Erstellt am 26.06.2010 um 23:14 Uhr von schlafmütze
die ersten 4 Wochen wird die Krankenkasse einspringen, da der AG noch keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten muß,
ab der fünften Woche muß der AG zahlen............
wenn er nicht schon vorher eine Probezeitkündigung auf den Weg gebracht hat..
Erstellt am 27.06.2010 um 09:42 Uhr von ridgeback
vorreiter,
es kann sein, dass trotz bestehender AU im Zeitpunkt des arbeitsvertraglich vereinbarten Dienstantritts ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet ist, wenn der Arbeitsvertrag während eines unmittelbar vorausgehenden Beschäftigungsverhältnisses abgeschlossen wurde. das gilt auch dann, wenn bei Vertragsabschluss bereits AU vorgelegen hat und abzusehen war, dass die Arbeit wegen der bestehenden AU nicht zum vereinbarten Dienstbeginn aufgenommen werden kann.
Entscheidend kommt es für den Eintritt der Sozialversicherungspflicht darauf an, dass vom AG für die Zeit ab dem arbeitsvertraglichen Beschäftigungsbeginn Entgeltfortzahlung geleistet wird. Viele Tarifverträge sehen eine derartige Regelung vor; wenngleich § 3 Abs. 3 EFZG einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses zubilligt. Wird unter Anwendung dieser gesetzlichen Regelung Entgeltfortzahlung nicht geleistet, kommt es am arbeitsvertraglichen Beschäftigungsbeginn auch nicht zum Eintritt der Sozialversicherungspflicht. In diesem Fall tritt bei fortbestehender AU die Sozialversicherungspflicht somit frühestens zum Beginn der fünften Woche des Arbeitsverhältnisses ein.
Erstellt am 27.06.2010 um 11:15 Uhr von vorreiter
Moin,
vielleicht klingt das ein bißchen verrückt, aber wie soll eine Krankenkasse Geld bezahlen, wenn sie ihre Beiträge nicht hat. Bezahlt der AG kein Gehalt, bekommt doch auch die KK nichts, oder liege ich falsch.
Erstellt am 27.06.2010 um 11:29 Uhr von schlafmütze
man muß halt schauen, wie die Situation der "Ex-Krankenschwester" ist
war sie vorher woanders beschäftigt, bezog sie ALG I oder II, etc etc.
ob die KK zahlen müsste oder nicht hängt nicht in erster Linie davon ab, ob sie vorher was bekommen hat
die ersten vier Wochen in einem Arbeitsverhältnis muß der AG auf jeden Fall erstmal nichts zahlen, wenn der AN arbeitsunfähig erkrankt
Erstellt am 27.06.2010 um 11:33 Uhr von rainerw
Ob der AG Dein Gehalt nicht auszahlt oder da die Sozialabgaben nicht abführt sind zwei verschiedene paar Schuhe. Tut er dies nicht, hat er ein weitaus größeres Problem.