Erstellt am 22.06.2010 um 08:11 Uhr von pirat
@olala,
nach geltendem Recht ist zu unterscheiden zwischen bezahlter Freistellung nach § 616 (BGB) oder unbezahlter Freistellung nach § 45 des SGB V.
Dies bezieht sich auf die Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den AG.
Es sei denn, tarifvertragliche oder arbeitsvertraglich wäre etwas anderes geregelt
mehr dazu hier, kopieren und einfügen....
http://www.kindergesundheit-info.de/f...
zu weiteren Fragen könnte die KK dienlich sein.
Erstellt am 22.06.2010 um 08:12 Uhr von Bubie
schau mal hier: http://www.faz.net/s/Rub8EC3C0841F934F3ABA0703761B67E9FA/Doc~EFC831EAD9E674F21978708BCF0B6A443~ATpl~Ecommon~Scontent.html
mfg
bubie
Erstellt am 22.06.2010 um 08:14 Uhr von galaxy
@olala
"Frage: Was macht der / die AN wenn diese 20 Tage nicht ausreichen...."
zusätzlich zum Beitrag von Pirat gibt es
nach Absprache mit dem Vorgesetzen noch folgende Möglichkeiten:
1.)Urlaub nehmen,
2.) "Überstunden abbauen"
3.) Wenn ein Arbeitszeit- oder Gleitzeitkonto vorhanden ist, Plusstunden nehmen oder sogar, wenn es die Gleitzeivereinbarung zulässt, "Minusstunden aufbauen"
4.)"unbezahlten Urlaub" nehmen
Bei 1-3 läuft das normale Arbeitsentgelt weiter, bei 4 gibt es für den Zeitraum des "unbezahlten Urlaubs" logischerweise kein Arbeitsentgelt.
Gruß
Galaxy