@Magoom,
nachfolgend Kommentar aus mir unbekannter Quelle:
§ 5 ArbSchG enthält Vorschriften über die Beurteilung der den Arbeitnehmern drohenden Gefahren sowie über die Ermittlung der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Diese vom Arbeitgeber durchzuführende Gefährdungsbeurteilung unterliegt nach diesseitiger Auffassung (entgegen dem Bundesarbeitsgericht, s. u.) nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Regelungen, die die Gefährdungsbeurteilung betreffen, enthalten keine Sachvorschriften des Gesundheitsschutzes. Das gilt auch für die Frage, in welcher Art und Weise die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Das Bundesarbeitsgericht sieht das allerdings anders (so ausdrücklich BAG, Beschluss v. 8.6.2004, 1 ABR 4/03 und BAG, Beschluss v. 8.6.2004, 1 ABR 13/03. Es betont für § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, dass es nicht darauf ankommt, ob die Rahmenregelung dem Gesundheitsschutz "unmittelbar oder mittelbar" dient (schon BAG, Beschluss v. 26.8.1997, 1 ABR 16/97, bestätigt durch BAG, Beschluss v. 15.1.2002, 1 ABR 13/01).
Das Mitbestimmungsrecht umfasst nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch die vom Arbeitgeber vorzunehmende Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz und die Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz. Das Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung setzt nicht voraus, dass eine konkrete Gesundheitsgefahr bereits hinreichend bestimmbar wäre, so das BAG, Beschluss v. 8.6.2004, 1 ABR 4/03 und BAG, Beschluss v. 8.6.2004, 1 ABR 13/03. Eine Betriebsvereinbarung hierüber könne die Aufstellung des Konzepts nicht dem Arbeitgeber überlassen und die Beteiligung des Betriebsrats auf ein Beratungsrecht beschränken. Vielmehr müsse die Betriebsvereinbarung selbst den Gegenstand regeln (BAG, Beschluss v. 8.6.2004, 1 ABR 4/03 und BAG, Beschluss v. 8.6.2004, 1 ABR 13/03. Dazu gehörten hinsichtlich der Beschäftigten zumindest die Fragen, welche Tätigkeiten beurteilt werden sollen, worin die mögliche Gefahr bei der Arbeit besteht, woraus sie sich ergibt und mit welchen Methoden und Verfahren das Vorliegen und der Grad einer solchen Gefährdung festgestellt werden sollen. Daneben ist die (Rechts-)Frage zu klären, inwieweit die Arbeitsbedingungen mehrerer Beschäftigter gleichartig sind und deshalb die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreicht. Allgemeine Vorgaben an den Arbeitgeber zu den Themen der Unterweisung und den möglichen Gegenständen und Methoden der Gefährdungsbeurteilung genügen nicht. Vielmehr müsse konkret geregelt werden, welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche möglichen Gefahrenursachen hin untersucht werden sollen. Dennoch erscheinen derartige bürokratievermeidende Rahmenvereinbarungen in der Praxis sinnvoll zu sein. Als Spruch der Einigungsstelle sind sie indes anfechtbar. Sie funktionieren, wie so oft, nur, wenn alle Beteiligten einverstanden sind und ihre Wirksamkeit nicht von der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit prüfen lassen.