W.A.F. LogoSeminare

Auflösung Betriebsvereinbarungen

B
Buteo
Jul 2021 bearbeitet

Hallo, Lassen sich Betriebsvereinbarungen im beidseitigen Einvernehmen komplett aufheben oder gilt bei BV zu mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (z.B. Arbeitszeiten) immer die automatische Nachwirkung bis zum Abschluss einer neuen BV? Auf welcher rechtlichen Grundlage wäre dies genau?

814013

Community-Antworten (13)

C
celestro

16.07.2021 um 13:18 Uhr

"@ 77 Abs 6:

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden."

also auch wenn der BR das (warum auch immer er das tun sollte) "mitmachen" wollte ... es geht nicht.

C
Catweazle

16.07.2021 um 13:42 Uhr

Die Abmachung könnte ja lauten: die BV wird aufgehoben. Wenn z. B. vom Schichtbetrieb auf Normalarbeitszeit umgestellt wird wird nicht unbedingt eine BV benötigt. Es sollte auch grundsätzlich möglich sein. Die Mitbestimmungsrechte und - pflichten bleiben ja bestehen.

B
Buteo

16.07.2021 um 14:01 Uhr

Vielen Dank schonmal für eure Antworten! "Die Abmachung könnte ja lauten: die BV wird aufgehoben." So eine Aufhebungsvereinbarung haben wir auch entworfen. Es bleibt ja doch dennoch die Nachwirkung bestehen (?): https://www.betriebsrat.com/wissen/betriebsratsvorsitzender/betriebsvereinbarung (ziemlich weit unten)

Oder gibt es dann quasi eine Betriebsvereinbarung mit dem Wortlaut "die BV wird aufgehoben.", die dann zwar vorhanden ist, aber aufgrund ihrer Formulierung keine praktische Wirkung hat?

W
wdliss

16.07.2021 um 14:51 Uhr

https://www.betriebsrat.com/wissen/betriebsratsvorsitzender/betriebsvereinbarung

"Aufhebungsvertrag

Genauso, wie Sie als Betriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließen dürfen, können Sie auch die Aufhebung der Betriebsvereinbarung mit ihm durch einen Aufhebungsvertrag beschließen. Sind Sie sich einig, müssen noch nicht einmal Fristen eingehalten werden. Dogmatisch basiert dies auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, gestützt auf zwei übereinstimmenden Willenserklärungen der Betriebsparteien."

K
Kjarrigan

16.07.2021 um 15:28 Uhr

ja lieber wdliss und 5 Überschriften weiter NAchwirkung Nachwirkung bedeutet, dass die Regelungen einer Betriebsvereinbarung auch nach ihrer Beendigung weiterhin Anwendung finden – allerdings gilt dies nur für solche Betriebsvereinbarungen, deren Inhalt mitbestimmungspflichtig ist:

W
wdliss

16.07.2021 um 16:01 Uhr

auch mal komplett:

"Die Nachwirkung

Betriebsvereinbarungen wirken unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse. Sie müssen nicht umgesetzt werden. Das hat zur Folge, dass die zwingende Wirkung im Fall einer Kündigung wegfällt. Das heißt aber nicht, dass Betriebsvereinbarungen nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr gelten, da das Gesetz für bestimmte Betriebsvereinbarungen eine Nachwirkung festschreibt.

Nachwirkung bedeutet, dass die Regelungen einer Betriebsvereinbarung auch nach ihrer Beendigung weiterhin Anwendung finden – allerdings gilt dies nur für solche Betriebsvereinbarungen, deren Inhalt mitbestimmungspflichtig ist:

Erzwingbare Betriebsvereinbarungen wirken bis zum Abschluss einer neuen Regelung stets nach (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Das heißt: Es wirken nur diejenigen Betriebsvereinbarungen nach, für die der Gesetzgeber im Fall der Nichteinigung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren vorsieht, so zum Beispiel in den in § 87 Abs. 1 BetrVG geregelten Themenbereichen wie bei Fragen der Ordnung des Betriebs, der Arbeitszeit oder der betrieblichen Lohn- und Urlaubsgestaltung.

