Erstellt am 24.10.2006 um 07:37 Uhr von tamirasun
Guten morgen...
Ich gehe davon aus, daß Du den Übernahmeanspruch meinst.
Dieser ist in § 78aBetrVG geregelt.
Der Anspruch entsteht automatisch mit Amtsantritt.
Bei uns ist die Ausbildung 3 Jahre somit kann es sein, daß ein Azubi die ersten zwei Jahre in der JAV ist. ( das meintest Du,oder?)
Dann hat er trotzdem noch den Anspruch, denn § 78a (3) besagt: Die Abs.1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der JAV endet.
Wenn ihr also im normalen Wahlzeitraum gewählt habt, liegt der Betroffene automatisch im Zeitraum des Jahres und hat das Anrecht auf Übernahme.
Zu beachten ist, daß die Azubis innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses einen Übernahmeantrag nach § 78a stellen müssen.
Das ist zwingend!
Ist der Antrag gestellt, besteht ein Beschäftigungsverhältnis und der Arbeitgeber hat nur die Chance den Azubi per Arbeitsgericht rauszuklagen, was heißt, das Arbeitsverhältnis aufheben zu lassen. ( bei uns hat er´s verpennt, wollte eine Einstellung nämlich verhindern)
Wie auch immer, hat jeder der mal in der JAV war grundsätzlich den Anspruch auf eine unbefristete Übernahme.
Von Seiten des AG ist es schwer die Übernahme zu verhindern. Dafür müssen zwingende Gründe vorliegen. Z.Bsp. das kein freier Arbeitsplatz da ist.
Übernimmt er aber einen Auszubildenden, muß er laut meinen Infos alle JAV´s auch übernehmen..
Hoffe ich konnte Dir weiterhelfen...
LG
Erstellt am 24.10.2006 um 17:18 Uhr von LB
Danke du hast mir echt weiter geholfen!!!! Ich habe mich heute aufstellen lassen nicht weil ich dann übernommen werde sonder weil ich auch von den alten JVA gehört habe das man viel Mitspracherecht hat und auf den Seminaren viele neue Leute kennenlernt und viel fürs Leben dazu lernt wie Präsentationen und vor Puplkium zu sprechen und so. Klar ist das ein zusätzlicher Bonus wenn man weiß das man im normal fall übernommen wird :-) danke nochmal!!!!