Passives Wahlrecht - für Mitarbeiter die in Altersteilzeit sind?
Liebe KollegInnen, dürfen Mitarbeiter die in Altersteilzeit sind (ein Mitarbeiter in Arbeitsphase und ein Mitarbeiter in Ruhephase) das passive Wahlrecht in Anspruch nehmen?
Community-Antworten (6)
11.01.2010 um 11:54 Uhr
@Joseramon In der Arbeitsphase aktiv und passiv. In Ruhephase weder aktiv noch passiv, ausser er kehrt noch einmal in den Betrieb zurück.
11.01.2010 um 17:32 Uhr
@Immie
Ich muss Dir (teilweise) widersprechen......
Die Sache mit dem aktiven Wahlrecht ist wohl nicht so eindeutig wie Du sie darstellst.
DKK z.B. vertritt die Meinung, das auch in der Freistellungsphase Altersteilzeitler die Bedingung des §7 BetrVG grundsätzlich erfüllen und auch ein Interesse daran haben (können) vom BR vertreten zu werden. Es steht ihnen nach DKK also das aktive Wahlrecht zu (z.B. DKK Rn. 11a zu §7 BetrVG).
Fitting vertritt die gegenteilige (sprich Deine) Meinung.
Beim passiven Wahlrecht (sprich der Wählbarkeit) sind sich beide einig: Nein. (Was Joseramons Frage beantwortet)
Beide stützen sich auf das Urteil BAG v. 25. 10. 2000 - 7 ABR 18/00, wonach ein AN in der Ruhensphase der ATZ die WÄHLBARKEIT (im Aufsichtsrat) verliert.
Anwendbar wäre auch das Urteil BAG v. 16.04.2003 - 7 ABR 53/02 wonach ein AN in der Ruhensphase der ATZ bei der Zählung der AN nach §9 nicht mehr mitzählt weil er de fakto seine Betriebszugehörigkeit verliert (was mit etwas Interpretation wieder Deiner Darstellung recht geben würde). Die konkrete Frage ob dieser Personenkreis auch das aktive Wahlrecht verliert ist bislang wohl noch nicht Gegenstand der Gerichte gewesen. Im Netz findet man beide Darstellungen.... Hilft nicht wirklich weiter, das ist aber das was ich dazu gefunden habe.
11.01.2010 um 19:13 Uhr
@rkoch Die Betriebszugehörigkeit entfällt dauerhaft... Und wozu soll er den BR denn noch brauchen?
11.01.2010 um 21:05 Uhr
@rkoch Die h.M. ist entscheidend. Und die liegt diesbezüglich bei Fitting!
12.01.2010 um 10:02 Uhr
@Immie
DKK argumentiert
"Leistungen mit Abhängigkeit zum Lauf dieses Rechtsverhältnisses sind damit auch in Zeiten zu gewähren, in denen wegen der bereits erfüllten vertraglichen Pflichten keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen ist. Beispielhaft sind in die Freistellungsphase fallende Treueprämien oder Arbeitgeberleistungen anlässlich eines Dienstjubiläums zu nennen. Aus solchen Leistungen können sich Regelungsfragen ergeben, für die der BR zuständig ist. Weitere Regelungsprobleme, von denen der in der Freistellungsphase befindliche AN betroffen werden kann, können sich auf die Betriebsrente beziehen, wie etwa eine Änderung der Auszahlungsmodalitäten. Auch der AN, der sich in der Freistellungsphase befindet, unterliegt somit der betrieblichen Mitbestimmung und der Regelungsmacht der betrieblichen Arbeitnehmervertretung. Damit besteht, ungeachtet der nicht vorgesehenen Wiederaufnahme der Tätigkeit, durchaus ein berechtigtes Interesse an der Zusammensetzung des BR."
Durchaus nachvollziehbar....
@Kölner Ich hab im Netz beide Meinungen gefunden - inwiefern Fittings Meinung damit die "herrschende" sein soll kann ich nicht erkennen. Allerdings gebe ich zu, das ich persönlich auch eher die Meinung vertrete das Fitting recht hat (insbesondere durch das jüngere BAG-Urteil). Ebenso z.B. auch der Erfurter Kommentar, der aber auch auf die anderslautende Meinung von DKK erinnert (anderer Ansicht DKK ...). Scheint, die Kommentare und Arbeitshilfen des Bund Verlages vertreten die eine Meinung, Beck, Wahlen, etc. vertreten die andere..... Mein Beitrag sollte nur darstellen, das die Sache nicht wirklich 100% klar ist. Welche Variante man auch als gegeben annimmt - ein kleines Restrisiko (hypotetischer Art - schliesslich müsste auch erst jemand die Wahl wegen einer derartigen "Lapalie" anfechten) bleibt.
12.01.2010 um 10:38 Uhr
........also doch keine klare Regelung. Nach Auslegung der Gesetzestexte steht dieser AN-Gruppe zumindest das aktive Wahlrecht zu. Eine Aufstellung in die Wahlvorschlagsliste macht für die Dauer der neuen Amtszeit wenig Sinn. Es galt auch zu klären, ob diese AN in die Wählerliste aufgenommen werden dürfen. Was sich dann auf die Sitzverteilung im Betriebsrat auswirken würde, ebenso die Vertretung der Minderheitengruppe. Ich danke für Eure Beiträge, Lehrreich waren sie allemal.
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