Erstellt am 07.06.2010 um 12:14 Uhr von neskia
Er kann nicht, er muss, falls er nicht selbst verhindert ist!
Den Begriff Nachrücker gibt es nach BetrVG nicht. Gemeint sind die Ersatzmitglieder, die nach gewählter Reihenfolge ein verhindertes BR-Mitglied vertreten oder nach Aussscheiden eines BR-Migliedes "nachrücken"
Erstellt am 07.06.2010 um 12:45 Uhr von paula
es ist immer die Frage ob er verhindert ist im Sinne des Gesetzes. Keine Verhinderung ist z.B. wenn das BRM arbeitstechnisch viel zu tun hat und deshalb an der BR-Sitzung nicht teilnehmen möchte. Wenn er Urlaub hat sieht es anders aus.
Würde empfehlen mal einen Blick in die Kommentierung zu § 25 BetrVG zu werfen