Auflösung Betriebsvereinbarungen
Hallo, Lassen sich Betriebsvereinbarungen im beidseitigen Einvernehmen komplett aufheben oder gilt bei BV zu mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (z.B. Arbeitszeiten) immer die automatische Nachwirkung bis zum Abschluss einer neuen BV? Auf welcher rechtlichen Grundlage wäre dies genau?
Community-Antworten (13)
16.07.2021 um 13:18 Uhr
"@ 77 Abs 6:
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden."
also auch wenn der BR das (warum auch immer er das tun sollte) "mitmachen" wollte ... es geht nicht.
16.07.2021 um 13:42 Uhr
Die Abmachung könnte ja lauten: die BV wird aufgehoben. Wenn z. B. vom Schichtbetrieb auf Normalarbeitszeit umgestellt wird wird nicht unbedingt eine BV benötigt. Es sollte auch grundsätzlich möglich sein. Die Mitbestimmungsrechte und - pflichten bleiben ja bestehen.
16.07.2021 um 14:01 Uhr
Vielen Dank schonmal für eure Antworten! "Die Abmachung könnte ja lauten: die BV wird aufgehoben." So eine Aufhebungsvereinbarung haben wir auch entworfen. Es bleibt ja doch dennoch die Nachwirkung bestehen (?): https://www.betriebsrat.com/wissen/betriebsratsvorsitzender/betriebsvereinbarung (ziemlich weit unten)
Oder gibt es dann quasi eine Betriebsvereinbarung mit dem Wortlaut "die BV wird aufgehoben.", die dann zwar vorhanden ist, aber aufgrund ihrer Formulierung keine praktische Wirkung hat?
16.07.2021 um 14:51 Uhr
https://www.betriebsrat.com/wissen/betriebsratsvorsitzender/betriebsvereinbarung
"Aufhebungsvertrag
Genauso, wie Sie als Betriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließen dürfen, können Sie auch die Aufhebung der Betriebsvereinbarung mit ihm durch einen Aufhebungsvertrag beschließen. Sind Sie sich einig, müssen noch nicht einmal Fristen eingehalten werden. Dogmatisch basiert dies auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, gestützt auf zwei übereinstimmenden Willenserklärungen der Betriebsparteien."
16.07.2021 um 15:28 Uhr
ja lieber wdliss und 5 Überschriften weiter NAchwirkung Nachwirkung bedeutet, dass die Regelungen einer Betriebsvereinbarung auch nach ihrer Beendigung weiterhin Anwendung finden – allerdings gilt dies nur für solche Betriebsvereinbarungen, deren Inhalt mitbestimmungspflichtig ist:
16.07.2021 um 16:01 Uhr
auch mal komplett:
"Die Nachwirkung
Betriebsvereinbarungen wirken unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse. Sie müssen nicht umgesetzt werden. Das hat zur Folge, dass die zwingende Wirkung im Fall einer Kündigung wegfällt. Das heißt aber nicht, dass Betriebsvereinbarungen nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr gelten, da das Gesetz für bestimmte Betriebsvereinbarungen eine Nachwirkung festschreibt.
Nachwirkung bedeutet, dass die Regelungen einer Betriebsvereinbarung auch nach ihrer Beendigung weiterhin Anwendung finden – allerdings gilt dies nur für solche Betriebsvereinbarungen, deren Inhalt mitbestimmungspflichtig ist:
Erzwingbare Betriebsvereinbarungen wirken bis zum Abschluss einer neuen Regelung stets nach (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Das heißt: Es wirken nur diejenigen Betriebsvereinbarungen nach, für die der Gesetzgeber im Fall der Nichteinigung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren vorsieht, so zum Beispiel in den in § 87 Abs. 1 BetrVG geregelten Themenbereichen wie bei Fragen der Ordnung des Betriebs, der Arbeitszeit oder der betrieblichen Lohn- und Urlaubsgestaltung.
Für alle freiwilligen Betriebsvereinbarungen ist nach der Beendigung keine Nachwirkung gesetzlich vorgesehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nachwirkung explizit in der Betriebsvereinbarung vereinbart worden ist von den Betriebsparteien."
Komplett weil: "Erzwingbare Betriebsvereinbarungen wirken bis zum Abschluss einer neuen Regelung". Wie diese "neue Regelung" genau aussieht ist hier nicht definiert.
Btw: Ich selbst würde so etwas nie zustimmen. Wenn sich wesentliches im Betrieb ändert ersetzt man eine BV durch eine neue. Somit bleibt die Regelungssache für alle AN nachvollziehbar.
16.07.2021 um 19:14 Uhr
ich empfehle mal einen Blick in den Fitting. Habe leider nur die 29 Auflage hier liegen. Aber die Kommentierung zu §77 Rd. 180f ist hier doch eindeutig. Rechtsprechung ist auch genannt. die Betriebsparteien haben hier Gestaltungsspielraum....
17.07.2021 um 16:42 Uhr
Es macht doch absolut keinen Sinn, eine BV gemeinsam aufzuheben und dann eine Nachwirkung einzufordern.
19.07.2021 um 13:15 Uhr
Also vielen Dank erstmal :o) @Kratzbürste: Es fordert keiner die Nachwirkung ein.
Eine Uralt-BV (1993, mitbestimmungspflichtig) soll im gegenseitigen Einvernehmen vollständig aufgehoben werden. Die Frage ist, geht das oder hat man bei einer mitbestimmungspflichtigen BV immer automatisch die Nachwirkung (die wir nicht einfordern würden)? Als Kompromiss lese ich aus den bisherigen Antworten heraus: Eine Vereinbarung abschließen, die besagt, dass die bisherige Vereinbarung aufgehoben ist.
19.07.2021 um 13:50 Uhr
Sorry Buteo BV werden doch nicht für den BR sondern FÜR die MA abgeschlossen.
Und bestimmte BV unterliegen nun mal der zwingend der Nachwirkung. Sie müssen durch eine neue Regelung ersetzt werden.
Wenn die BV nachwirkt kann sich jeder MA darauf berufen, weil es halt keine neue Regelung gibt.
19.07.2021 um 17:26 Uhr
@kjarrigan
ich empfehle noch mal den Fitting und die Rechtsprechung zu lesen. Die Betriebsparteien können eine Vereinbarung abschließen, die die Nachwirkung beendet OHNE der Sachverhalt neu zu regeln
19.07.2021 um 18:07 Uhr
hast ja recht - nur zu kryptisch geschrieben :)
Aus Fitting RN 180 zu § 77 BetrVg
"Der Ausschluss der Nachwirkung muss als Abweichung von der gesetzlichen Regelung eindeutig vereinbart werden. Die Betriebsparteien können zwar die nachwirkende BV jederzeit durch eine andere BV ersetzen oder auch durch Vereinbarung die Nachwirkung beenden. An der gesetzlichen Kompetenzzuweisung ändert sich jedoch nichts."
19.07.2021 um 19:15 Uhr
Hallo Kjarrigan, hier soll nichts zum Nachteil der MA ausgeheckt werden :o) Die Bitte um Bestellung des Fittings ist auch raus. Fragt sich nur, was unter der gesetzlichen Kompetenzzuweisung zu verstehen ist. Quasi, dass wir per Gesetz dennoch und immer mitbestimmungspflichtig sind?
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