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Stellen eines Antrag auf Urlaub nach § 45 SGB V (Erkrankung des Kindes)?

A
Angelique
Jan 2018 bearbeitet

Ich habe eine Anfrage. Inwieweit muss beim Geschäftsführer ein Antrag auf Urlaub gestellt werden, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Satz 2 gelten.

Die GF hat in einem Schreiben mitgeteilt dass "Selbst wenn die Mutter eines erkrankten Kindes für die Dauer der Erkrankung nach § 45 SGB V Krankengeld bekommt und von Gesetzeswegen Anspruch auf Urlaub hat, ist ein Urlaubsantrag erforderlich. ...So bedarf es also Ihres genehmigten Antrages mit der Begründung, dass sie die alleinige Person sind, die die Betreuung leisten kann, um dem Dienst fern bleiben zu können. Die XXX ist Ihr Arbeitgeber, nicht der Arzt, der geschäftsführer der XXX gibt Ihnen Urlaub. In eiligen Fällen bitte ich mich oder meine(n) Vertreter(in), nicht die Buchhaltung, anzurufen, um Urlaub zu beantragen"

Wie ist hier die rechtliche Grundlage?

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Community-Antworten (4)

N
nidis

18.09.2006 um 15:27 Uhr

Hallo Angelique! Der MA erhält doch keinen Urlaub. Weder vom AG noch von jemand anderes. Der MA erhält Krankengeld von der Krankenkasse. Dies ist wie eine Krankmeldung zu behandeln. Der MA erhält ja auch eine Krankmeldung auf der der AG den entfallenen Verdienst für die Krankenkasse eintragen muß. Wenn das Kind morgens krank wird, wie soll der MA da einen Urlaubsantrag stellen. Abgesehen davon, hat der MA einen Anspruch darauf. Den kann der AG nicht verwehren. Selbst wenn im Unternehmen Urlaubssperre herrscht oder sonstiges los ist. Die MA muß dem AG mitteilen, dass das Kind krank ist und vom Arzt eine Bescheinigung volegen. Mehr nicht.

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DerOlli

18.09.2006 um 15:28 Uhr

Ich weiss nicht ob ich die Fage richtig verstanden habe aber ich noch nie (weil es Quatsch ist) einen Antrag auf Urlaub stellen wenn mein Kind krank war, und schon garnicht um nachzuweisen das niemand anderes in meinem Haushalt drauf aufpassen kann.

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Dame

18.09.2006 um 16:21 Uhr

Meiner Info nach stehen jedem Ehrpartner jeweils 10 Tage Pflege erkranktes Kind pro Jahr zu oder einem 20 Tage. Dafür gibt es eine blaue Pflegebescheinigung des Kinderarztes. Davon eine Kopie für den AG anfertigen und das Originale an die Krankenkasse weiterleiten. AG genauso benachrichtigen, sie bei einer normalen AU.

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Angi1

19.09.2006 um 13:08 Uhr

Hallo Angelique,

verweist Euren AG auf § 45 Abs. 3 SGB V Dort steht: Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Abs. 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen Ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung (nicht Urlaub)...... Der Freistellungsanspruch nach Abs. 1 kann nicht durch einen Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Hier handelt es sich um ein Gesetz an das sich euer AG halten muß. Wie oben bereits beschrieben AG sofort telefonisch unterrichten und dann Bescheinigung vom Arzt zuschicken.

MfG Angi1

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