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Kosten von Headhuntern Mitbestimmungspflichtig?

M
myhrte
Jan 2018 bearbeitet

Ist der Betriebsrat über die Übernahme der Kosten eines Headhunters bei einer Neueinstellung im Unternehmen mitbestimmungspflichtig?

Bei uns, mittelständisches Unternehmen im IT-Bereich, wurde ein neuer Mitarbeiter im Vertrieb eingestellt der über einen sogenannten Headhunter angeboten wurde. Dieser Betrag im fünf! stelligen Bereich beeinträchtigt nun die Variabilität, die vom Bereichsergebnis abhängt, der anderen Mitarbeiter im Hohen Maße.

Ist der Betriebsrat hier vorab von der Geschäftsführung zu informieren? und ist dies mitbestimmungspflichtig?

Danke für die Rückmeldung!

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Community-Antworten (2)

E
equilizer

23.06.2010 um 18:38 Uhr

neee,

der AG kann auch Tante Erna losschicken, für ihn Mitarbeiter zu suchen, wie er will................

inwieweit andere Mitarbeiter aufgrund ihrer Verknüpfung mit dem Betriebsergebnis, das aufgrund der entstehenden Kosten durch den Headhunter sinkt, Lohneinbußen hinnehmen müssten, wäre individualrechtlich zu klären

R
rkoch

24.06.2010 um 11:26 Uhr

Dieser Betrag im fünf! stelligen Bereich beeinträchtigt nun die Variabilität, die vom Bereichsergebnis abhängt, der anderen Mitarbeiter im Hohen Maße.

IMHO kann der AG diese Kosten nur einer Abteilung anlasten: Den HR, denn diese haben ja den Headhunter beauftragt, nicht die Abteilung in die er eingestellt wurde....

Einen möglichen Einstiegspunkt in die Mitbestimmung sehe ich entgegen equilizer sehr wohl:

§87 (1) Nr. 10 bzw. 11.

z.B. DKK zu Nr. 10: Bei den Entlohnungsgrundsätzen handelt es sich um Systeme, nach denen das Arbeitsentgelt bemessen werden soll, und um ihre Ausformung.

Aber auch Prämien- und andere Systeme einer erfolgsabhängigen Vergütung (z. B. Provisionen) sowie Gewinn- und ERGEBNISBETEILIGUNGSSYSTEME zählen zu den Entlohnungsgrundsätzen.

Kommentar Ende

Zwar ergibt sich daraus IMHO nicht das von Dir gewünschte Recht in diesem Fall über die Kostenübernahme mitzubestimmen, wohl aber könnt ihr diese Frage im Rahmen einer BV zu den Entgeltgrundsätzen regeln. Euer MBR nach Nr. 10 bzw. nach Nr. 11 reicht so weit, das ihr mitbestimmen könnt, welche Kosten einer Abteilung derart angelastet werden können, das sie Einfluss auf das Einkommen der MA haben, und welche nicht. Dort könnt ihr Euch auch für die Zukunft ein MBR reinschreiben. Im Zweifelsfalle könnt ihr allerdings auch einfach behaupten, das die Kostenübernahme unter das MBR nach Nr. 10 bzw. Nr. 11 fällt und die Sache der Einigungsstelle vorlegen. Wenn die Euere Mitbestimmung bejaht, voila.

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