@ridgeback
Hallo, dass von Dir hier zietierte Urteil, welches immer wieder zu diesem Thema ziziert wird, ist hier falsch. Denn es bezieht sich NUR auf den § 9 BetrVG, also die BR-Größe. Eben nicht auf das aktive/ passive, § 7 oder § 8 BetrVG, Wahlrecht.
Betreffend des aktiven Wahlrechtes gibt es widersprüchliche Aussagen/ Rechstmeinungen.
zumindest der Däubler sagt, JA , aktive Wahlrecht besteht wieter!!
<i><b>§7 BetrVG</b>
11a Ein in Altersteilzeit befindlicher Arbeitnehmer ist auch dann wahlberechtigt, wenn die Altersteilzeit in der Form des sog. Blockmodells (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ATG ) vollzogen wird. Ein solcher Arbeitnehmer hat zwar keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen und ist nicht mehr in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert, das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch auch während der Freistellungsphase in seinem Bestand unberührt. Es ist weder als ein ruhendes Rechtsverhältnis zu qualifizieren, noch kann es als ein rein vergütungstechnisches Abwicklungsverhältnis bezeichnet werden (Natzel, NZA 98, 1262, der das Rechtsverhältnis in der Freistellungsphase als ein echtes Arbeitsverhältnis ansieht, auf das die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung finden, soweit sich aus der Besonderheit der Freistellung nicht Anderes ergibt). Dieses Rechtsverhältnis charakterisiert sich dadurch, daß die Arbeitspflicht während der Arbeitsphase erfüllt, die Arbeit gewissermaßen “vorgeleistet“ worden ist. Leistungen mit Abhängigkeit zum Lauf dieses Rechtsverhältnisses sind damit auch in Zeiten zu gewähren, in denen wegen der bereits erfüllten vertraglichen Pflichten keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen ist. Beispielhaft sind in die Freistellungsphase fallende Treueprämien oder Arbeitgeberleistungen anläßlich eines Dienstjubiläums zu nennen. Aus solchen Leistungen können sich Regelungsfragen ergeben, für die der Betriebsrat zuständig ist. Weitere Regelungsprobleme, von denen der in der Freistellungsphase befindliche Arbeitnehmer betroffen werden kann, können sich auf die Betriebsrente beziehen, wie etwa eine Änderung der Auszahlungsmodalitäten. Auch der Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase befindet, unterliegt somit der betrieblichen Mitbestimmung und der Regelungsmacht der betrieblichen Arbeitnehmervertretung. Damit besteht, ungeachtet der nicht vorgesehenen Wiederaufnahme der Tätigkeit, durchaus ein berechtigtes Interesse an der Zusammensetzung des Betriebsrats. Das aktive Wahlrecht solcher Arbeitnehmer ist daher zu bejahen (ebenso Däubler, AiB 01, 684 [688 f.]; Natzel, NZA 98, 1262 [1264 f.]; a. A. Rieble/Gutzeit, BB 98, 638 [640 ff.]; FKHE, Rn. 14a m. w. N.; vgl. ferner BAG 25. 10. 00, NZA 01, 461, nach dessen Auffassung die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet, wenn durch die Freistellung des AN-Vertreters wegen der Altersteilzeit eine Beschäftigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfolgt). Dem BAG (a. a. O.) ist im Ergebnis insoweit zuzustimmen, als die Wahrnehmung der Mitgliedschaft eines AN-Vertreters im AR konkrete Kenntnisse von dem UN und seinen Arbeitsabläufen verlangt. Dieser Grundsatz ist auch auf das Amt eines Betriebsratsmitglieds übertragbar. Ein Betriebsratsmitglied muß umfassende Kenntnis über die Verhältnisse und die Arbeitsbedingungen im Betrieb haben, den Betrieb gewissermaßen “von innen kennen“. Diese Kenntnis geht dem im sog. Blockmodell befindlichen Altersteilzeitbeschäftigt en auf Dauer verloren, wobei zu berücksichtigen ist, daß die regelmäßige Amtszeit eines Betriebsrats vier Jahre beträgt. Damit ist bei dem Altersteilzeitbeschäftigt en eine andere Situation gegeben, als etwa bei dem Wehrdienstleistenden, der lediglich für eine bestimmte Zeit keine Arbeitsleistung erbringt und deshalb nur vorübergehend nicht in den Betrieb eingegliedert ist. Das passive Wahlrecht ist daher bei dem Arbeitnehmer, der die Altersteilzeit im sog. Blockmodell durchläuft, nicht gegeben.