Urlaubsabzug bei Krankheit
Hallo, bei uns in der Firma wurde der 04.06.10 als Brückentag gemacht, alle hatten frei. Nun wurden MA die Krank waren 1Tg. Urlaub abgezogen mit folgender Begründung!
Ein Entgeltfort-zahlungsanspruch besteht nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit die einzige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Wenn die Arbeitspflicht aber bereits aus einem anderen Grund nicht mehr gegeben ist, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch.Nur so werden arbeitsfähige und arbeitsunfähige Arbeitnehmer gleich behandelt. In diesem Fall war die Arbeitsunfähigkeit nicht die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung. Az BAG 28.1.2004
Ist dies Richtig.Wir sind bei keinen Verband angeschlossen.
Meine Anmerkung das dies nach dem §9 BuG nicht richtig sein wurde mit der o.g. Rechtsprechung begründet. Brauche dingend Hilfe dazu!
Gruß Ritschy
Community-Antworten (2)
18.06.2010 um 13:19 Uhr
Die Info vom AG ist falsch. Siehe mal ins Entgeltfortzahlungsgesetz. Da steht es.
18.06.2010 um 15:35 Uhr
Ein Aktenzeichen des erwähnten Urteils wäre nicht schlecht, ich finde nur die ärztliche Bereitschaftsdienst Klage und Nachtschichtstreitigkeiten.
Erklär doch bitte noch mal genauer, wie es gelaufen ist. die Firma wurde für diesen Tag geschlossen, alle mussten einen Tag Urlaub nehmen und 1 MA wurde krank, ging zum Arzt und hatte eine AU
dann greift BUrlG §9
die Firma wurde zu gemacht, alle haben einen Sonderurlaubstag bekommen, der MA wurde krank, AU wenn jetzt auf Entgeldfortzahlungsgesetz §2 verwiesen wird, ist lediglich der 3.6. zu betrachten, wenn das bei euch allgemeiner Feiertag gewesen ist; und auch da braucht der AG nur nicht zu zahlen, wenn der MA am 3. auch nicht gearbeitet hätte, also sowieso kein Gehalt bezogen hätte.
Aber wie der AG darauf kommt einen Urlaubstag zu streichen???
BAG, Urteil vom 1.10.1991 - 1 AZR 147/91 - I. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß ein Anspruch auf Krankenbezüge nach § 37 Abs. 1 BAT ebenso wie nach § 616 BGB voraussetzt, daß der Angestellte ohne die Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Bezüge hätte. Es gilt insofern das sog. Lohnausfallprinzip. Danach besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann, wenn der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Die Arbeitsunfähigkeit muß die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein (BAGE 43, 1, 2 f. = AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG, zu 1 der Gründe, m. w. N. und BAG Urteil vom 20. März 1985 - 5 AZR 229/83 - AP Nr. 64 zu § 1 LohnFG, zu II 1 der Gründe, m. w. N.).
- Das Lohnausfallprinzip bedeutet aber nicht, daß auch hypothetische Ursachen zu berücksichtigen sind, das Gericht also fragen müßte, was denn der Arbeitnehmer möglicherweise gemacht hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre. Der für Lohnfortzahlungsfragen zuständige Fünfte Senat hat in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, ob die Arbeitsunfähigkeit die einzige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung gewesen ist oder ob bereits aufgrund anderer - bestehender - Ursachen ein Anspruch auf Arbeitsentgelt entfällt. So hat der Fünfte Senat in der Entscheidung BAGE 59, 62, 64 = AP Nr. 1 zu § 15 BErzGG (zu I 1 der Gründe) einen Anspruch auf Lohnfortzahlung abgelehnt, weil die Arbeitnehmerin sich im Erziehungsurlaub befand, der die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert, als sie arbeitsunfähig erkrankte. In dem der Entscheidung BAGE 43, 1 = AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG zugrundeliegenden Falle war dem Arbeitnehmer unbezahlter Sonderurlaub gewährt worden. Während dieses Sonderurlaubs trat die Arbeitsunfähigkeit ein. Der Fünfte Senat hat den Anspruch auf Krankenbezüge verneint, weil auch ohne die Arbeitsunfähigkeit wegen der unbezahlten Freistellung von der Dienstleistung kein Vergütungsanspruch bestanden hat. Dagegen hat der Fünfte Senat im Urteil vom 17. Oktober 1990 (5 AZR 10/90 = EzA § 16 BErzGG Nr. 5) entschieden, daß für den Fall der Erklärung der Arbeitnehmerin, sie trete den Erziehungsurlaub erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit an, die Arbeitsunfähigkeit ursächlich für den Arbeitsausfall ist und daher ein Anspruch auf Krankenvergütung besteht, auch wenn möglicherweise oder sogar höchstwahrscheinlich die Arbeitnehmerin ohne die Arbeitsunfähigkeit den Erziehungsurlaub sofort angetreten hätte.
DAs ist das einzige was ich noch gefunden habe. Würde meines Erachtens auch bedeuten er bekommt kein GEhalt für diesen Tag, wenn er nicht gearbeitet hätte. Aber ich wiederhole mich. Und wieso der Eingriff in den Urlaubsanspruch? Nicht nachvollziehbar.
Vielleicht helfen noch ein paar mehr Infos
Gruß und viel Spaß beim Spiel schauen, wer kann
PT Netty
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