Erstellt am 25.01.2008 um 12:19 Uhr von DonJohnson
Was sagt denn unser schlaues dickes Buch dazu? Jepp, hast Recht, §99 BetrVG ist da sehr eindeutig! Zeige dem mal euerm Personalchef. Übrigens, der 99er sagt sogar, dass der BR nicht nur Stellung zur Maßnahme nehmen muß, sondern, dass der AG die Zustimmung des BR zur Maßnahme einholen muß. Verweigert der BR die Zustimmung... aber das weißt du ja selber.
Erstellt am 25.01.2008 um 12:24 Uhr von Kölner
@Rita von 1976
Klasse! Der AG als Schuldner der Bewerbungsunterlagen...
Der § 311 BGB sagt aber nichts über Fristen aus. Und selbstverständlich kann der BR fordern, ALLE Bewerbungsunterlagen im Rahmen seiner Anhörungsfrist zu sehen. Sonst kann man halt kein § 99 BetrVG-Verfahren einleiten. Das führt dann wohlmöglich zu einem § 100 BetrVG-Verfahren oder gar zu einem § 101 BetrVG-Verfahren.
Spätestens jetzt wüsste ich als Personalchef nicht mehr, was mir lieber ist:
Ein Schuldverhältnis, dass ohne Probleme im Sinne des § 311 BGB noch "erfüllt" werden kann oder eine Missachtung der Vorgaben eines § 99 BetrVG.
Bei allem gilt: Der Durchsetzungswille des BR entscheidet!