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Geschaeftsleitung moechte Neuwahl

W
willibald
Nov 2016 bearbeitet

Wir sind ein mittelstaendiges deutsches Pharmaunternehmen und wurden aus einem Unternehmen heraus per "Shared Deal" verkauft.

Mitarbeiterzahl ca. 240. Die eigenstaendige Betrieb wurde am 01.04. registriert. Die Wahl des BRs (9 Mitglieder) wurde bis zum 31.03. ausgefuehrt. Der Geschaeftszweck des "alten" Betriebes wurde unveraendert uebernommen.

Zu unserem Betrieb kommen jetzt ca. 70 Mitarbeiter zweier Abteilungen wieder dazu, die bereits vor laengerer Zeit raeumlich abgetrennt wurden und damals ihren eigenen BR gruendeten und es wurde ein Gesamt-BR gewaehlt.

Ab 01.07. ziehen diese Mitarbeiter wieder in unsere Naehe (ca. 5 km entfernt). Wir werden alle von einer Geschaefstleitung, HR, ... verwaltet.

Die Geschaeftsleitung schlaegt nun Neuwahlen vor und moechte, dass wir Neuwahlen ausrufen. Die gewaehlten BR-Mitglieder lehnen dies ab mit Begruendung auf Parag. 13 Absatz 1 gem. Betriebsverfassungsgesetz , wir sehen uns als den aufnehmenden Betrieb und moechten die neuen Kollegen vertreten.

Ausserdem werden im anderen Betriebsteil Neuwahlen angestrebt. Dagegen wuerden wir wahrscheinlich gerichtlich Vorgehen.

Verhalten wir uns korrekt?

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Community-Antworten (5)

U
Ulrik

23.06.2010 um 15:03 Uhr

Hallo Willibald, Du schreibst, der eigenständige Betrieb wurde am 01.04. registriert. Auf welcher Grundlage habt ihr denn dann zum 31.03 BR-Wahlen vorgenommen?

A
Angie

23.06.2010 um 15:34 Uhr

Hallo Willibald,

im Fitting zu § 21a Zeile 14 gefunden: Die Definition des Übergangsmandats enthält ein negatives Tatbestandsmerkmal. Sein Vorliegen schließt das Entstehen eines Übergangmandats aus. Nach Nach Abs. 1 Satz1, der für den Fall der Zusammenfassung entsprechend gilt(§ 21a Abs. 2S2) entsteht kein Übergangsmandat, wenn ein Betrieb oder ein ausgegliederter Teil des Betriebs in einen Betrieb eingegliedert werden, für den bereits ein BR gewählt ist. Insoweit werden die aufgenommenen ArbN Teil der Belegschaft des aufnehmenden Betriebs. Sie werden von dem dort gewählten BR repräsentiert. Eine Nebeneinander zweier ArbNVertr. ist nicht vom Schutzwerk des Übergangmandats geboten; es widerspräche dem Prinzip einer einheitlichen betriebsbezogenen Interessdenvertretung.

MfG Angie

R
rkoch

23.06.2010 um 16:32 Uhr

@willibald

Die eigenstaendige Betrieb wurde am 01.04. registriert. Zu unserem Betrieb kommen jetzt ca. 70 Mitarbeiter zweier Abteilungen wieder dazu... Ab 01.07. ziehen diese Mitarbeiter wieder in unsere Naehe (ca. 5 km entfernt)

Du wirfst da mehrmals mit dem Begriff "Betrieb" um Dich, wobei Du mindestens im ersten Fall "Unternehmen" meinst. Insofern ist nicht ganz klar, wie Eure Struktur tatsächlich ist.

Ich gehe mal davon aus, das

  • Durch die Ausgliederung ein neues Unternehmen mit 240 MA entstanden ist
  • in dieses Unternehmen 70 MA früherer Abteilungen eines anderen Unternehmens in Euer neu gegründetes Unternehmen eingegliedert werden und
  • diese in einem Betrieb 5km entfernt angesiedelt werden.
  • dadurch diese natürlich der Geschäftsführung Eures neuen Unternehmens unterstehen.

Dann: § 4 BetrVG Betriebsteile, Kleinstbetriebe (1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

  1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

§1 (1) Satz 1: In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.

