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Handbandage vom AG

M
Magoom
Jan 2018 bearbeitet

Hallo alle zusammen,

als Ersatzmitglied unseres BR werde ich häufiger von meinen Kollegen angesprochen. Vieles ist klärbar aber jetzt stehe ich vor einer Frage zu der ich keine adäquate Lösung finde.

Viele unserer Mitarbeiter haben durch die bei uns verwendeten Luftdruckschrauber bereits Handgelenkprobleme bzw. -schäden. Wann sollte oder muss der AG in einem solchen Fall Handbandagen zur Verfügung stellen? Muss der AG das überhaupt oder ist das jedem AN selbst überlassen oder gibts da evtl in einer z.B. Betriebssicherheitsverordnung eine Maßgabe ab welchem Drehmoment sowas zur Verfügung gestellt werden sollte/muss?

Gruß Magoom

1.60706

Community-Antworten (6)

R
ridgeback

25.06.2010 um 18:27 Uhr

@Magoom. wurde schon eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz durchgeführt? Wenn nicht, dann ran.

M
Magoom

25.06.2010 um 18:30 Uhr

@ridgeback

Meines Wissens nach nicht, wie und durch wen ist denn sowas durchzuführen?

R
ridgeback

25.06.2010 um 18:40 Uhr

@Magoom, nachfolgend Kommentar aus mir unbekannter Quelle: § 5 ArbSchG enthält Vorschriften über die Beurteilung der den Arbeitnehmern drohenden Gefahren sowie über die Ermittlung der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Diese vom Arbeitgeber durchzuführende Gefährdungsbeurteilung unterliegt nach diesseitiger Auffassung (entgegen dem Bundesarbeitsgericht, s. u.) nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Regelungen, die die Gefährdungsbeurteilung betreffen, enthalten keine Sachvorschriften des Gesundheitsschutzes. Das gilt auch für die Frage, in welcher Art und Weise die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Das Bundesarbeitsgericht sieht das allerdings anders (so ausdrücklich BAG, Beschluss v. 8.6.2004, 1 ABR 4/03 und BAG, Beschluss v. 8.6.2004, 1 ABR 13/03. Es betont für § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, dass es nicht darauf ankommt, ob die Rahmenregelung dem Gesundheitsschutz "unmittelbar oder mittelbar" dient (schon BAG, Beschluss v. 26.8.1997, 1 ABR 16/97, bestätigt durch BAG, Beschluss v. 15.1.2002, 1 ABR 13/01). Das Mitbestimmungsrecht umfasst nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch die vom Arbeitgeber vorzunehmende Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz und die Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz. Das Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung setzt nicht voraus, dass eine konkrete Gesundheitsgefahr bereits hinreichend bestimmbar wäre, so das BAG, Beschluss v. 8.6.2004, 1 ABR 4/03 und BAG, Beschluss v. 8.6.2004, 1 ABR 13/03. Eine Betriebsvereinbarung hierüber könne die Aufstellung des Konzepts nicht dem Arbeitgeber überlassen und die Beteiligung des Betriebsrats auf ein Beratungsrecht beschränken. Vielmehr müsse die Betriebsvereinbarung selbst den Gegenstand regeln (BAG, Beschluss v. 8.6.2004, 1 ABR 4/03 und BAG, Beschluss v. 8.6.2004, 1 ABR 13/03. Dazu gehörten hinsichtlich der Beschäftigten zumindest die Fragen, welche Tätigkeiten beurteilt werden sollen, worin die mögliche Gefahr bei der Arbeit besteht, woraus sie sich ergibt und mit welchen Methoden und Verfahren das Vorliegen und der Grad einer solchen Gefährdung festgestellt werden sollen. Daneben ist die (Rechts-)Frage zu klären, inwieweit die Arbeitsbedingungen mehrerer Beschäftigter gleichartig sind und deshalb die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreicht. Allgemeine Vorgaben an den Arbeitgeber zu den Themen der Unterweisung und den möglichen Gegenständen und Methoden der Gefährdungsbeurteilung genügen nicht. Vielmehr müsse konkret geregelt werden, welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche möglichen Gefahrenursachen hin untersucht werden sollen. Dennoch erscheinen derartige bürokratievermeidende Rahmenvereinbarungen in der Praxis sinnvoll zu sein. Als Spruch der Einigungsstelle sind sie indes anfechtbar. Sie funktionieren, wie so oft, nur, wenn alle Beteiligten einverstanden sind und ihre Wirksamkeit nicht von der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit prüfen lassen.

M
Magoom

25.06.2010 um 18:50 Uhr

@ridgeback

DAS nenne ich eine sensationelle Antwort. VIELEN DANK(keine Ironie!)

Mir war zwar der Text des ArbSchG bekannt (und der ist leider ein Schwamm), der Beschluss des BAG aber bisher nicht. Damit kann ich arbeiten :-)

Gruß Magoom

P
pfeilenbogen

25.06.2010 um 20:26 Uhr

Magoom,

BG einbinden, denn diese müsst eggf. für gesundheitliche Schäden haften. Die trägt daher dann Sorge, dass der AG alles mögliche/zumutbares unternimmt, damit kein Leistungsfall der BG entstehet.

C
caretakerFM

26.06.2010 um 19:42 Uhr

ridgback hat alles gesagt,aber in erster Linie sind die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und der Geschäftsführer für die Umsetzung des Arbeits-und Gesundheitsschutzes verantwortlich.

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