Bewerbungsunterlagen - die aller Bewerber vor Einstellung an den BR?
Habe mal eine Frage, wir haben die Geschäftsleitung aufgefordert und alle Bewerbungsunterlagen (sämtlicher Stellenbewerber) vorzulegen, wir bekommen aber nur die von dem der eingestellt wird. Da wir aber nachprüfen wollen ob die Geschäftleitung sich auch an das AGG hält usw. wollen wir diese weiteren Informationen. Haben seit 01.01. einen neuen Personalchef und der sagt, die Bewerbungsunterlagen könnten wir nicht bekommen weil diese nach § 311 BGB sofort an den Absender zurückgeschickt werden müßten wenn feststeht das diese nicht eingestellt werden. Wir denken, dass steht doch eigentlich erst 100ig fest, wenn der Betriebsrat Stellung zur Maßnahme der Einstellung genommen hat, oder liegen wir da falsch ? Danke für Eure Antworten Gruß Rita
Community-Antworten (2)
25.01.2008 um 13:19 Uhr
Was sagt denn unser schlaues dickes Buch dazu? Jepp, hast Recht, §99 BetrVG ist da sehr eindeutig! Zeige dem mal euerm Personalchef. Übrigens, der 99er sagt sogar, dass der BR nicht nur Stellung zur Maßnahme nehmen muß, sondern, dass der AG die Zustimmung des BR zur Maßnahme einholen muß. Verweigert der BR die Zustimmung... aber das weißt du ja selber.
25.01.2008 um 13:24 Uhr
@Rita von 1976 Klasse! Der AG als Schuldner der Bewerbungsunterlagen... Der § 311 BGB sagt aber nichts über Fristen aus. Und selbstverständlich kann der BR fordern, ALLE Bewerbungsunterlagen im Rahmen seiner Anhörungsfrist zu sehen. Sonst kann man halt kein § 99 BetrVG-Verfahren einleiten. Das führt dann wohlmöglich zu einem § 100 BetrVG-Verfahren oder gar zu einem § 101 BetrVG-Verfahren.
Spätestens jetzt wüsste ich als Personalchef nicht mehr, was mir lieber ist: Ein Schuldverhältnis, dass ohne Probleme im Sinne des § 311 BGB noch "erfüllt" werden kann oder eine Missachtung der Vorgaben eines § 99 BetrVG. Bei allem gilt: Der Durchsetzungswille des BR entscheidet!
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