Erstellt am 09.06.2010 um 11:40 Uhr von Betriebsfrosch
Urteil Az: BAG 7 ABR 15/94Az: BAG 7 ABR 42/89 (Auszüge)
LeitsatzDer Betriebsrat kann nicht verlangen, daß ihm der Arbeitgeber die Zeitung "Handelsblatt" zur Verfügung stellt.
GründeI. Der beteiligte Arbeitgeber vertreibt die Produkte eines japanischen Automobilherstellers in der Bundesrepublik Deutschland. Der bei ihm gebildete Betriebsrat forderte im Jahre 1988 in Anlehnung an eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Darmstadt (Beschluß vom 30. Oktober 1986 - 2 BV 5/86 - AiB 1987, 95 f.), daß ihm der Arbeitgeber werktäglich je ein Exemplar der Zeitungen "Handelsblatt" und "Süddeutsche Zeitung" zur Verfügung stelle. Der Arbeitgeber lehnte diese Forderung ab. Er nahm den Betriebsrat statt dessen in den Verteiler des hausinternen Pressespiegels auf.
In dem daraufhin eingeleiteten Beschlußverfahren hat der Betriebsrat vorgetragen, das Informationsbedürfnis eines Betriebsrates erstrecke sich auch auf den Bereich der aktuellen Tagespolitik. Für die tägliche Betriebsratsarbeit sei eine möglichst frühzeitige Informierung des Betriebsrates über aktuelle Fragen z. B. zur Steuerreform, zum Sozialrecht, zur Arbeitsmarktpolitik, zur Arbeitssicherheit oder zur Entwicklung neuer Technologien erforderlich. Insofern reiche es nicht aus, daß der Arbeitgeber Fachliteratur zur Verfügung stelle. Daran ändere auch der hausinterne Pressespiegel nichts, der ausschließlich nach den Interessen des Arbeitgebers zusammengestellt werde.
Der Betriebsrat hat beantragt, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm werktäglich je ein Exemplar des "Handelsblattes" und der "Süddeutschen Zeitung" zur Verfügung zu stellen.
Der beteiligte Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, der Betriebsrat habe nicht dargelegt, daß der Bezug von Zeitungen zur Erledigung seiner Betriebsratsarbeit erforderlich sei. Darüber hinaus stehe dem Betriebsrat mit dem Pressespiegel werktäglich eine umfangreiche Übersicht der Presse vom Vortage zur Verfügung.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Betriebsrat hat dagegen - beschränkt auf den Bezug der Zeitung "Handelsblatt" - Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter. Der Arbeitgeber beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Betriebsrat die Zeitung "Handelsblatt" als erforderliches sachliches Mittel i. S. von § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen.
Erstellt am 09.06.2010 um 14:03 Uhr von Tanzbär
Und das hat jetzt die Frage beantwortet.
Toll.
Erstellt am 09.06.2010 um 14:26 Uhr von Bubie
ich würde sagen, das entscheidet der betriebsrat selbst, ob es zur betriebsratsarbeit zählt. zeitschriften, gesetzestexte usw. dürfen während der arbeitszeit (betriebsratszeit)gelesen werden.
mfg
bubie
Erstellt am 09.06.2010 um 16:42 Uhr von DonJohnson
@all
ich denke hier sollte man sich die Frage geliedert ansehen:
"gehört das Lesen einer Tageszeitung ( nicht die Bildende ) zur BR-Tätigkeit."
So gesehen kann man das erstmal nciht mit pauschal ja beantworten.
"Muß ich mich als BR-Vorsitzender mit aktuellen Tagesthemen ( Politik, Wirtschaft usw.) beschäftigen oder nicht ???"
Ich denke, jeder (egal ob BRV, BRM AN oder AG) sollte sich damit beschäftigen.
Aber das ist lediglich meine Meinung
Erstellt am 09.06.2010 um 16:54 Uhr von geploeg
...und der BR sollte sich dieses Allgemeinwissen wie jeder andere Arbeitnehmer in seiner Freizeit aneignen....
Scon aus Solidarität. Also ich würde ganz schön abko... wenn mein Kollege vom BR während der Arbeitszeit Zeitunen wälzt und ich in der Zeit arbeiten müsste.
Auch nur so meine persönliche Meinung....