Schutz einer Arbeitnehmerin bei Krankheit ihres Kindes
Bei Krankheit des Kindes kann ein/e Arbeitnehmer/in sich "auf das Kind Krankschreiben lassen". Jedem AN stehen hierfür 10 Tage zur Verfügung, und auch dem anderen Elternteil stehen 10 Tage zur Verfügung. Frage: Was macht der / die AN wenn diese 20 Tage nicht ausreichen.... a) was passiert mit dem Arbeitsentgelt........ b) kann muß sich das Elternteil an ein Amt wenden...
Community-Antworten (3)
22.06.2010 um 10:11 Uhr
@olala, nach geltendem Recht ist zu unterscheiden zwischen bezahlter Freistellung nach § 616 (BGB) oder unbezahlter Freistellung nach § 45 des SGB V. Dies bezieht sich auf die Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den AG. Es sei denn, tarifvertragliche oder arbeitsvertraglich wäre etwas anderes geregelt
mehr dazu hier, kopieren und einfügen.... http://www.kindergesundheit-info.de/f...
zu weiteren Fragen könnte die KK dienlich sein.
22.06.2010 um 10:12 Uhr
22.06.2010 um 10:14 Uhr
@olala "Frage: Was macht der / die AN wenn diese 20 Tage nicht ausreichen...."
zusätzlich zum Beitrag von Pirat gibt es nach Absprache mit dem Vorgesetzen noch folgende Möglichkeiten:
1.)Urlaub nehmen, 2.) "Überstunden abbauen" 3.) Wenn ein Arbeitszeit- oder Gleitzeitkonto vorhanden ist, Plusstunden nehmen oder sogar, wenn es die Gleitzeivereinbarung zulässt, "Minusstunden aufbauen" 4.)"unbezahlten Urlaub" nehmen
Bei 1-3 läuft das normale Arbeitsentgelt weiter, bei 4 gibt es für den Zeitraum des "unbezahlten Urlaubs" logischerweise kein Arbeitsentgelt.
Gruß Galaxy
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