Erstellt am 08.07.2021 um 19:59 Uhr von SBV Frank
Ihn einmal darauf hinweisen, dass ihr beim nächsten Mal die Landesdatenschutzbeauftragter eures Bundeslandes informieren werdet! Vielleicht hilft das ja?
Erstellt am 08.07.2021 um 21:35 Uhr von celestro
Die Idee von "SBV Frank" halte ich für sehr sinnvoll.
Erstellt am 09.07.2021 um 08:37 Uhr von nicht brauchen
Die wochenlangen Diskussionen könnt ihr euch sparen. Es sind dem BR die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, die er für seine BR Arbeit braucht. Natürlich muss der BR hier aufpassen, dass die Daten nicht in flasche Hände kommen.
Eine Schulung des BR in Sachen Datenschutz wäre ja ned schlecht.
Erstellt am 09.07.2021 um 08:55 Uhr von RudiRadeberger
Euer Ansprechpartner ist der Arbeitgeber. Den Datenonkel würde ich bei Anfragen entsprechend übergehen.
Erstellt am 09.07.2021 um 09:11 Uhr von Dummerhund
Und seht zu das ihr ein neues Schloss für euer BR Büro bekommt.
Erstellt am 09.07.2021 um 09:36 Uhr von Kjarrigan
Unterlagen beim AG anfordern mit Frist
Keine Diskussion mit dem Datenschutzbeauftragten
kommen die Unterlagen nicht -a evtl. kurze Nachfrist setzen ansonsten AG Beschluss mitteilen einen Rechtbeistand für die Durchsetzung der BR Rechte zu beauftragen und im weiteren Verlauf Klage beim ArbG einzureichen.
Bezüglich des unerlaubten Eindringens in das BR Büro würde ich den AG auffordern den Kollegen mind. abzumahnen. Zudem mal fragen , wo der überhaupt den Schlüssel her hatte (eingebrochen / aufgebrochen wird er ja wohl nicht sein, oder?)
Erstellt am 09.07.2021 um 11:32 Uhr von Matze
"BetrVG § 79a Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen. § 6 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten auch im Hinblick auf das Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftragten zum Arbeitgeber."
"Den Datenonkel übergehen" wird nicht funktionieren. Hier ist Absprache nötig!
Allerdings hat der "Datenonkel" hiernach noch kein unabhängiges Zugangsrecht zum BR-Büro.