Vannelle > innerhalb einer Woche
@franzh
> Ausserdem bis wann habe Ich Zeit um zu Antworten (incl. Sitzung).
Da Du neues BRM bist ist Dir möglicherweise die Fristberechnung nicht bekannt. Diese ergibt sich aus §187 BGB. Danach wird die Frist ab ZUGANG des auslösenden Elements gerchnet, der Tag des Zugangs zählt nach §187 BGB nicht mit.
Beispiel: Zugang der Anhörung am Montag, Frist beginnt am Dienstag zu laufen, letzter Tag der Frist (eine Woche = 7 Tage) am Montag darauf.
Wann innerhalb dieser Frist Sitzung ist, ist unerheblich. Die Stellungnahme des BR muss dem AG am letzten Tag der Frist zugegangen sein! Am letzten Tag abschicken reicht nicht! Wenn es am letzten Tag sein muss/soll ist es zweckmäßig die Stellungnahme bei einem Empfangsberechtigten persönlich abzugeben und sich den Zugang quittieren zu lassen.
> auf der Nachfrage wo die Bewerbungsunterlagen von dem Bewerber und
> anderen Bewerbern sind hat man mir geantwortet es gäbe keine.
Der Grundsatz der "Vertrauensvollen Zusammenarbeit" verlangt von uns als BR, das wir derartige Äußerungen nicht in Zweifel ziehen, bzw. nur dann, wenn es stichhaltige Gründe gibt derartige Aussagen anzuzweifeln.
> Wie soll man sich da verhalten?
Wenn keine Gründe gibt an der Aussage zu zweifeln: die Aussage als gegeben hinnehmen und den Antrag bearbeiten.
Wenn die Aussage nachweislich zweifelhaft ist: Den AG darauf hinweisen, das aus diesen Gründen die Aussage nicht stimmen kann, die Anhörung des Betriebsrates deshalb nicht ordnungsgemäß ist, das die Anhörung unter Angabe der fehlenden Informationen wiederholt werden soll und das die Frist für die Anhörung nicht in Gang gesetzt ist.
Pech ist nur, wenn der AG beweisen kann, das die Anhörung doch ordnungsgemäß war - dann ist die Frist nämlich doch gelaufen und Stillschweigen des BR = Zustimmung.......
Im Zweifelsfalle also den Antrag auf jeden Fall bearbeiten und hilfsweise die Zustimmung verweigern (wenn denn überhaupt Gründe dafür vorliegen).
NB: Zur ordentlichen Anhörung gehören noch mehr Angaben als "Stellenbeschreibung und der Name des Bewerbers"...
Zeitpunkt / Dauer (befristung) der Einstellung ?
Eingruppierung ?
Geburtsdatum ?
fachliche Eignung ?
usw.
Dazu z.B. DKK zu §99 BetrVG:
Das sind in jedem Fall Name, Vorname, Alter, Familienstand, Berufsausbildung, fachliche Vorbildung (»Sozialdaten«: LAG Düsseldorf 25. 1. 90, LAGE § 99 BetrVG 1972 Nr. 33) sowie alle Angaben, deren Vorlage einem Bewerber in einer Stellenausschreibung gemäß § 93 abverlangt worden sind (Fitting, Rn. 174; zu Informationen über sonstige Vertragsbestandteile vgl. Rn. 139). Zu informieren ist auch über eine mögliche Schwerbehinderung und Schwangerschaft, soweit der AG hierüber informiert ist (h. M.; Fitting, Rn. 150; HSWGN-Schlochauer, Rn. 71; GK-Kraft/Raab, Rn. 92; a. A. für Schwangerschaft Richardi-Thüsing, Rn. 139). Der AG ist auch verpflichtet, über Erkenntnisse zu informieren, die aus Vorstellungsgesprächen resultieren (vgl. Rn. 147). Der AG darf sich nicht darauf berufen, er habe diese Information unzulässigerweise erhalten. Insbes. dann kann ein Widerspruchsgrund gemäß Abs. 2 Nr. 1 (Rn. 172 ff.) vorliegen. Ebenso ist der BR über alle von Bewerbern ausgefüllten Personalfragebogen i. S. d. § 94 zu informieren (Fitting, Rn. 149). Soweit Ergebnisse einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung vorliegen, sind auch diese dem BR mitzuteilen (Fitting, Rn. 149; Zeller, BB 87, 2439). Mitzuteilen ist sowohl vom Bewerber mitgeteiltes als auch sonstiges Wissen des AG über diesen bzw. andere Beteiligte. Dem BR sind auch diejenigen Unterlagen vorzulegen, die der AG erstellt hat, um (auch) auf ihrer Grundlage die Auswahlentscheidung zu treffen (BAG 28. 6. 05 – 1 ABR 26/04). Hierzu gehören auch die schriftlich dokumentierten Protokolle der mit den Bewerbern geführten Vorstellungsgespräche. In diesem Rahmen hat der BR Anspruch auf Informationen über Vorstrafen eines Bewerbers bzw. ein möglicherweise vorgelegtes polizeiliches Führungszeugnis, soweit sie von Bedeutung für die Eignung des Bewerbers für die ausgeschriebene Stelle, mögliche Nachteile für andere AN oder für die Störung des Betriebsfriedens sein können (ähnlich Fitting, Rn. 151; enger HSWGN-Schlochauer, Rn. 72; Richardi-Thüsing, Rn. 139). Zwar ist der AG grundsätzlich nicht verpflichtet, auf Verlangen des BR Informationen zu beschaffen, die er selbst nicht hat (Fitting, Rn. 175). Verzichtet er jedoch auf sonst übliche Fragen, liegt keine ordnungsgemäße Information vor (zu einem möglichen Verstoß gegen eine Personalrichtlinie vgl. Rn. 181). Der Datenschutz steht einer Information des BR nicht im Wege; § 99 ist eine spezielle Übermittlungsvorschrift (Fitting, Rn. 175).
In diesem Sinne würde ich die ordnungsgemäße Information aus anderen Gründen anzweifeln.......