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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Freistellung-Beurlaubung stellbertretender Betriebsratsvorsitzender

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Fuchs
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich war seit 2001 freigestellter Betriebsratsvorsitzender einer Baufirma mit 330 mitarbeiter. Bei der letzten BR-Wahl bin ich völlig überraschend in der konstituierenden Sitzung nicht wiedergewählt worden. Wir hatten eine Listenwahl. Meine Liste hat 187 Stimmen bekommen. Die 2 Liste (vom Arbeitgeber ins Spiel gebracht) bekam 60 Stimmen. 3 mitarbeiter (Angestellte) meiner Liste und 2 Angestellte der 2 Liste haben gegen mich gestimmt. Jetzt hatte die IGBAU die Möglichkeit die BR-Wahl anzufechten in diese für "Nichtig" erklären zu lassen. Da der Wahlvorstand erhebliche Fehler gemacht hat die zu Nichtigkeit führen müssen. Die IGBAU hat mich als Zeuge benannt was auch Richtig ist, denn ich wusste von den Fehlern da ich selber im Wahlvorstand war. Nachdem die Klageschrift in der Fitma eingegangen ist hat mich der Arbeitgeber, nachdem mir mein Telefon und Rechner weggenommen würde mit sofortiger Wirkung freigestellt. Ich bin aber zum stellvertretenden BR-Vorsitzender gewählt worden. Ich habe am nächsten Tag umgehend die IGBAU aufgesucht umd mit Hilfe eines Anwalts meine Rückkehr in die Firma erreicht. Der Anwalt hat der Firma ein Fax zukommen lassen indem sie aufgefordert wurde die maßnahme sofort rückgängig zu machen, ansonsten würde eine einstweilige Verfügung zum arbeitsgericht gehen. Darauf hin darf ich jetzt wieder zur Arbeit gehen. Ob mein Rechner und Telefon wieder installiert ist, kann ich noch nicht sagen. Denn der arbeitstag fängt erst morgen wieder an. Meine Frage: hätte der Betriebsratsvorsitzende nicht sein Grämium sofort zur einer außerordentlichen BR-Sitzung einberufen müssen? Der BR Vorsitzende hatte vom Arbeitgeber über die maßnahme gegen mich eine schriftliche Info erhalten. Wenn ich Richtig informiert bin hätte der BR. sofort einen Strafantrag gegen den Arbeitgebr einleiten müssen nach §119 BetrVG. Wie ist eure Meinung hierzu, der hat einer von euch auch schonmal soetwas erlebt.

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Community-Antworten (5)

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rainerw

06.06.2010 um 14:53 Uhr

@Fuchs Auch innerhalb eines Gremiums gibt es die Demokratie. Deshalb sollte ein BRV sich nie sicher sein das Amt auch in der nächsten Legistraturperiode auszuführen. Schade ist bei solchen Sachen immer nur wenn dies nicht das Ergebnis der Wahl wiederspiegelt. Was sich mir hier nicht erschliesst ist ist folgender Satz: Jetzt hatte die IGBAU die Möglichkeit die BR-Wahl anzufechten in diese für "Nichtig" erklären zu lassen. Was bitteschön hat die Wahl des BRV mit einer Begründung zurWahlanfechtung zu tun? Diese Möglichkeit, wenn es denn erhebliche Fehler des Wahlvorstandes gegeben hat, waren dann ja auch schon vor der konstituierenden Sitzung vorhanden. Will die IGBAU damit sagen das wenn Du zum BRV gewählt worden wärest hätte man die Wahl nicht angefechtet? Ein bißchen undurchsichtig das ganze. Was man hier auch nicht erkennen kann ist, warum Du von Deinen arbeitsvertraglichen Pflichten freigstellt worden bist? Da Du ja keine Kündigung bekommen hast (zumindest erwähnst Du dies nicht) und der BR auch keine Anhörung nach §103 BetrVG besteht auch kein Grund warum der BR hier eine außerordentliche Sitzung einberufen sollte. Der BR wird hier lediglich darüber informiert vom AG und mehr passiert da nicht, denn ein Mitbestimmungsrecht bei der Freistellung von der arbeitsvertraglichen Arbeit gibt es nicht. Auch sehe ich hier keinen Grund nach § 119 BetrVG vorgehen zu können. Du bist ja lediglich von Deinen arbeitsvertraglichen Pflichten freigestellt worden. Solange Du einen gültigen Arbeitsvertrag hast und weiter im Betriebsrat bist, könntest Du jederzeit zum Betrieb kommen und Dich jeden Tag aufs neue zur Betriebsratsarbeit abmelden. Gegen die Freistellung von der Arbeit hättest Du noch folgendermaßen vorgehen können. Du wärest jeden Tag zur Arbeit erschienen und hättest Deine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. So hättest Du nach § 293 BGB Annahmeverzug anmelden können.

