Darf ich einen Nachrücker einladen?
Hallo liebe BR-Kollegen und Kolleginen,
ich hab eine Frage zur Vertretung eines dienstlich verhindertetn BR-Kollegen.
Wegen eines dienstlichen Grundes kann einer unserer BR-Kollegen nicht an der
BR-Sitzung teil nehmen. Darf ich einen Nachrücker einladen?
Ich bitte um eure fachkundige Hilfe.
Viele liebe Grüße,
Alischa
Community-Antworten (8)
17.06.2010 um 11:59 Uhr
Hallo, klar kannst Du einen Nachrücker einladen. Ergibt sich aus dem §29, Absatz 2, Satz 6 des BetrVG. "Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied [...] das Ersatzmitglied zu laden". Stellt sich nur die Frage, was dienstlich verhindert bei euch bedeutet?! Denn für die BR-Arbeit ist der Kollege vom AG ja freizustellen.
Liebe Grüße
17.06.2010 um 12:11 Uhr
@ Ulrik Das ist falsch!
Ist der Kollege dienstlich verhindert darf grundsätzlich kein Ersatzmitglied eingeladen werden. Das ist ein derber Formfehler.
Es sei denn der Kollege ist auf Dienstreise! Kleiner aber feiner Unterschied
17.06.2010 um 12:15 Uhr
Das BR-Mitglied das entschieden hat nicht an der BR-Sitzung teil zu nehmen muss eine Gruppe von Auszubildenden betreuen. Er entscheidet dies selbst. Es ist nicht direkt eine Anweisung unseres Chefs.
Hilft das weiter um meine Frage sicherer zu beantworten?
Viele liebe Grüße,
Alischaa
17.06.2010 um 12:17 Uhr
Hi Forentroll,
ja genau so habe ich das nämlich auch im Kopf gehabt und war unsicher!
Also bleibt es dabei, kein Nachrücken möglich?
Viele liebe Grüße,
Alischaa
17.06.2010 um 12:25 Uhr
Deswegen ja nochmal die Nachfrage, was dienstlich verhindert zu bedeuten hat. Der Text des §29 gibt nur "verhindert" her, aber keine genaueren Definitionen
17.06.2010 um 12:34 Uhr
Hallo Ulrik und weiter,
ich weis nicht mehr woher, aber ich hab einmal in einer Kommentierung gelesen, das nur bei Verhinderung ( Urlaub, Krankheit ) ein Nachrücker bestellt werden kann. Arbeitet der Kollege der nicht an der BR-Sitzung teilnehmen will, weil er seine Azubis aus freier Entscheidung zur Prüfung begleiten will, ist dieser nach meiner Denke nicht Verhindert in dem Sinne das ich einen Nachrücker einladen kann. Unser Chef hat die Begleitung der Azubis zum Prüfungsort nicht angewiesen.
Bye bye,
Alischaa
17.06.2010 um 14:38 Uhr
@ Ulrik Deshalb gibt es ja die Ausgaben mit Kommentierung! Die muss man parat haben!
Da Betriebsratsarbeit immer vor "normaler" Arbeit geht. Liegt hier keine Verhinderung gem. § 29 vor.
12 Punkte für Alischaa
17.06.2010 um 14:59 Uhr
Forentroll Kann man das so pauschal sagen?
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