Übernahme JAV (Bezirksübergreifend) - wenn ein Jugendvertreter einen Vertrag bekommt, muss es ein unbefristeter sein?
Hallo miteinander,
ich habe Fragen bezüglich der Übernahme als Jugend- und Auszubildendenvertreter. Ich bin derzeit noch in Ausbildung und werde im Juni diesen Jahres meine Ausbildung beenden. Ich arbeite in einem Betrieb, der Landesweit (Rheinland-Pfalz) besteht. Dieser betrieb ist in sechs Bezirke unterteilt. Nun bin ich 2007 als JAV gewählt worden. Und zwar für einen dieser sechs Bezirke. In diesem Bezirk gibt es noch zwei weitere Jugendvertreter. Jetzt verlangt mein Arbeitgeber, dass alle Jugendvertreter aus dem ganzen Land aus deren Bezirken abgezogen werden sollen und eine Stelle in einem anderen Bezirk annehmen sollen. Würden wir dieses Angebot nicht annehmen, wäre damit auch unser Recht auf eine unbefristete Übernahme verwirkt. Wenn wir allerdings in diesen anderen Bezirk wechseln, müssen wir als Jugendvertreter abdanken, da wir dann nicht mehr vor Ort sind und unsere Pflichten wahrnehmen können.
Meine Fragen wären jetzt: Kann ein Arbeitgeber einen Jugendvertreter, der von einem Bezirk für einen Bezirk gewählt wurde, aus diesem abziehen? Und kann ein Arbeitgeber von einem Jugendvertreter verlangen, dass dieser dieses Amt abgibt? Dann hätte der Status des Jugendvertreters bei diesem Arbeitgeber nur den Sinn, dass er diesen übernehmen muss.
Der Arbeitgeber lässt sich auch offen, was er mit den Jugendvertretern macht, die dieses Angebot nicht annehmen. Vielleicht würden wir dann noch einen Halbjahresvertrag bekommen. Aber ist es nicht so, dass wenn ein Jugendvertreter einen vertrag bekommt, muss es ein unbefristeter sein?
Ich bitte euch, mir schnellst möglich eine Antwort zu geben. Ich bin nämlich langsam verzweifelt. Vielen Dank schon mal im Voraus. Wenn es sich machen lässt, hätte ich auch gerne den jeweiligen Gesetzestext, der zu meinen Fragen passt. Ich weiß, dass ich da viel verlange, aber ihr seid meine letzte Hoffnung.
MfG Teddy
Community-Antworten (5)
22.02.2008 um 08:57 Uhr
Hallo Teddy du hast Anspruch nach §78a Betrvg auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag in dem Betrieb, indem du als JAV gewählt worden bist. Du mußt allerdings innerhalb von 3 Monaten vor Ende Deiner Ausbildung deine Übernahmeforderung schriftlich bei Deinem Chef anmelden. Und das der Chef verlangt,daß du für ein Arbeitsverhältnis Dein Amt niederlegst geht schon mal gar nicht (lach).
§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen. (2) 1Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 2Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet. (4) 1Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, 1.festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder 2.das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. 2In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte. (5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst, 2.die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört, oder 3.ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.
MfG
Kater Carlo
22.02.2008 um 12:23 Uhr
Hallo Teddy,
hier greift der § 103 Abs. 3 BetrVG: " Die Versetzung der in Abs. 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrates; dies gilt nicht wenn die betroffene Person damit einverstanden ist. Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist."
Also schaltet sofort euren BR ein, falls nicht schon geschehen.
Dieser widerspricht der Versetzung und der AG muß dann vom Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen.
MfG Angi1
22.02.2008 um 18:25 Uhr
Hallo nochmal,
hab heute von unsrem Gesamtpersonalratsvorsitzenden erfahren, dass das Betriebsverfassungsgesetz bei uns nicht gilt. Vielleicht liegt es daran, dass unser Betrieb eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts ist. Aber das Landespersonalvertretungsgesetz zieht bei uns. Kann mir da jemand helfen?
Ich dreh bald durch!
Gruß Teddy
22.02.2008 um 18:37 Uhr
@Teddy: Welches Land? Im Zweifelsfall einfach danach googeln. Die Vorschriften für die JAV sind nahezu identisch, haben nur einen anderen §
22.02.2008 um 18:52 Uhr
Es handelt sich um Rheinland-Pfalz.
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