Hallo,
bei uns in der Firma wurde der 04.06.10 als Brückentag gemacht, alle hatten frei.
Nun wurden MA die Krank waren 1Tg. Urlaub abgezogen mit folgender Begründung!

Ein Entgeltfort-zahlungsanspruch besteht nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit die einzige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Wenn die Arbeitspflicht aber bereits aus einem anderen Grund nicht mehr gegeben ist, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch.Nur so werden arbeitsfähige und arbeitsunfähige Arbeitnehmer gleich behandelt. In diesem Fall war die Arbeitsunfähigkeit nicht die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung. Az BAG 28.1.2004

Ist dies Richtig.Wir sind bei keinen Verband angeschlossen.

Meine Anmerkung das dies nach dem §9 BuG nicht richtig sein wurde mit der o.g. Rechtsprechung begründet.
Brauche dingend Hilfe dazu!

Gruß Ritschy