Erstellt am 15.06.2010 um 00:28 Uhr von rainerw
Dies kommt auf den Grund an, ist aber durchaus möglich.
Erstellt am 15.06.2010 um 06:33 Uhr von Hebebühne
eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung bedarf in der Regel einer zuvorigen Abmahnung
und wenn der Vorfall abgemahnt wurde, kann wegen deselben Vorfalls nicht mehr gekündigt werden
einfach mal cool bleiben
kündigen kann der AG eigentlich immer wie er will, wann er will, wen er will
wenn keine Kündigungsschutzklage innerhalb 3 Wochen erhoben wird, wird jede Kündigung wirksam (§ 7 KSchG)
und wenn Kündigungsschutzklage erhoben wird, wird ihm der Richter schon erzählen,
was geht und was nicht
Erstellt am 15.06.2010 um 07:18 Uhr von Forentroll
@ Bagger
Das sehe ich genauso. Jedoch kommt es auf den Grund an.
Auch mit dem besonderen Kündigungsschutz als Wahlvorstandsmitglied kannst du gekündigt werden, wenn es ausreicht für eine fristlose Kündigung. Jedoch muss hier der Arbeitgeber innerhalb von 14 Tag nach Kenntnisnahme aller relevanten Tatsachen. Ist diese frist verpasst hat er probleme wegen der Sche dich "los zu werden."