Für alle freiwilligen Betriebsvereinbarungen ist nach der Beendigung keine Nachwirkung gesetzlich vorgesehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nachwirkung explizit in der Betriebsvereinbarung vereinbart worden ist von den Betriebsparteien."

Komplett weil: "Erzwingbare Betriebsvereinbarungen wirken bis zum Abschluss einer neuen Regelung". Wie diese "neue Regelung" genau aussieht ist hier nicht definiert.

Btw: Ich selbst würde so etwas nie zustimmen. Wenn sich wesentliches im Betrieb ändert ersetzt man eine BV durch eine neue. Somit bleibt die Regelungssache für alle AN nachvollziehbar.

G
ganther

16.07.2021 um 19:14 Uhr

ich empfehle mal einen Blick in den Fitting. Habe leider nur die 29 Auflage hier liegen. Aber die Kommentierung zu §77 Rd. 180f ist hier doch eindeutig. Rechtsprechung ist auch genannt. die Betriebsparteien haben hier Gestaltungsspielraum....

K
kratzbürste

17.07.2021 um 16:42 Uhr

Es macht doch absolut keinen Sinn, eine BV gemeinsam aufzuheben und dann eine Nachwirkung einzufordern.

B
Buteo

19.07.2021 um 13:15 Uhr

Also vielen Dank erstmal :o) @Kratzbürste: Es fordert keiner die Nachwirkung ein.

Eine Uralt-BV (1993, mitbestimmungspflichtig) soll im gegenseitigen Einvernehmen vollständig aufgehoben werden. Die Frage ist, geht das oder hat man bei einer mitbestimmungspflichtigen BV immer automatisch die Nachwirkung (die wir nicht einfordern würden)? Als Kompromiss lese ich aus den bisherigen Antworten heraus: Eine Vereinbarung abschließen, die besagt, dass die bisherige Vereinbarung aufgehoben ist.

K
Kjarrigan

19.07.2021 um 13:50 Uhr

Sorry Buteo BV werden doch nicht für den BR sondern FÜR die MA abgeschlossen.

Und bestimmte BV unterliegen nun mal der zwingend der Nachwirkung. Sie müssen durch eine neue Regelung ersetzt werden.

Wenn die BV nachwirkt kann sich jeder MA darauf berufen, weil es halt keine neue Regelung gibt.

G
ganther

19.07.2021 um 17:26 Uhr

@kjarrigan

ich empfehle noch mal den Fitting und die Rechtsprechung zu lesen. Die Betriebsparteien können eine Vereinbarung abschließen, die die Nachwirkung beendet OHNE der Sachverhalt neu zu regeln

K
Kjarrigan

19.07.2021 um 18:07 Uhr

hast ja recht - nur zu kryptisch geschrieben :)

Aus Fitting RN 180 zu § 77 BetrVg

"Der Ausschluss der Nachwirkung muss als Abweichung von der gesetzlichen Regelung eindeutig vereinbart werden. Die Betriebsparteien können zwar die nachwirkende BV jederzeit durch eine andere BV ersetzen oder auch durch Vereinbarung die Nachwirkung beenden. An der gesetzlichen Kompetenzzuweisung ändert sich jedoch nichts."

B
Buteo

19.07.2021 um 19:15 Uhr

Hallo Kjarrigan, hier soll nichts zum Nachteil der MA ausgeheckt werden :o) Die Bitte um Bestellung des Fittings ist auch raus. Fragt sich nur, was unter der gesetzlichen Kompetenzzuweisung zu verstehen ist. Quasi, dass wir per Gesetz dennoch und immer mitbestimmungspflichtig sind?

Ihre Antwort