ups, sorry - aber komisch, denn wenn ich in google "gehaltszulagen stoppen durch betriebsrat" eingebe und auf den link klicke, gehts.
das stand drin, zwar nicht schön formatiert, aber vielleicht hilfts:
ZULAGEN
So stoppen Sie die Kürzung von Gehaltsextras
Als es vielen Unternehmen sehr gut ging, haben auch zahlreiche Kolleginnen und Kollegen davon profitiert und Gehaltszuschläge erhalten. Seit einiger Zeit sind Arbeitgebern diese Sonderleistungen vielfach ein Dorn im Auge und sie wollen diese „Altlasten“ kürzen oder gar streichen. Doch ganz so einfach geht das nicht.
„Früher war alles besser, heute wird nur noch auf die Kosten geschaut.“ Diese Meinung vertreten Betriebsräte häufig – vor allem wenn es um betriebliche Sonderleistungen wie übertarifliche Zulagen geht. Denn in zahlreichen Betrieben gab es früher solche Extras für die Beschäftigten, die jetzt vielfach geopfert werden sollen.
Unterschiedliche Formen der Sonderzahlung
Als über- bzw. außertarifliche Zulagen bezeichnet man solche Vergütungsbestandteile, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Tarifgehalt auszahlt. Die Gründe für derartige Sonderzahlungen und die Art und Weise der Aufstockung (auf Stundenoder Monatslohn) können dabei sehr unterschiedlich sein (siehe Übersicht).
Zweckgebundenen Zulagen sind nicht kürzbar
Beachten Sie, dass der Arbeitgeber Zulagen, die an einen besonderen Zweck geknüpft sind, nicht ohne Weiteres streichen kann. Anders ist dies in der Regel bei einer allgemeinen Zulage. Häufig hat sich der Arbeitgeber eine Hintertür offen gehalten und die Auszahlung der übertariflichen Zulage unter einen Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt gestellt.
Übersicht: Arten von Zulagen
allgemeine Zulage = Zulage an alle Kollegen ohne besondere Zweckbindung
Mehrarbeitszulage = Zulage für geleistete Überstunden
Schichtzulage = Zulage für ungünstige Schichten (z. B. Nacht- oder Spätschichten)
Leistungszulage = Zulage für besondere Leistungen
Funktionszulage = Zulage für die Ausübung einer besonderen Funktion
Gefahrenzulage = Zulage für gefährliche Arbeiten
Erschwerniszulage = Zulage für besondere Erschwernisse bei der Arbeit
Schmutzzulage = Zulage für Arbeiten, bei denen man sich besonders schmutzig macht
Sozialzulage = Zulage aus sozialen Gründen (z. B. Kinderzulage)
Tariferhöhung dient als Anlass
Letztlich wird dieses Thema bei jeder Tariflohnerhöhung aktuell. Denn dadurch wachsen entsprechend auch die Lohnkosten für den Arbeitgeber. Dies möchte so manch ein Unternehmen verhindern und die Tariflohnerhöhung auf die außertariflichen Zulagen anrechnen. Das würde dazu führen, dass die Tariferhöhung von der außertariflichen Zulage quasi aufgesaugt wird und Ihre Kollegen von der Tariferhöhung im Endeffekt gar nichts haben.
Anrechnung möglich
Eine solche Anrechnung von übertariflichen Zulagen aus Anlass einer Tariflohnerhöhung ist grundsätzlich zulässig. Das gilt sogar dann, wenn der Arbeitgeber vorher nicht klargestellt hat, dass es sich bei der Zulage um eine freiwillige oder widerrufliche Leistung handelt. Nur wenn die Zulage tariffest oder nicht anrechenbar ist oder wenn die Zulage an einen besonderen Zweck gebunden ist (wie z. B. bei der Leistungs- oder Gefahrenzulage), ist eine Anrechnung ausgeschlossen.
Versuchen Sie, die Anrechenbarkeit der übertariflichen Zulage im Vorfeld auszuschließen. Schlagen Sie dem Arbeitgeber vor, auf die Anrechenbarkeit ausdrücklich zu verzichten, etwa indem Sie ihm die Erklärung abringen, dass es sich um eine zweckgebundene Zulage handelt oder die Zulage tariffest oder nicht anrechenbar sei.
Keine andere Verteilung ohne Ihre Zustimmung
Rechnet der Arbeitgeber die Tariferhöhung vollständig oder gleichmäßig an, kann er dies grundsätzlich ohne Ihre Zustimmung. Anders verhält sich die Situation, wenn er dabei die Verteilungsgrundsätze ändert und ein Spielraum für eine veränderte Verteilung bleibt. Dann können Sie die Anrechnung über Ihr Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verhindern.
Checkliste: Mitbestimmung bei übertariflichen Zulagen
Prüfen Sie, ob die Anrechnung übertariflicher Zulagen auf die Tariflohnerhöhung mitbestimmungspflichtig ist. Ja Nein
Soll die Anrechnung bei allen Mitarbeitern oder zumindest bei einer Mehrzahl von Mitarbeitern vorgenommen werden?
Werden durch die Anrechnung die bisherigen Verteilungsgrundsätze, also das Verhältnis der Zulagen verschiedener Arbeitnehmer zueinander, verändert
Verbleibt trotz Anrechnung der Zulage noch ein Regelungsspielraum, d. h. führt die Anrechnung insgesamt nicht zum vollständigen Wegfall der Zulage?