Jugendvertreter/ Behindertenvertreter sowie Zuständig für Leiharbeiter
Hallo, anbei zwei Fragen
ist es zwingend erforderlich einen Jugendvertreter sowie einen Behindertenvertreter zu wählen?
Haben mehrere Leiharbeiter in unserem Unternehmen. Nun meine Frage: Bin ich als BRV für diese zuständig, obwohl sie nicht nach unserem ETV arbeiten.?
Danke für die Antworten
Community-Antworten (5)
09.06.2010 um 13:45 Uhr
Wie wäre es mal mit Seminaren zu diesem Thema?
Natürlich bist du auch für diese Mitarbeiter da.
Es gibt Vorschriften ab wann man eine(n) Jugend- und Auszubildendenvertreter(in) wählt. Einen Behindertenvertreter (mir geht die Hutkrempe hoch) gibt es nicht. Es heißt Vertretung schwerbehinderter Menschen! Auch hier gibt es Vorschriften ab wann man eine Vertreterin bzw. Vertreter wählt. Wenn fünf Personen unter 18 bzw. Azubis bis 25 Jahren bzw. schwerbehindert sind darf man eine wählen lassen. Also darf nicht zwingend. Jedoch ist so etwas immer ratsam zu haben und auch zu jeder BR-Sitzung sind die Personen einzuladen.
09.06.2010 um 13:49 Uhr
Hallo, Zwingend ist gar nix. Nur der Tod. Im BetrVG steht auch, das du als BR 4 Betriebsversammlungen im Jahr abhalten MUSST. Aber in all meinen Lehrgängen habe ich nur ein paar Betriebsräte gesprochen, die dies auch praktizieren ( Großbetriebe) Schlecht ist so etwas nicht. Aber du musst auch darauf achten, ob die Vertreter der Jugend bzw. Schwerbeh. "nur" Vertreter auf dem Papier sind oder auch was tun ( sofern sich jemand aufstellen lässt ). Bei ersterem brauchts dann besser keinen Vertreter. An sonsten: Wo kein Kläger da kein Richter
12.06.2010 um 21:22 Uhr
Wir haben einige Leiharbeiter in unseren Betrieb und die haben ihren eigenen Betreibsrat. Nur der ist weit weg.
12.06.2010 um 21:40 Uhr
Die Vorschriften der §§ 60 ff. BetrVG sind zwingendes Recht und können weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen oder geändert werden. Die Bildung einer JAV kann nicht ausgeschlossen werden.
14.06.2010 um 13:38 Uhr
SgBIX § 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Hier steht sie wirken auf die Wahl hin nicht vielleicht oder können. Dies ist eine verpflichtende Aufgabe.
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