Also: Bedingung 1 aus §4 (1) ist erfüllt, der neue Betrieb erfüllt die Voraussetzungen des § 1 (1) Satz 1. Bedingung 2 Alternative 1 (räumlich weit entfernt) erfüllen sie definitiv NICHT. (oder) Bedingung 2 Alternative 2 (eigenständigkeit) hast Du nicht argumentiert. Mit "Organisation" ist NICHT die Geschäftsführung oder HR gemeint (diese ist i.d.R. immer Betriebsübergreifend), sondern die Organisation des Arbeitsablaufs! Wenn dieser Betrieb also eine eigenständige (andere) Aufgabe hat UND diese auch von diesem Betrieb aus organisert wird, dann ist diese Bedingung erfüllt. Da diese Abteilungen bislang unabhängig von Euch existiert haben gehe ich davon aus das diese Bedingung früher erfüllt war und auch jetzt noch ist.

Damit zählt dieser Betrieb nicht als Betriebsteil, sondern als eigenständiger Betrieb. Weiter in §4 (1): Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen

Da sie kein BETRIEBSTEIL sondern ein eigener Betrieb sind, KÖNNT ihr KEINEN gemeinsamen BR wählen, das ist ausgeschlossen. Das würde nur gehen wenn (beachte den §4) Bedingung 2 Alternative 2 (eigenständigkeit in Aufgabe und Organisation) NICHT erfüllt ist UND in diesem Betrieb noch kein BR existiert UND die AN dieses Betriebes formlos beschließen an der Wahl im Hauptbetrieb teilzunehmen. Da diese aktuell ihren eigenen BR haben, ist das selbst dann ausgeschlossen. Wenn der BR aufgelöst werden würde, würde das dazu führen, das sie in ihrem Betrieb Neuwahlen einleiten müssten. NUR wenn diese Wahl nicht stattfindet, gibt es in der Folge keinen BR mehr. Dann könnten die AN dieses Betriebes formlos beschließen bei Euch mitzuwählen.

Verstanden?

Weiter im Text:

Die Geschaeftsleitung schlaegt nun Neuwahlen vor und moechte, dass wir Neuwahlen ausrufen.

Das ist UNMÖGLICH. So lange ein BR existiert, kann keine Neuwahl eingeleitet werden! Einzige Möglichkeit: Euer BR beschließt selbst zurückzutreten.

Die gewaehlten BR-Mitglieder lehnen dies ab mit Begruendung auf Parag. 13 Absatz 1 gem. Betriebsverfassungsgesetz , wir sehen uns als den aufnehmenden Betrieb und moechten die neuen Kollegen vertreten.

§13 Absatz 1, damit beziehst Du Dich wohl auf das was ich vorher geschrieben habe. Mit dem zweiten Halbsatz beziehst Du dich wohl auf §21a (2): Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.

Das geht ebenfalls nicht, da das voraussetzt, das hier tatsächlich ein gemeinsamer Betrieb gebildet wird (ggf. dadurch das der zweite Betrieb als Betriebsteil zählt, aber dann müssen die Kollegen immer noch selbst beschließen, das sie bei Euch mitwählen wollen)

Ausserdem werden im anderen Betriebsteil Neuwahlen angestrebt. Dagegen wuerden wir wahrscheinlich gerichtlich Vorgehen.

Viel Spaß! Ich gebe Euch 0% Chance.....

Verhalten wir uns korrekt?

Ja und Nein. Ja, weil ihr nicht neu wählen wollt, Nein, weil die Kollegen einen eigenen BR wählen müssen bzw. dürfen.

P
Petrus

23.06.2010 um 17:53 Uhr

und zur Ergänzung von RKOCH: Sollte eure Geschäftsleitung dennoch einen gemeinsamen BR für beide Betriebe wollen, dann hat sie noch die Möglichkeit des §3. Die Gewerkschaft schließt (je nach Org.-Grad) gerne einen Tarifvertrag mit eurem Unternehmen. Allerdings dürfte der kaum auf das Thema "gemeinsamer BR" beschränkt sein :-) Wenn euer Chef das will :-)))

Ansonsten: Sollte der §4 doch einschlägig sein, weil der Aufgabenbereich/Organisation nicht für jeden Unternehmensteil eigenständig sind, dann

  • dürfen sie im "kleinen Betrieb" keinen neuen BR wählen
  • habt ihr als größerer Betrieb das Übergangsmandat für beide Betriebe
  • ist das Übergangsmandat auf 6 Monate begrenzt. Ihr müsst also gemeinsam mit den Kollegen der neuen Außenstelle unverzüglich neu wählen! Am 30.09. sind die 6 Monate rum - wenn bis dahin der gemeinsam gewählte BR nicht im Amt ist, freut sich der Chef :-)
W
willibald

23.06.2010 um 18:02 Uhr

Hallo und vielen Dank fuer die Antworten.

Ich bin neu gewaehlt und noch nass hinter den Ohren ... sorry, wenn ich da was durcheinander geworfen habe.

Ich wuehle mich da jetzt erst einmal durch!

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