Erstellt am 23.06.2010 um 09:30 Uhr von BRVLH
BR-Arbeit hat grundsätzlich während der Arbeitszeit stattzufinden.
Wenn aus betr. Gründen dieses nicht möglich ist, dann sind die Mehrstunden so zu behandeln wie sie in BV oder TV bzw. AV geregelt ist.
Hier kann nicht genau gesagt werden, ob Ihr AG es anordnen kann oder nicht dazu fehlen einige Angaben wie z.B. gibts eine BV über Mehrstunden etc.
Erstellt am 23.06.2010 um 10:04 Uhr von rainerw
BRVLH
Eine gewagte These von Dir. So werden wir wohl nicht umhinkommen demnächst §37 Abs. 3 zu streichen, denn dort ist es genauenstes beschrieben.
Es geht mitnichten, das Mehrarbeit die durch das Ehrenamt Betriebsratsarbeit angefallen ist mit dem Überstundenkonnto aus den arbeitsvertraglichen Pflichten zu vermischen. Wer will hier wie dann noch festhalten welche Mehrarbeit durch Betriebsratsarbeit angefallen sind.
Hierzu muß ein gesondertes Konto erstellt werden, denn nach § 37 Abs. 3 sind diese Stunden in einem Zeitraum von 14 Tagen in Freizeit zu vergüten. Ich denke mal wie eng betriebsbedingte Gründe gestrickt sind, damit diese Stunden zur Auszahlung gelangen brauche ich nicht zu erklären.
Erstellt am 23.06.2010 um 10:11 Uhr von Wetzlaf
Das sehe ich anders.
Wenn der Arbeitgeber eine Dokumentation will, dann soll er sie machen.
Dafür meldet man sich doch ab und an.
Erstellt am 23.06.2010 um 10:38 Uhr von zentralhexe
Sorry, hab das mit dem Antworten nicht gleich gerafft. (1. Mal im Forum ;-))
Habe jetzt nachgelesen, da steht in § 37 Abs. 3, das Freizeitausgleich zu gewähren ist.
Kann der Arbeitgeber den Zeitpunkt und die Anzahl der Stunden einseitig vorschreiben oder kann ich sagen ich will z.B. am Donnerstag einen Tag frei machen und er sagt geht oder nicht?
Erstellt am 23.06.2010 um 10:49 Uhr von Wetzlaf
Wie nehmt ihr denn sonst euren Freizeitausgleich?
Erstellt am 23.06.2010 um 11:27 Uhr von BRVLH
@rainerw
das ist keine gewagte These das ist Tatsache, das BetrVG spricht immer von "während der Arbeitszeit", Ausnahmen sind nur durch betr. Gründe geregelt.
§ 37 Abs.3
"(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten."
Hab ich da irgendwas anderes interpretiert??
Wie gesagt, i.d.R. werden über den Abbau von Mehrstunden BV vereinbart und da hat sich dann auch der BR daran zuhalten auch steht sowas im AV, denn wir hier nicht kennen.
"..Hierzu muß ein gesondertes Konto erstellt werden, denn nach § 37 Abs. 3 sind diese Stunden in einem Zeitraum von 14 Tagen in Freizeit zu vergüten..."
dann musst du einen anderen § 37 haben als ich, wie kommst du darauf??
Erstellt am 23.06.2010 um 11:39 Uhr von rainerw
zentralhexe
Der Freizeitausgleich sollte schon im beiderseitigem Einvernehmen genommen werden.
Kommt jedoch keine Einigung zustande und die vier Wochen(sorry hat in meiner ersten Antwort zwei Wochen geschrieben) Frist neigt sich dem Ende könnte der AG durchaus anordnen das Du diese Stunden abzufeiern hast am letzten Tag.
Hier könnte der AG sich darauf berufen was in den Absatz 3 steht. Nämlich das diese Stunden nur wenn betriebsbedingte Gründe vorliegen, ausgezahlt werden.
