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Einberufen einer Schicht zur Information - AG verbietet es

N
Nenyah
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

welche rechte habe ich als stellvertretende Betriebsratsvorsitzende mit absoluter Rückendeckung des Vorsitzenden. Kann ich jederzeit eine Schicht einladen zu einem Informationsgespräch mit mir? Und kann der Vorgesetzte dieses den Kollegen verbieten?

Vielen dank Gruß Nenyah

1.915012

Community-Antworten (12)

R
ruferimwald

18.06.2010 um 00:47 Uhr

wenn du den Weg des § 42 BetrVG gehen willst und nach Absatz 2 eine Abteilungsversammlung einberufst.............

aber "jederzeit" eine komplette Schicht zu einem "Gespräch" einzuladen würde wohl zu weit gehen

A
Agrippinensium

18.06.2010 um 01:11 Uhr

Ansonsten solltest Du bald Deinen Gang nach Canossa antreten:-)) Aber dieses mal alleine!

B
bubie

18.06.2010 um 10:38 Uhr

also wenn der BRV verhindert ist, dann macht das der stelli - ohne konsequenzen erwarten zu müssen, denn dafür ist er ja der stelli.

ansonsten könnte man das bestimmt auch in der geschäftsordnung festlegen, wer für was zuständig ist, also dass der stelli für den BRV bestimmte Arbeiten übernimmt. weiß nicht, ob da die geschäftsordnung vor dem gesetz gilt?

mfg bubie

W
Wetzlaf

18.06.2010 um 11:02 Uhr

Bubie, mit solchen Antworten bringst Du BRM in Teufels Küche.

B
bubie

18.06.2010 um 11:35 Uhr

wetzlaf,

es wäre hilfreich, wenn du dann stellung dazu nimmst, was falsch ist, denn ich habe im 2. absatz auch eine frage gestellt, damit andere forenmitglieder darauf aufbauen könnten.

mfg bubie

W
Wetzlaf

18.06.2010 um 12:11 Uhr

Bubie, liesdie Frage noch einmal, erfasseden Inhalt, und antworte dann. Warte ich helfe Dir:

Kann ich jederzeit eine Schicht einladen zu einem Informationsgespräch mit mir? Und kann der Vorgesetzte dieses den Kollegen verbieten?

B
bubie

18.06.2010 um 12:46 Uhr

danke wetzlaf für den hinweis, "informationsgespräche jederzeit" sind wichtige schlagworte, ich habe mich auf abteilungsversammlungen eingeschossen und da gelten ja folgende paragraphen: siehe § 26 vorsitzender: absatz 2 - stelli übernimmt bei verhinderung die aufgaben siehe § 29 Einberufungen von sitzungen: absatz 3 - dazu auch § 26 absatz 2 lesen § 42 und 43 bei § 42 den 2. absatz lesen. und bei § 43 aber auch den 2. absatz lesen.

aber ich revidiere antwort nr. 4, da es hier um informationsgespräche geht und die dürfen nicht einfach so jederzeit einberufen werden. hat aber meiner meinung nach nichts mit dem stelli zu tun, denn auch ein BRV dürfte es nicht.

ich darf informationsgespräche führen, wenn die leute mich (also den BR) aufsuchen und das darf der arbeitgeber nciht verbieten, weil der arbeitnehmer das recht hat, den BR während seiner arbeitszeit (nach vorheriger abmeldung) aufzusuchen.

für alles andere müssen die betriebs- oder abteilungsversammlungen herhalten und da ist auch der ag einzuladen.

mfg bubie

p.s. nenyah: wenn du mehr antworten möchtest, dann musst du deine frage bearbeiten und das häkchen bei 7 antworten rausnehmen.

W
Wetzlaf

18.06.2010 um 12:53 Uhr

Bubie, siehste, war nicht böse gemeint;-)

Jederzeit und ganze Schicht, das waren die bösen Worte.

Schulungen wären da für Nenyah angesagt (um etwas zu lernen), Vögel machen halt nicht schlauer.

N
Nenyah

18.06.2010 um 13:12 Uhr

Hallo zusammen,

und vielen dank für diese Diskussion...ein kleines Stückchen weiter hat sie mich ja nun doch gebracht.

Allerdings was "Vögel machen halt nicht schlauer" heißen soll...das ist mir noch nicht klar.

Gruß Nenya

B
bubie

18.06.2010 um 13:35 Uhr

räusper nenyah, damit war ich gemeint g

mfg bubie

W
Wetzlaf

18.06.2010 um 13:45 Uhr

Bubi, nein warst Du nicht!

N
Nenyah

18.06.2010 um 15:20 Uhr

...und was war nun gemeint damit?

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