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DonJohnson

06.06.2010 um 18:45 Uhr

@Fuchs

Du bist seit 2001 freigestellt.... Hmmmmm

Besonders witzig finde ich folgende Passage: *Wenn ich Richtig informiert bin hätte der BR. sofort einen Strafantrag gegen den Arbeitgebr einleiten müssen nach §119 BetrVG. *

Aber eigentlich finde ich witziger: *Jetzt hatte die IGBAU die Möglichkeit die BR-Wahl anzufechten in diese für "Nichtig" erklären zu lassen. Da der Wahlvorstand erhebliche Fehler gemacht hat die zu Nichtigkeit führen müssen. Die IGBAU hat mich als Zeuge benannt was auch Richtig ist, denn ich wusste von den Fehlern da ich selber im Wahlvorstand war. *

Aber zu deinem Problem: Besuche doch bitte mal Seminare - was hast du in 9 Jahren Freistellung gelernt?

Selbstverständlich kann der AG dich Von deiner Arbeitsvertraglichen Pflicht frei stellen - auch wenn du jetzt kein freigestelltes BRM mehr bist - wo genau ist also dein Problem? Deine BR Arbeit kannste doch eh machen - oder es halt lassen wie in den letzten 9 Jahren...

Sorry, das mußte jetzt sein...

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rainerw

06.06.2010 um 21:24 Uhr

DJ Ich denke mal wenn in diesem Moment jemand kommen und Dich fragen würde wie Du Dich selbst einschätzt, dass Du leicht ins stocken geraten würdest. Ich denke dass dies so auch ist wenn man sich mal selber als BR "verteidigen" muß. In einem solchen Moment sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht, selbst wenn man mitten im Amazonas steht. In dem Sinne denke ich sollte man es unterlassen anderen etwas zu unterstellen und sollte erst mal auf die GEW losgehen, deren Verhalten (und hier urteile ich nach dem was hier bekannt ist) noch diletantischer ist. Von Hauptberuflichen kann ich mehr erwarten als von Ehrenamtlichen.

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DerAlteHeini

06.06.2010 um 22:46 Uhr

Fuchs Eine Betriebsratswahl erfolgreich für nichtig erklären zu lassen, bedarf schon erhebliche Verfehlungen bei der Betriebsratswahl. Aber wenn du solche Verfehlungen beweisen kannst, solltest du es durchziehen. Für den BR sehe ich keine Möglichkeit hieraus einen Strafantrag zu konstruieren. Dir hier zu schreiben, --Selbstverständlich kann der AG dich Von deiner arbeitsvertraglichen Pflicht frei stellen - auch wenn du jetzt kein freigestelltes BRM mehr bist - wo genau ist also dein Problem?--, ist nicht gerade der klügste Hinweis, denn, für eine Freistellung von der vertraglich geschuldeten Tätigkeit bedarf es schon eine ordentliche Begründung und das gerade in diesem Zusammenhang. Außerdem gibt es genügend Rechtsprechungen, aus denen hervorgeht, dass ein Arbeitnehmer auch ein Recht auf eine dem Arbeitsvertrag entsprechende Beschäftigung hat. Na, dann wünsche ich Dir viel Glück und Spaß bei deinem Vorhaben die Wahl für nichtig erklären zu lassen.

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rainerw

06.06.2010 um 22:55 Uhr

@ DerAlteHeini Woraus Bitteschön liest Du das @Fuchs die Wahl für nichtig erklären lassen will?

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