Wahlgemeinschaften - Wenn sich nun quasi Listen formieren, in dem geschäftsleitungshörige Mitarbeiter sich als Wahlgemeinschaft empfehlen, ist dies dann einer Umgehung der vereinbarten Personenwahl?
In unser Betrieb wird die BR nach einfache Wahlverfahren gewählt. Also Personenwahl. Wenn sich nun quasi Listen formieren, in dem geschäftsleitungshörige Mitarbeiter sich als Wahlgemeinschaft empfehlen, ist dies dann einer Umgehung der vereinbarte Personenwahl und ist dies zulässig?
Wenn es nicht zulässig ist, können solchen Personen wg. einer evtl. Verstoß gegen der Wahlordnung als Kandidat ausgeschlossen werden?
Gibts es da Gesetzeshinweise oder Urteile?
Community-Antworten (6)
10.02.2010 um 10:47 Uhr
@Aalbauer Ich verstehe die Frage nicht: Entweder haben die EINZELNEN Kollegen eine Stützunterschrift oder Stützakklamation oder nicht!
10.02.2010 um 10:51 Uhr
Die Einzelnen Kollegen haben die ausreichende Stützunterschriften.
10.02.2010 um 10:56 Uhr
Egal wie sich die Gruppe nennt, es gibt Mehrheitswahl, d.h. Persönlichkeitswahl. Der Wahlvorstand leitet die Wahl nicht die Gruppe Wahlgemeinschaft
10.02.2010 um 14:18 Uhr
@aal: Und natürlich ist es möglich, dass Herr Hering, Frau Sprotte und Dr. Butt gemeinsam ihren Wahlkampf organisieren und die eigenen Fans bitten, doch auch die beiden anderen zu wählen. Was der Wähler dann in der Kabine macht...
10.02.2010 um 15:44 Uhr
Wenn weitere Listen auftauchen, werden die Namen eben alle auf einer Liste, alphabetisch geordnet, geschrieben. Es wird definitiv KEINE Listenwahl draus. Ausgeschlossen wird dadurch keiner.
11.02.2010 um 09:53 Uhr
Kann mich dem nicht anschließen. Bei einer Persönlichkeitswahl gibt es nur 1 Liste. Gibt es mehrere Listen und haben diese die erforderlichen Stützungsunterschriften, dann handelt es sich um eine Listenwahl! Der Wahlvorstand wird einen Teufel tun und die Listen alphabetisch ordnen. Äskulap
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