Freistellung wird nachträglich nicht anerkannt
Wie verhält man sich wenn die GL einem freigestellten BR sagt sie ist mit der Freistellung nicht einverstanden. Und man soll wieder an seinen Arbeitsplatz gehen. Die Gesetze kenne ich alle, auch das ich im recht bin. Aber muß ich fürs erste wieder an meinen Arbeitsplatz oder kann ich ihm sagen das ich im Büro bleibe bis er die Angelegenheit von mir aus vor Gericht geklärt hat.
Community-Antworten (6)
10.06.2010 um 01:49 Uhr
Die Gesetze kenne ich alle, auch das ich im recht bin. Aber muß ich fürs erste wieder an meinen Arbeitsplatz oder kann ich ihm sagen das ich im Büro bleibe bis er die Angelegenheit von mir aus vor Gericht geklärt hat.
Du mußt nciht alle Gesetze kennen (wer tut das schon), IMHO ist § 38 BetrVG eindeutig ;-)))
10.06.2010 um 03:43 Uhr
@Rosine Obwohl der BR durch Wahl bestimmt, welche BRM´s freigestellt werden sollen, erfolgt die Freistellung selbst durch den AG. Dies ergibt sich daraus, dass der AG, als Gläubiger des Anspruchs auf Arbeitsleistung allein befugt ist, generell auf die Erfüllung dieses Anspruches zu verzichten. Vor der Einverständniserklärung des AG mit den beschlossenen Freistellungen dürfen die gewählten BRM´s ihrer beruflichen Tätigkeit nicht generell fernbleiben. Die Möglichkeit der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 besteht jedoch in jedem Fall. Dies ergibt sich daraus das der § 37 Abs. 2 die Generalnorm ist und sich daraus der Unterfall § 38 bildet. Zeigt also dem AG das ihr letztendlich am längerem Hebel sitzt.
10.06.2010 um 08:26 Uhr
Aber was sag ich dem Chef. Bleib ich sitzen und sag wenn er das nicht möchte muß er vor Gericht gehen oder geh ich und ich muß es vor Gericht klären lassen.
10.06.2010 um 08:48 Uhr
um was für eine "Freistellung" gehts eigentlich ?
wenn du dich freistellst, um bestimmte BR-Arbeiten zu erledigen, teilst du dies dem AG mit und gut ist es. Wenn dein Chef dich nun auffordert, wieder an deinen Arbeitsplatz zu gehen, kann dir das erstmal egal sein da du das Recht hast, dich bei erforderlicher BR-Arbeit freizustellen, ohne eine Genehmigung des AG zu benötigen
10.06.2010 um 10:44 Uhr
einem freigestellten BR ....
@kuddelmuddel Ich denke das sagt alles...
@Rosine DJ hat §38 bereits zitiert und der sagt IMHO alles:
- Anzahl der Freistellungen - sollte Euch bekannt sein
- "sind freizustellen" - MUSS Form des Gesetzes, der AG hat keine Wahl
- "Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt."
Handelt es sich um eine Freistellung nach §38 und hat der AG die Einigungsstelle nicht angerufen ist das gewählte BRM freigestellt - und der AG HAT FAKTSICH DIE ZUSTIMMUNG ERTEILT (siehe Zitat!)! Damit kann der AG ihm diese nicht mehr verweigern. Das BRMm kann sich ohne schädliche Folgen befürchten zu müssen danach von seinem Arbeitsplatz entfernen. Siehe auch z.B. DKK Rn. 62 zu §38 (2) BetrVG: Die freigestellten BR-Mitglieder sind bei Vollfreistellung grundsätzlich von ihrer gesamten sonstigen Arbeitspflicht befreit, bei Teilfreistellung anteilsmäßig. Im Arbeitsvolumen der Freistellung haben sie sich ganz oder teilweise nur der Erfüllung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben zu widmen (vgl. BAG 17. 10. 90, AP Nr. 8 zu § 108 BetrVG 1972; Fitting, Rn. 79 ff.; Richardi-Thüsing, Rn. 56; a. A. HSWGN-Glock, Rn. 48). Im Rahmen ihrer Freistellung unterliegen sie nicht dem Direktionsrecht des AG (Fitting, Rn. 77; Richardi-Thüsing, Rn. 49; GK-Weber, Rn. 76, der das Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitspflicht suspendiert sieht; vgl. Rspr.-Übersicht v. Matusche, AiB 94, 486 ff.).
rainerws Kommentar ist insofern beachtlich, das das gesagte natürlich erst mit Zustimmung des AGs gilt, d.h.
- durch explizite Zustimmung oder
- nach Ablauf der Zweiwochenfrist ohne Anrufung der Einigungsstelle, was nach §38 (2) die Zustimmung des AGs ersetzt oder
- durch Spruch der Einigungsstelle oder Einigung zwischen BR und AG. Vorher gilt das von rainerw gesagte.
Verweigert der AG dem BRM weiterhin die Freistellung bzw. geht er gegen das BRM vor begeht er eine Behinderung der BR-Arbeit, damit eine grobe Pflichtverletzung nach §23 BetrVG mit den bekannten Folgen bis hin zu den Straffolgen.
10.06.2010 um 11:14 Uhr
Vielen Dank für eure Antworten ich denke damit bin ich gewappnet für die nächste auseinandersetzung.
Verwandte Themen
Kurzfristig gestrichene Fortbildungstage
ÄlterHallo! Ich bin grad völlig aufgelöst, da mir sehr kurzfristig 6 Fortbildungstage, für mich nicht nachvollziehbar, gestrichen wurden. Mobbing Richung Betriebsrat sind keine Seltenheit, aber das ist sch
Werden bei Freistellungen nach §38 BR Sitzungen mit eingerechnet?
ÄlterIn unserem Betrieb können lt BetrVG zwei BR'ler freigestellt werden. Wir möchten diese Freistellungen aufteilen. Da wir an zwei Tagen in der Woche reguläre BR Sitzungen haben, sagt unser AG, dass d
Neuwahl der Freistellungen
ÄlterHallo zusammen, unser Gremium besteht aus 15 Mitgliedern (die Berechnung der BR - Sitzverteilung erfolgte nach D’Hondt), davon sind 3 Freigestellt ( Vorsitzender, Stellvertretender und ein Mitglied
Betriebsratsvorsitzender in Vollzeit
ÄlterGuten Morgen alle zusammen ! Ich habe da eine Frage : Ende September wurde ich einstimmig von unserem Betriebsrat zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Bis dato hatten wir ein
Änderung des Arbeitsvertrages für Freistellung
ÄlterBei uns im Betrieb wird es neben 2 vollen Freistellungen noch 2 halbe Freistellungen geben, die an 2 Teilzeitkräfte gehen. Beide Teilzeitkräfte haben aktuell noch Verträge über 16,25 h/Woche, arbeiten