Unterbesetzung im BR
In unserem 5er-BR ist 1 Mitglied zurückgetreten. Leider gibt es auch keinen Nachrücker mehr. Dadurch sind wir unter die gesetzlich vorgesehene Mitgliederzahl gesunken. Neuwahlen sind bereits auf den Weg gebracht. Von welcher Gesamtanzahl müssen wir jetzt bei Beschlüssen ausgehen? Von der ordentlichen 5 oder der zwangsläufigen 4?
Liebe Grüße Femme Fatale
Community-Antworten (5)
21.06.2010 um 21:32 Uhr
Femmefatale, Es ist ein Mitglied aus dem Betriebsrat ausgeschieden, wie kommst Du darauf, dieses noch mitzählen zu wollen??? Der BR ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, bei Euch also 3. Das ist ja gegeben. Aufpassen müsst Ihr bei einer geraden Anzahl von Mitgliedern insofern, als das bei Stimmengleichheit der Antrag abgelehnt ist!
22.06.2010 um 09:57 Uhr
@Femmefatale
Zur Erklärung warum das so ist wie nicoline richtig sagt:
Ihr führt die Geschäfte nach §22 BetrVG weiter. Auch wenn es in diesem § nicht explizit erwähnt wird, ist die grundlegende Voraussetzung zur Funktionsfähigkeit dieses § das dieser geschäftsführende BR im Falle des §13 (2) 2. eben nur noch aus den verbleibenden Mitgliedern besteht. Bei Euch (4 anstatt 5 BRM) stellt sich noch kein echtes Problem (2 Ja-Stimmen sind weder bei 4 noch bei 5 BRM genug Stimmen für ein Ja, 3 Ja- Stimmen in beiden Fällen hingegen schon) aber stelle Dir doch mal vor es wären DREI BRM ausgeschieden! Die verbleibenden 2 BRM könnten die Geschäfte gar nicht weiter führen wenn weiterhin von 5 BRM auszugehen wäre. Die 2 BRM wären dann grundsätzlich beschlußunfähig was einen handlungsunfähigen BR bedeuten würde. Das wiederrum würde den Sinn von §22 ad absurdum führen. Deshalb wird dieser § so gelesen, das der BR dann halt nur noch so viele BRM hat wie verblieben sind, im schlimmsten Fall also nur noch einer.
Dazu DKK zu §33 BetrVG: Ist die Gesamtzahl der BR-Mitglieder auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2), ist bis zur Neuwahl des BR von der Zahl der noch vorhandenen BR-Mitglieder einschließlich der nachgerückten Ersatzmitglieder für die Dauer der Weiterführung der Geschäfte (vgl. auch § 22 Rn. 4) auszugehen (LAG Berlin 1. 3. 05, NZA-RR 06, 32;Fitting, Rn. 12; GK-Raab, Rn. 13; HSWGN-Glock, Rn. 6 a; Richardi-Thüsing, Rn. 5; Matusche, AiB 96, 535; BAG 18. 8. 82, AP Nr. 24 zu § 102 BetrVG 1972). Dies gilt entsprechend, wenn mehr als die Hälfte der BR-Mitglieder an der Amtsausübung, z. B. für die Dauer der Äußerungsfristen des § 102 Abs. 2, verhindert ist und nicht durch Ersatzmitglieder vertreten werden kann (BAG, a. a. O.; Fitting, a. a. O.; v. Hoyningen-Huene, S. 161).
22.06.2010 um 11:26 Uhr
@nicoline: Die Hälfte von 4 BRM ist bei mir aber 2... Ansonsten hast Du natürlich recht.
22.06.2010 um 11:32 Uhr
Petrus, Die Hälfte von 4 BRM ist bei mir aber 2... Damit hast Du natürlich vollkommen Recht, vertippt und nicht gemerkt ;-))
23.06.2010 um 13:02 Uhr
Haaalloooo...dringende Beschlüsse dürfen in Anlehnung an §22 auch gefasst werden, wenn nur ein einziger da ist. Der Gesetzgeber will verhindern, dass bei Eilbedürftigkeit überhaupt keine Interessensvertretung mehr stattfindet-schaut doch mal in den Kommentar. Gruss von den Betriebsratten
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