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Beschlussfassung §33

W
wiesel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, habe mal eine Frage zum Thema Beschlüsse. Kann der BR einen Beschluss des vorhergehenden BR zur Grundlage nehmen? Z.B. um einen Sachverständigen zu beauftragen?

1.529011

Community-Antworten (11)

L
lolli

21.06.2010 um 13:45 Uhr

@wiesel, zur Beauftragung eines Sachverständigen muss der Beschluss nach § 80 Satz 3 Betr VG gefasst werden und dem AG mitteilen. Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber sachverständige hinzuziehen,soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

M
monalisa

21.06.2010 um 13:48 Uhr

@lolli, alles gut und recht, aber beantwortet nicht wiesel's Frage!

@wiesel, als neues Gremium würde ich auch einen neuen Beschluss fassen!

W
wiesel

21.06.2010 um 13:50 Uhr

Hallo Lolli, soweit auch mir klar, aber hat der Beschluss ein "Verfallsdatum"??

L
lolli

21.06.2010 um 14:00 Uhr

@wiesel mit den Wahlen des neuen BR, muß so ein Beschluss neu gefasst werden

@MonaLisa ich kann nur den Spruch loslassen, wer lesen kann ist klar im Vorteil.

W
Wetzlaf

21.06.2010 um 14:12 Uhr

Ist es denn eine neue oder eine alte Baustelle?

W
wiesel

21.06.2010 um 15:13 Uhr

@ wetzlaf Es ist eine ständige Baustelle, sowohl alt als auch neu......

Es gibt also keine Ablauf - Fristen für Beschlüsse ??

F
fretttchen

21.06.2010 um 17:23 Uhr

fasst einen neuen Beschluß und ihr seid auf der sicheren Seite

ausser der konkrete Anlass ist exakt der selbe, der der alten Beschlußlage zugrundelag sprich, die "alte" Angelegenheit ist noch nicht erledigt und der zeitliche Abstand ist nicht zu groß

B
bubie

21.06.2010 um 17:24 Uhr

schreibt man denn in den beschluss nicht in der regel rein, worauf es sich bezieht und mit zeitraum, z.bsp. wie bei schulungen...

wenn man zum thema datenschutz einen sachverständigen beauftragt, dann schreibt man doch in den beschluss rein, wann der ungefähr kommt und wozu. wenn vor 9 monaten ein beschluss wegen hinzuziehens eines anwaltes zum thema kündigungen gefasst wurde, dann gilt der bei neuen kündigungen ja nicht mehr, es muss ein neuer beschluss her.

je nachdem also, was es für ein thema ist, würde ich einen neuen beschluss fassen, aber man kann sich ja der einfachheit halber auf den alten beziehen, so geht ihr auf nummer sicher.

mfg bubie

T
Tanzbär

22.06.2010 um 09:07 Uhr

Wo liegt eigentlich das Problem, einen neuen Beschluss zu fassen? Was soll das Geeiere mit dem alten Beschluss und dessen Gültigkeit? Der BR hat ein Problem, will einen Anwalt und da wird der Beschluss gefasst. Punkt. Es sei denn ....

.... man will sich da irgendwo hinter verstecken ...

A
Asklepios

22.06.2010 um 10:17 Uhr

Hat der "neue BR Vorsitzende " eventuell Angst für einen diesbezüglich neuen und damit rechtssicheren Beschluss keine Mehrheit zu bekommen??? Zunächst Beschluss über Hinzuziehung eines Sachverständigen, Information an AG - der kann einen Sachkundigen im Unternehmen benennen. Wenn BR nicht einverstanden, Mitteilung an AG über Hinzuziehung eines Anwalts. Lehnt AG dies ab - Einigungsstelle. Auf jeden Fall würde ich einen neuen Beschluss fassen. Asklepios

S
sokratoteles

22.06.2010 um 18:00 Uhr

asklepios, keine Einigungsstelle

sondern Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht, falls der AG die Hinzuziehung eines Sachverständigen ablehnt

1.Beschluß : Hinzuziehuing eines Sachverständigen nach 80 2.Beschluß : sollte der AG die Hinzuziehung ablehnen, wird die Anwaltskanzlei xy beuaftragt, mit der Einleitung eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht (1.Instanz) mit dem Ziel, die Zustimmung des AG zur Hinzuziehung des Sachverständigen ZZ zu er- setzen

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