Erstellt am 10.06.2010 um 13:15 Uhr von blömendaal
@inday
Wer darf wählen? (Wahlberechtigung)
Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle in dem Betrieb / der Dienststelle am Wahltag beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen (§§ 94 Abs. 2, § 68 Abs. 3 SGB IX).
Wer kann gewählt werden? (Wählbarkeit)
Wählbar sind grundsätzlich alle in dem Betrieb / der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die
am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben
und
dem Betrieb / der Dienststelle seit sechs Monaten angehören (wenn diese/r seit mindestens einem Jahr besteht) (§ 94 Abs. 3 SGB IX).
Also ich stehe auf dem Standpunkt, dass der Mitarbeiter erst nach Anerkennung wählen darf und somit in Deiner genannten Konstellation nicht wählen darf. Es sei denn, die Anerkennung kommt noch dem Aushang des Wahlausschreibens.