Datum ist eine WESENTLICHE Information. Daran hängt ja auch die 2-Wochen-Frist.
Ohne Anwalt machen wir keine Anfechtung.
Erstellt am 25.02.2006 um 08:01 Uhr von Fayence
Hallo Torben,
ein offensichtlicher Fehler hätte durch den WV korrigiert werden dürfen/müssen, allerdings nicht stillschweigend. Aber egal, ist jetzt gelaufen!
Mir ist gestern erst durch den Kopf "geschossen", dass Du/Ihr wohl die Hoffnung habt, dass nur Eure Liste im Falle einer Wahlanfechtung anerkannt wird, weil vor Ablauf von 3 Wochen eingereicht. Zählt für mich aber auch nicht, eine offizielle Nachfrist hat es bei Euch nie gegeben!
Die Amtszeit des alten BR läuft auch im Fall einer Anfechtung nach 4 Jahren zwingend aus. Und angefochten wird die Wahl des neuen BR´s, welcher bereits gewählt wurde. Dieser führt die Geschäfte des BR bis zur Bekanntgabe des Urteils. Ob im nachhinein rechtskräftig oder nicht, hängt davon ab, ob die Wahl unwirksam oder nichtig war, siehe Aufsatz.
Alles weitere dazu wird Euch wirklich nur ein Anwalt sagen können. Hoffentlich einer, der nicht nur seine Gebührenordnung sieht! Für mich ist das Thema an dieser Stelle abgeschlossen und wünsche Euch Entscheidungen im Sinne Eurer KollegInnen und Eures Betriebs. Würde mich aber trotzdem freuen, wenn Du Bericht erstattest, wie es denn nun gelaufen ist.
Gruß
Fayence