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Befristete Einstellung eines Leiharbeitnehmers

S
seesee
Nov 2016 bearbeitet

Hallo. Heute haben wir zum ersten Mal eine Anhörung zur befristeten Einstellung einer Leiharbeitnehmerkraft im Verwaltungsbereich erhalten (plötzliche Krankheit eines MA; eine Kollegin geht in Kur). In der Anhörung steht weder, wer der Entsender ist, noch irgend etwas über die Person, noch wie eingruppiert / bezahlt wird. Welche Angaben muss der Arbeitnehmer in seiner Anhörung machen, wenn er eine LAK einstellen will? Und auf was müssen wir achten?

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Community-Antworten (2)

N
nicoline

21.06.2010 um 23:36 Uhr

seesee DKK § 99 Rn 56 - 61 => speziell LA Fitting § 99 Rn weiß ich nicht, mußt Du selber raussuchen.

R
rainerw

22.06.2010 um 02:03 Uhr

seesee, Wer der Verleiher ist, das muß euch der AG mitteilen, denn ihr müsst nachprüfen können ob der Verleiher auch wirlich eine Genehmigung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz besitzt, und ob dies noch gültig ist. Angaben wer dort eingesetzt wird muß in der Anhörung angegeben werden, denn der 99iger bezieht sich immer auf die Person und nicht auf den Arbeitsplatz. Schwieriger wird es bei Der Einguppierung. Darauf hat meines Wissens der BR kein anrecht, da der Leiharbeitnehmer sein Lohn ja von seinem AG erhält und nicht von eurem. Um dies aber einigermaßen eingrenzen zu können und um Lohndumping zu vermeiden,solltet ihr euch Gedanken über eine BV machen die auch beinhaltet das nur Leiharbeitskräfte von solchen Unternehmeneingesetz werden dürfen die einen Kooperationsvertrag zwischen der BZA und dem DGB besitzen. Hier wird dann gewährleistet das der Verleiher auch Tarifgebunden ist.

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