Zu prüfen wäre dann allerdings ein Urteil des BAG, wonach der AG eine Vorankündigungsfrist von 4 Werktagen hat (Tag der Ankündigung zählt nicht mit in den 4 Tagen). Hier bin ich mir allerdings nicht sicher ob sich dieses Urteil nur auf die arbeitsvertraglichen Überstunden bezieht oder auch auf die des Ehrenamtes. Auf jeden Fall würde ich unter Vorlage des Urteils erst mal behaupten (vielleicht hat ja einer der Kollegen hier noch den passenden Link dazu und setzt ihn rein) und den AG so unter zugzwang setzen.
Erstellt am 23.06.2010 um 11:56 Uhr von Zentralhexe
rainerw
Gegenseitiges Einvernehmen sollte sein, da gebe ich Dir recht. Er will das wir die Std. möglichst 1:1 nehmen d.h. wenn eine halbe Std. anfällt, dann 1/2 Std. später kommen am darauffolgenden oder übernächsten Tag. Da habe ich widersprochen und mir vorbehalten auch mal einen ganzen Tag einzuplanen.
Erstellt am 23.06.2010 um 11:59 Uhr von Zentralhexe
Wetzlaf
Wir nehmen unseren Freizeitausgleich nach vorheriger Rücksprache.
Erstellt am 23.06.2010 um 12:13 Uhr von rainerw
@BRVLH
in einem hast Du Recht, mit der 14 Tage Frist hab ich mich vertan. Es ist tatsächlich ein Zeitraum von vier Wochen. Leider hatte ich in der Küche zwischen meinen Kochbüchern kein BetrVG stehen.
Aber noch mal zur Aufklärung: Eine BV Arbeitszeitkonto bezieht sich immer auf die arbeitvertraglichen Stunden. Überstunden die aus Betriebsratsarbeit entstehen sind keine arbeitsvertragliche Stunden und Fallen nicht unters Arbeitszeitgesetz. Und ich habe in ganz Deutschland noch kein AV gesehen wo festgeschrieben steht wie Überstunden aus Betriebsratsarbeit abzufeieren sind.
Mal ein Beispiel:
Ich mache Regelmäßig arbeitvertagliche Überstunden und dies wird durch ein elektonisches Zeiterfassungssystem festgehalten. Nun kommt es aber so, das ich zusätzlich noch 1 oder 2 mal nach meinen arbeitsvertraglichen Überstunden noch jeweils 30 Min länger bleibe. Diese zusätzlich angefallene Stunde soll ich dann in der Folgewoche an einem Tag eher nach hause gehen. Woher weiß die Lohnbuchhaltung aber das dies zu zu verrechnen ist,das diese eine Stunde sich aus der Betriebsratstätigkeit ergeben hat?
Also Stempel ich nach meinen arbeitsvertraglichen Überstunden aus und Dokumentiere die BR Stunden auf ein extra dafür erstelltes Formular und reiche dies ein. dies Stunde erscheint dann auf ein Extrakonto.
Andersrum die Frage," warum hat der Gesetzgeber extra den § 37 Abs 3 geschaffen, wenn es Deiner Meinung nach eh in einer BV Arbeitszeitkonto geregelt wird?
Hier ist immer zwischen arbeitverraglichen und die des Ehrenamtes zu unterscheiden.
Falls noch was unklar ist bin ich gerne bereit dies heute Abend nach meiner Spätschicht weiter zu diskutieren.
Erstellt am 23.06.2010 um 19:36 Uhr von pfeilenbogen
§ 37 Abs. (3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
==
Bedeutet vor Ablauf 1 Monats = Freizeit, ist dieses auch betrieblichen Gründen, also nicht privat wiel BRM es gerne anders hätte, wie Mehrarbeit zu vergüten. Dann würde diese Zeit ggf. unter die Regelungen für Mehrarbeit (BV) fallen und würden dann vergleichbar geregelt/ vergütet.
Nicht wie BRVLH meinte sofort und immer und gleich.