@zweistein
Du legst hier den Finger in die Wunde welche gerade Deinen zweiten Satz zu der Strittigkeit in Bezug auf das aktive Wahlrecht führt.
Eben weil diese AN-Gruppe noch Ansprüche gegenüber der Firma (zu der Fehlerhaftigkeit dieses Begriffes weiter unten) hat erkennen einige Kommentatoren (z.B. DKK) den Bedarf an, das sich diese Gruppe der AN ggf. vom Betriebsrat vertreten lassen müssen, was faktisch eigentlich nur geht, wenn sie diesen auch gewählt haben. Deswegen sind diese der Meinung, das dieser AN-Gruppe das aktive Wahlrecht zustehen müsste. Leider ist dieser Fall höchstrichterlich nicht geklärt insofern sind beide Varianten (sie wählen lassen / nicht wählen lassen) weder eindeutig richtig noch falsch. Allerdings ist die Argumentation aus meiner Sicht wackelig, da den Kommentatoren der selbe Fehler unterläuft wie Dir:
> Dem Betrieb gehören sie aber noch bis zum Ausscheiden bzw. Übergang in die Rente an.
> Während dieser Zeit, der Ruehphase, werden z.B. Betriebsjubiläen berücksichtigt und anerkannt.
> Der Lohn läuft ebenfalls über die Firma.
FIRMA - hier liegt das Problem. Sie gehören unstrittig weiterhin dem Unternehmen an und beziehen von diesem Lohn, usw. Aber Unternehmen ist nicht Betrieb! Der Betrieb zahlt keinen Lohn, etc. Dieser ist eine organisatorische Untereinheit des Unternehmens. Dem Betrieb gehören sie nach Erkenntnis des BAG nicht mehr an. Und wer nicht zum Betrieb gehört kann nicht BRM sein.
Oder falls Du mir nicht glaubst, vielleicht glaubst Du DKK:
zu §21 BetrVG Ende der Amtszeit:
Von der Amtszeit des BR als Organ ist die Mitgliedschaft des einzelnen Mitglieds im BR zu unterscheiden. Diese wird unmittelbar durch die Wahl begründet (BAG 22. 9. 83, AP Nr. 11 zu § 78 a BetrVG 1972) und fällt zwar i. d. R. mit der Amtszeit des BR zusammen, kann sich aber auch hiervon unterscheiden, z. B. durch Niederlegung des BR-Amts, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Ausschluss aus dem BR, nachträglichen Verlust der Wählbarkeit oder gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit (§ 24). Das Ausscheiden des einzelnen BR-Mitglieds führt zum Nachrücken eines Ersatzmitglieds (§ 25).
Beachte: ...nachträglichen Verlust der Wählbarkeit...
Und es ist unstrittig, das ATZ in der Ruhephase die Wählbarkeit verlieren:
DKK zu §8 Wählbarkeit:
Ein in Altersteilzeit befindlicher AN ist zwar wahlberechtigt, wenn die Altersteilzeit in der Form des sog. Blockmodells (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ATG) vollzogen wird, aber nicht wählbar (vgl. dazu § 7 Rn. 11 a).
und a.a.O.:
Dem BAG (a. a. O.) ist im Ergebnis insoweit zuzustimmen, als die Wahrnehmung der Mitgliedschaft eines AN-Vertreters im AR konkrete Kenntnisse von dem UN und seinen Arbeitsabläufen verlangt. Dieser Grundsatz ist auch auf das Amt eines BR-Mitgliedes übertragbar. Ein BR-Mitglied muss umfassende Kenntnis über die Verhältnisse und die Arbeitsbedingungen im Betrieb haben, den Betrieb gewissermaßen »von innen kennen«. Diese Kenntnis geht dem im sog. Blockmodell befindlichen Altersteilzeitbeschäftigten auf Dauer verloren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die regelmäßige Amtszeit eines Betriebsrats vier Jahre beträgt. Damit ist bei dem Altersteilzeitbeschäftigten eine andere Situation gegeben, als etwa bei dem Wehrdienstleistenden, der lediglich für eine bestimmte Zeit keine Arbeitsleistung erbringt und deshalb nur vorübergehend nicht in den Betrieb eingegliedert ist. Das passive Wahlrecht ist daher bei dem AN, der die Altersteilzeit im sog. Blockmodell durchläuft, nicht gegeben.
Alles klar?