Streibrecherische Tätigkeiten = Grobe Pflichtverletzung?
Ich würde mal gerne Eure Meinung lesen.
Wir befinden uns gerade im Tarifkonflikt mit unserem Unternehmen. Die Gewerkschaft hatte zum Warnstreik aufgerufen. Nun haben wir einige BR die in Führungspositionen sind, die dem Aufruf nicht gefolgt sind und während fast alle gestreikt haben sind diese BR als Streikbrecher unterwegs gewesen.
Wie seht Ihr das, ist das eine grobe Pflichtverletztung nach § 23 BetrVG?
Community-Antworten (4)
27.06.2010 um 15:49 Uhr
Seit wann ist es Pflicht von AN oder gar von BR zu streiken. Du solltest ggf. das GG einmal genauer lesen.
Grundsätzlich, sofern AN nicht in der Gewerkschaft sind, sollten diese sich grundsätzlich überlegen ob sie streiken. Denn sie erhalten dann kein Streikgeld. Du kannst selbstverständlich diesen anbieten, dass Du deine Spardose zur Verfügung stellst.
Weiter, einmal die Kommentierung und Urteile zu § 23 BetVG lesen, was grobe Pflichtverletzungen sind. Grobe Pflichtverletzung kann es aber sein, wenn sich BR nicht entprechend qualifizieren, also das notwendige Wissen aneignen. Denn auch so das BAG sich zu qualifizieren, also das notwendige Wissen an zu eignen ist die Pflicht des BR.
27.06.2010 um 16:06 Uhr
Also ist es nach Deiner Meinung völlig legitim, während fast alle AN für z.B. bessere Arbeitsbedingungen streiken, dass BR, die die Interessen der AN vertreten MÜSSEN, sich dem mit streikbrecherische Tätigkeiten, wonach sie, weil Du gerade das GG ins Spiel brachtest, nicht verpflichtet sind, entziehen? Sie somit also bewußt in Kauf nehmen, dass sich unhaltsame Zustände durch Streikbrecherische Maßnahmen nicht positiv verändern? Ich denke mal nicht das dies im Sinne des BetrVG ist!
27.06.2010 um 16:15 Uhr
JA,
im Gegenteil, der BR darf als BR gar nicht streiken, denn die Aufgaben des BR ergeben sich aus dem BetrVG und dort findest Du diese Aufgaben eben nicht. Das BRM darf aber als AN streiken.
Übrigens der BR darf als BR auch nicht zu Streikmaßnahmen aufrufen! http://www.transnet.org/.jugend/wir/ratgeber/Arbeitskampf/
Das BRM das nicht streikt nimmt sein Recht war zu arbeiten und somit seinen Arbeitsvertragliche Pflichten nachzukommen. Es soll ja auch BRM geben die gar nicht in Gewerkschaften sind. Sie bekämen somit auch den Lohnausfall nicht ausgeglischen.
Du hast dich ja noch nicht dazu bereit erklärt, dein Spardose zu öffenen. Aber vielleicht sollten diese BRM ja einmal überlegen, ob Du wegen mangelnder Qualli nicht einen Verstoß gegen § 23 BetrVG begehst?
Auch Betriebsratsmitglieder dürfen als Arbeitnehmer an Arbeitskämpfen teilnehmen, diese jedoch nicht in ihrer Funktion als Betriebsratsmitglied unterstützen oder fördern und auch nicht die ihnen als Betriebsrat zur Verfügung stehenden Sachmittel, z .B. Kopierer, dafür einsetzen. Sie können auch führende Funktionen übernehmen, z.B. die Urabstimmung mitorganisieren und sich in die Streikleitung wählen lassen. Wollte man ihnen das eine oder andere untersagen, wären sie als Personen wegen ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern schlechter gestellt. Sie müssen nur ihre Tätigkeit als Betriebsratsmitglied streng von ihrer Tätigkeit als Mitglied der Streikleitung trennen. Das Betriebsratsamt besteht während eines Arbeitskampfes fort, gleichgültig, ob Betriebsratsmitglieder mitstreiken oder nicht. Der Betriebsrat hat also auch während eines Arbeitskampfes seine Aufgaben wahrzunehmen und ist keinesfalls allgemein funktionsunfähig.
27.06.2010 um 21:56 Uhr
MalNachFrager Ja,ja, und morgen regnet es. Hat da der Betriebsrat schuld und ist das eine grobe Pflichtverletzung.
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