Interne Stellenausschreibung will GL nicht
Hallo, bei uns im Betrieb besteht der BR aus 9 Mitgliedern. Nun haben wir erfahren, dass eine Abteilung neu strukturiert werden soll bzw. ein neuer Arbeitsbereich geschaffen werden soll. (Umgruppierung) Die GL hat uns nahegelegt auf eine interne Stellenausschreibung zu verzichten, da die GL bereits beschlossen hat mit den jetzigen Personen in dieser Abteilung, die neuen Aufgaben zu bewerkstelligen. Der GL sei es egal, wer bzw. wieviele sich auf diesen neuen "Posten" bewerben. Es würde alles beim alten bleiben. Frage: Darf die GL das so einfach? Ist das nicht Erpressung? Für die Hilfe, vielen Dank vorab!
Community-Antworten (2)
09.06.2010 um 18:04 Uhr
ein neuer Arbeitsbereich geschaffen werden soll. (Umgruppierung)
Sorry? Was hat das eine mit dem anderen zu tun.... Meinst Du nicht "Versetzung"?
interne Stellenausschreibung und mit den jetzigen Personen in dieser Abteilung
... Null Plan... Was willst Du nun? Wird eine neue Abteilung aus dem Nichts geschaffen und die dortigen (bislang unbesetzten) Plätze müssen neu besetzt werden, oder wird die Abteilung in sich nur umstrukturiert, in Unterabteilungen zersplittert, anders zusammengesetzt (meinst Du das mit "Umgruppiert", sprich die AN spielen Gruppe wechsel dich?), Aufgaben umverteilt?
§93 BetrVG Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.
Voraussetzung für §93 ist, das bislang unbesetzte (freie !) Arbeitsplätze mit Personal besetzt werden sollen (Einstellung oder Versetzung). Wenn der Arbeitsplatz aktuell mit einem AN besetzt ist und der Arbeitsplatz nur eine neue organisatorische oder aufgabenbezogene Neuzuordnung erfährt dann zieht der §93 nicht. Dazu müsste der Arbeitsplatz frei gewesen sein oder frei werden (Verrentung, Kündigung, Neuschaffung). Was sollte denn mit dem AN passieren, der den Platz aktuell inne hat wenn da ein anderer drauf kommt? Rausschmeißen?
Grundsätzlich kann zwar eine Veränderung der Arbeitsbedingungen andere MBR nach sich ziehen (§90, §91, §92, §§96-98, §99 fallen spontan ein, aber auch andere), aber §93 kann ich nach Deinem Vortrag nicht erkennen.
Darf die GL das so einfach?
Das ist die normale Reaktion der AG auf den Wunsch nach Ausschreibung...... Bei allen neu zu besetzenden Stellen (vor allem intern neu zu besetzenden Stellen) haben die AG i.d.R. ihre Wunschkandidaten. Macht aber nichts. Sinn der Vorschrift ist, das alle erfahren, das da eine Stelle frei wird. Da könnte sich ja dann ein Kollege in Teilzeit auf eine Vollzeitstelle bewerben, ein Nachtschichtler sich auf einen Tagschichtarbeitsplatz, ein befristeter Kollege auf einen unbefristeten Arbeitsplatz, oder sich einfach ein Kollege der sich verbessern will anbieten. Wenn die Bewerber dann nicht genommen werden, kann das trotzdem noch folgen haben. Rechtlicher Art wie bei den Tz-, Nacht-, befristeten AN, aber auch einfach informativer Art. Ab und An hat sich für Kollegen die sich da beworben haben noch manch andere Gelegenheit ergeben, und da waren die dann die Wunschkandidaten.....
10.06.2010 um 18:29 Uhr
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Wir müssen uns da wohl nochmal genauer schlau machen ;-)
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