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In Ruhephase (Altersteilzeit) zur BR-Sitzung?

F
firefly
Nov 2016 bearbeitet

Bei unseren gestrigen Betriebsratswahlen ist ein Kollege, der sich in Altersteilzeit befindet, wieder in den Betriebsrat gewählt. Der Kollege ist noch 16 Monate in der Firma, bevor in die "Ruhephase" seiner Altersteilzeit geht.

Jetzt stellt sich die Frage, ob unser Kollege in der "Ruhephase"

  • weiter zum BR-Gremium gehört?
  • er zur Sitzung kommen kann/ muss / darf (dürfen bestimmt)?
  • wie die Zeiten, wenn er zur Sitzung kommt, verrechnet werden?
  • rückt dann der direkte Nachrücker nach?
3.90507

Community-Antworten (7)

D
derdermalwjlwar

23.03.2010 um 17:00 Uhr

  1. nein
  2. nein
  3. entfällt
  4. ja, und zwar endgültig
W
Widder

23.03.2010 um 18:03 Uhr

Ich wäre mir da nicht so sicher.

Ich kenne zwar bis Dato keinen Fall, aber;

Dieser Kollege ist definitiv noch MA der Firma, wenn auch von der Arbeitsleistung freigestellt.

BR-Tätigkeit ist ein Ehrenamt....

Ob eine Teilnahme an den BR-Sitzungen, weil weg vom Geschehen, überhaupt sinnvoll wäre, steht auf einem anderen Blatt.

S
Saxonia

23.03.2010 um 18:14 Uhr

Mitarbeiter in der passiven ATZ-Phase zählen zur BR-Wahl nicht mehr zur Betriebsgröße und dürfen weder wählen noch gewählt werden. Dazu gibt es Urteile. Deshalb würde ich der ersten Antwort von derdermal... zustimmen.

Gruß von Saxonia

R
ridgeback

23.03.2010 um 18:19 Uhr

Für die Zweifler; Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einer verblockten Altersteilzeit ; sie sind nicht mehr in den Betrieb eingegliedert (vgl. BAG, Beschluss v. 16.4.2003, 7 ABR 53/02

W
Widder

23.03.2010 um 18:22 Uhr

@Saxonia Du hast recht, aber das war überhaupt nicht gefragt....

Der MA befindet sich noch der aktiven Phase, darf wählen und ist wählbar.

I
Immie

23.03.2010 um 18:22 Uhr

@Widder Wenn man bedenkt, das MA in der passiven Phase der Altersteilzeit, soweit sie danach nicht mehr in den Betrieb zurückkehren, einen BR nicht mal mehr wählen dürfen... warum sollten sie dann drin sitzen?

W
wahlvst

23.03.2010 um 19:42 Uhr

@ridgeback Hallo, dass von Dir hier zietierte Urteil, welches immer wieder zu diesem Thema ziziert wird, ist hier falsch. Denn es bezieht sich NUR auf den § 9 BetrVG, also die BR-Größe. Eben nicht auf das aktive/ passive, § 7 oder § 8 BetrVG, Wahlrecht. Betreffend des aktiven Wahlrechtes gibt es widersprüchliche Aussagen/ Rechstmeinungen. zumindest der Däubler sagt, JA , aktive Wahlrecht besteht wieter!! §7 BetrVG 11a Ein in Altersteilzeit befindlicher Arbeitnehmer ist auch dann wahlberechtigt, wenn die Altersteilzeit in der Form des sog. Blockmodells (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ATG ) vollzogen wird. Ein solcher Arbeitnehmer hat zwar keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen und ist nicht mehr in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert, das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch auch während der Freistellungsphase in seinem Bestand unberührt. Es ist weder als ein ruhendes Rechtsverhältnis zu qualifizieren, noch kann es als ein rein vergütungstechnisches Abwicklungsverhältnis bezeichnet werden (Natzel, NZA 98, 1262, der das Rechtsverhältnis in der Freistellungsphase als ein echtes Arbeitsverhältnis ansieht, auf das die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung finden, soweit sich aus der Besonderheit der Freistellung nicht Anderes ergibt). Dieses Rechtsverhältnis charakterisiert sich dadurch, daß die Arbeitspflicht während der Arbeitsphase erfüllt, die Arbeit gewissermaßen “vorgeleistet“ worden ist. Leistungen mit Abhängigkeit zum Lauf dieses Rechtsverhältnisses sind damit auch in Zeiten zu gewähren, in denen wegen der bereits erfüllten vertraglichen Pflichten keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen ist. Beispielhaft sind in die Freistellungsphase fallende Treueprämien oder Arbeitgeberleistungen anläßlich eines Dienstjubiläums zu nennen. Aus solchen Leistungen können sich Regelungsfragen ergeben, für die der Betriebsrat zuständig ist. Weitere Regelungsprobleme, von denen der in der Freistellungsphase befindliche Arbeitnehmer betroffen werden kann, können sich auf die Betriebsrente beziehen, wie etwa eine Änderung der Auszahlungsmodalitäten. Auch der Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase befindet, unterliegt somit der betrieblichen Mitbestimmung und der Regelungsmacht der betrieblichen Arbeitnehmervertretung. Damit besteht, ungeachtet der nicht vorgesehenen Wiederaufnahme der Tätigkeit, durchaus ein berechtigtes Interesse an der Zusammensetzung des Betriebsrats. Das aktive Wahlrecht solcher Arbeitnehmer ist daher zu bejahen (ebenso Däubler, AiB 01, 684 [688 f.]; Natzel, NZA 98, 1262 [1264 f.]; a. A. Rieble/Gutzeit, BB 98, 638 [640 ff.]; FKHE, Rn. 14a m. w. N.; vgl. ferner BAG 25. 10. 00, NZA 01, 461, nach dessen Auffassung die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet, wenn durch die Freistellung des AN-Vertreters wegen der Altersteilzeit eine Beschäftigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfolgt). Dem BAG (a. a. O.) ist im Ergebnis insoweit zuzustimmen, als die Wahrnehmung der Mitgliedschaft eines AN-Vertreters im AR konkrete Kenntnisse von dem UN und seinen Arbeitsabläufen verlangt. Dieser Grundsatz ist auch auf das Amt eines Betriebsratsmitglieds übertragbar. Ein Betriebsratsmitglied muß umfassende Kenntnis über die Verhältnisse und die Arbeitsbedingungen im Betrieb haben, den Betrieb gewissermaßen “von innen kennen“. Diese Kenntnis geht dem im sog. Blockmodell befindlichen Altersteilzeitbeschäftigt en auf Dauer verloren, wobei zu berücksichtigen ist, daß die regelmäßige Amtszeit eines Betriebsrats vier Jahre beträgt. Damit ist bei dem Altersteilzeitbeschäftigt en eine andere Situation gegeben, als etwa bei dem Wehrdienstleistenden, der lediglich für eine bestimmte Zeit keine Arbeitsleistung erbringt und deshalb nur vorübergehend nicht in den Betrieb eingegliedert ist. Das passive Wahlrecht ist daher bei dem Arbeitnehmer, der die Altersteilzeit im sog. Blockmodell durchläuft, nicht gegeben.

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