W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Neue Räumlichkeiten vs. § 90 BetrVG

C
cords
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Betrieb soll eine Abteilung in andere Räumlichkeiten umziehen. Diese ist ca. 3 km vom Hauptsitz entfernt. Das haben wir über die Gerüchteküche erfahren. Muss der BR hier nicht wg. § 90 BetrVG aktiv eingebunden werden?!

90702

Community-Antworten (2)

R
rainerw

28.06.2010 um 15:26 Uhr

Der AG wird zwar behaupten er zieht ja nur um und baut nix neues, aber lasst euch da nicht beirren. Der 90iger passt da.

R
rkoch

29.06.2010 um 11:33 Uhr

Beachte auch §21a BetrVG! Die Ausgliederung dieser Abteilung ist im Sinne des BetrVG eine "Spaltung", die zur Bildung eines neuen Betriebes bzw. Betriebsteiles führt. Einzige Ausnahme: Die "Einheit des Betriebes" ist durch die Spaltung nicht aufgelöst. Das setzt aber i.d.R. voraus, das die abgespaltene Einheit in unmittelbarer räumlicher Nähe verbleibt, z.B. nur in ein neues Gebäude auf dem selben räumlichen Gelände umzieht. Eine verlegung auf ein neues Gebäude in 3 km Entfernung erfüllt IMHO diesen Anspruch nicht. Auf jeden Fall sollte die rechtslage AUSFÜHRLICH geprüft werden, da die nachträgliche Feststellung der Spaltung riesigen Ärger bedeutet. Daneben ist die Spaltung von Betrieben IMMER eine Betriebsänderung nach §111 3. BetrVG mit den entsprechenden Folgen!!!!!

Demnach ist zunächst nach §4 BetrVG zu prüfen, ob der neu gebildete Betrieb BETRIEBSRATSFÄHIG ist (§1 (1) BetrVG), falls nein -> alles bleibt beim alten, da dieser Kleinstbetrieb automatisch dem Hauptbetrieb zugeordnet wird. Falls der neue BR Betriebsratsfähig ist, ist nach §4 (1) zu prüfen, ob er als "Betriebsteil" zählt! Falls ja, können die AN dieses Betriebes formlos beschließen sich vom BR des Hauptbetriebes vertreten zu lassen. Falls sie das nicht tun ODER sie nicht als Betriebsteil zählen, MÜSSEN die Kollegen einen neuen BR wählen! Dazu §21a BetrVG: "Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen." Versäumt er das, endet das Übergangsmandat "spätestens sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung". Dann ist es vorbei mit der Mitbestimmung in diesem Betrieb(-steil). Also macht hinne!!!!!

Ihre Antwort