Erstellt am 17.06.2010 um 09:59 Uhr von Ulrik
Hallo,
klar kannst Du einen Nachrücker einladen. Ergibt sich aus dem §29, Absatz 2, Satz 6 des BetrVG. "Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied [...] das Ersatzmitglied zu laden".
Stellt sich nur die Frage, was dienstlich verhindert bei euch bedeutet?! Denn für die BR-Arbeit ist der Kollege vom AG ja freizustellen.
Liebe Grüße
Erstellt am 17.06.2010 um 10:11 Uhr von Forentroll
@ Ulrik
Das ist falsch!
Ist der Kollege dienstlich verhindert darf grundsätzlich kein Ersatzmitglied eingeladen werden. Das ist ein derber Formfehler.
Es sei denn der Kollege ist auf Dienstreise! Kleiner aber feiner Unterschied
Erstellt am 17.06.2010 um 10:15 Uhr von Alischaa
Das BR-Mitglied das entschieden hat nicht an der BR-Sitzung teil zu nehmen muss eine Gruppe von Auszubildenden betreuen. Er entscheidet dies selbst. Es ist nicht direkt eine Anweisung unseres Chefs.
Hilft das weiter um meine Frage sicherer zu beantworten?
Viele liebe Grüße,
Alischaa
Erstellt am 17.06.2010 um 10:17 Uhr von Alischaa
Hi Forentroll,
ja genau so habe ich das nämlich auch im Kopf gehabt und war unsicher!
Also bleibt es dabei, kein Nachrücken möglich?
Viele liebe Grüße,
Alischaa
Erstellt am 17.06.2010 um 10:25 Uhr von Ulrik
Deswegen ja nochmal die Nachfrage, was dienstlich verhindert zu bedeuten hat.
Der Text des §29 gibt nur "verhindert" her, aber keine genaueren Definitionen
Erstellt am 17.06.2010 um 10:34 Uhr von Alischaa
Hallo Ulrik und weiter,
ich weis nicht mehr woher, aber ich hab einmal in einer Kommentierung gelesen, das nur bei Verhinderung ( Urlaub, Krankheit ) ein Nachrücker bestellt werden kann. Arbeitet der Kollege der nicht an der BR-Sitzung teilnehmen will, weil er seine Azubis aus freier Entscheidung zur Prüfung begleiten will, ist dieser nach meiner Denke nicht Verhindert in dem Sinne das ich einen Nachrücker einladen kann. Unser Chef hat die Begleitung der Azubis zum Prüfungsort nicht angewiesen.
Bye bye,
Alischaa
Erstellt am 17.06.2010 um 12:38 Uhr von Forentroll
@ Ulrik
Deshalb gibt es ja die Ausgaben mit Kommentierung! Die muss man parat haben!
Da Betriebsratsarbeit immer vor "normaler" Arbeit geht. Liegt hier keine Verhinderung gem. § 29 vor.
12 Punkte für Alischaa
Erstellt am 17.06.2010 um 12:59 Uhr von Forendroll
Forentroll
Kann man das so pauschal sagen?