Erstellt am 21.06.2010 um 21:36 Uhr von nicoline
seesee
DKK § 99 Rn 56 - 61 => speziell LA
Fitting § 99 Rn weiß ich nicht, mußt Du selber raussuchen.
Erstellt am 22.06.2010 um 00:03 Uhr von rainerw
seesee,
Wer der Verleiher ist, das muß euch der AG mitteilen, denn ihr müsst nachprüfen können ob der Verleiher auch wirlich eine Genehmigung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz besitzt, und ob dies noch gültig ist. Angaben wer dort eingesetzt wird muß in der Anhörung angegeben werden, denn der 99iger bezieht sich immer auf die Person und nicht auf den Arbeitsplatz. Schwieriger wird es bei Der Einguppierung. Darauf hat meines Wissens der BR kein anrecht, da der Leiharbeitnehmer sein Lohn ja von seinem AG erhält und nicht von eurem. Um dies aber einigermaßen eingrenzen zu können und um Lohndumping zu vermeiden,solltet ihr euch Gedanken über eine BV machen die auch beinhaltet das nur Leiharbeitskräfte von solchen Unternehmeneingesetz werden dürfen die einen Kooperationsvertrag zwischen der BZA und dem DGB besitzen. Hier wird dann gewährleistet das der Verleiher auch Tarifgebunden ist.